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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2019 RT190017

11 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·742 parole·~4 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 11. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Januar 2019 (EB181669-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Januar 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 21. August 2018) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich vom 21. März 2018 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 8. Mai 2018 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Steuerjahr 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'361.05 nebst 4.5 % Zins seit 21. August 2018, Fr. 43.05 (Zins gemäss Schlussrechnung) und Fr. 48.25 (Verzugszins bis 20. August 2018). Die Kosten des Verfahrens wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt; der Antrag der Gesuchsteller auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 10 S. 4 = Urk. 6 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 6. Februar 2019 (gleichentags zur Post gegeben) innert Frist Beschwerde (Urk. 9). Dieses Schreiben sandte der Gesuchsgegner an die Vorinstanz, bei welcher es am 7. Februar 2019 (Datum Fristablauf; vgl. Urk. 7b) einging. Diese leitete die Eingabe umgehend an die angerufene Kammer weiter (Datum Eingang: 8. Februar 2019; Urk. 9). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist (Urk. 10 S. 4 Dispositivziffer 5) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre

- 3 - (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). 2.2 Das Schreiben des Gesuchsgegners enthält weder Anträge noch eine Begründung. Es kann daraus lediglich entnommen werden, dass er Beschwerde erheben will, jedoch nicht, was er am vorinstanzlichen Entscheid beanstandet (Urk. 9). Damit genügt das Schreiben als Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'361.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sf

Beschluss vom 11. Februar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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