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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.05.2019 RT190009

24 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,649 parole·~18 min·9

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 24. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. September 2018 (EB180306-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2018) - gestützt auf zwei Beschlüsse der Sozialbehörde B._____ vom 13. Juni 2017 (Urk. 3/1) und 5. Dezember 2017 (Urk. 14/2) - definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'128.15 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid. Der Entscheid erging zunächst unbegründet (Urk. 19) und alsdann aufgrund mehrerer Schreiben des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 21 bis 23), welche als Begehren um Begründung entgegengenommen wurden (vgl. Urk. 26), in begründeter Form (Urk. 24 = Urk. 29). b) Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (vgl. Urk. 25 und 27) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 28): "1. Das als "Urteil vom 18.09.2018" bezeichnete Rechtsbeugung wird restlos und ohne Ersatz AUFGEHOBEN. 2. Die fälschlicherweise als Verlustschein benannte Schuldschein, Anlage A5 wird AUFGEHOBEN bzw. für ungültig erklärt; Die Betreibung ist als unzulässig und unbegründet abzuschreiben; (der Betrag ist auf jeden Hinsicht willkürlich: Auf Anlage 5 ist es 2'128.15 CHF und auf der falschen Rechnung 1'987.60 CHF !) 5. Bezirksrat Uster ist zu verpflichten, die Rekurse SO 2017.27; SO 2017.12 SO 2017.30; SO 2017.33 wieder aufzunehmen - Revisionsverpflichtung; 6. Sozialhilfe B._____ ist zu verpflichten, die Betreibung zurückzurufen uns eine Liste ähnlich wie Sozialhilfe Oerlikon, Anlage A6, vorzubereiten, worin die zurückzufordernde Sozialhilfe mit Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die unsinnige Betreibung ersichtlich sein sollen; 7. Gegen die Leiterin der Sozialhilfe B._____ Frau C._____ und Mitarbeiterinnen D._____ und E._____ wird Strafverfahren eingeleitet und / oder an die Staatsanwaltschaft übergeben (Vorwürfe: Beleidigung, Besichtigung, Amtsmissbrauch (Ultra rechts orientierte Weltanschauung im Amt praktizieren));

- 3 - 8. Aufgrund falsche von Sozialhilfe Ablösungsberechnungen wird Sozialhilfe B._____ verpflichtet für F._____ 1'744.70 CHF zu überweisen (M. A. W. STATT BETRTEIBUNG HÄTTE SOZIAL- HILFE UNBERECHTIGT ZURÜCKBEHALTENE STIPENDIUM GELDER ZURÜCKZAHLEN MÜSSEN), siehe Anlagen A7a und A7b; 9. Aufgrund falsche von Sozialhilfe Ablösungsberechnungen wird Sozialhilfe B._____ verpflichtet für G._____ 40.00 CHF zu überweisen, Anlage A8; 10. Aufgrund falsche von Sozialhilfe Ablösungsberechnungen wird Sozialhilfe B._____ verpflichtet für H._____ und Vater A._____ insgesamt 4'438.10 CHF (davon direkt 3'251.85 CHF direkt an H._____) zu überweisen, Anlage A9; 11. Die Überweisungen an BVZ jeweils 1'600.00 CHF und 4'800.00 CHF, Anlage A10, werden von Sozialhilfeschuld gestrichen; 12. dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen; 13. dem Beschwerdeführer ein Rechtsbeistand qualifiziert in sozialen Angelegenheiten - Hilfsweise ein Dolmetscher/Übersetzer beizuordnen. 14. Auferlegung BUSSGELD gegen die Leiterin der Sozialhilfe Frau C._____ wegen Praktizierung Ihres in Facebook bekannt gewordene NPD Weltanschauung und Missbrauch Ihre Position ALS Leiterin der Sozialhilfe für diese Durchsetzung dieses krankhaften Weltbilds und unsinnige Beschäftigung und Terrorisierung anderer Behörden und Gerichte mit unhaltbaren Beschlüssen, Forderungen, Betreibungen u.d.g. 15. Gemäss Rechtsmittelbelehrung Rechtsvorschlag in Zahlungsbefehl soll Gericht "von Amts wegen" der Kantonale Aufsichtsbehörde meine Beschwerde weiterleiten (weil ich gesundheitlich nicht in der Lage bin, diese Behörde ausfindig zu machen) 16. Nebst Prozesskostenhilfe beantrage ich auch 400.- Fr. Zuschuss für die Erstberatungskosten bei einem Rechtsanwalt und Aufhebung der Gerichtsgebühren vom Bezirksgericht Uster"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-27). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

- 4 - 2. a) Der Gesuchsgegner wendet vorab - soweit verständlich - ein, das Urteil sei aus mehreren Gründen rechtsunwirksam. So stehe bei der Erstzustellung auf der ersten Seite Bezirksrichterin, an der Verhandlung sei jedoch ein Richter anwesend gewesen. Ferner habe er zeitgleich mit dem unbegründeten Urteil den Richter abgelehnt, und Aussetzung des Verfahrens sowie Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Entscheidung über den Richterablehnungsantrag sei mit dem begründeten Entscheid nicht ergangen. Schliesslich habe eine Begründung spätestens innert 30 Tagen zu erfolgen. Die erst nach fast drei Monaten am 11. Januar 2019 zugestellte "ausführliche Begründung" sei verjährt (Urk. 28 S. 3). b) Am 18. September 2018 fand vor Vorinstanz die Rechtsöffnungsverhandlung (mündliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch) statt (vgl. Urk. 15 und Prot. I S. 5 ff.). Gleichentags erliess der Vorderrichter das angefochtene Urteil in unbegründeter Form (Urk. 19). Es wurde am 20. September 2018 versandt und den Parteien am 21. September 2018 zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 18. September 2018, zur Post gegeben am 19. September 2018 und bei der Vorinstanz eingegangen am 20. September 2018 (Urk. 21), stellte der Gesuchsgegner einen "Richterablehnungsantrag" sowie einen "Prozesskostenhilfeantrag" und forderte die Rückerstattung seiner Reisekosten. Den "Richterablehnungsantrag" erneuerte er in seinen weiteren Beschwerdeeingaben vom 21. und 23. September 2018 an die Vorinstanz (Urk. 22 und 23). Am 10. Januar 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil (Urk. 24) an die Parteien, das von diesen am 11. Januar 2019 entgegengenommen wurde (Urk. 25). Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 retournierte der Vorderrichter dem Gesuchsgegner seine Eingaben vom 18., 21. und 23. September 2018 mit dem Hinweis, dass seine Schreiben als Begehren um Begründung entgegengenommen worden seien, und falls er mit diesen Eingaben ein Rechtsmittel habe erheben wollen und dies auch weiterhin möchte, er sich innert der Rechtsmittelfrist an das Obergericht zu wenden und allenfalls die retournierten Eingaben dort erneut einzureichen habe (Urk. 26). c) Das Verfahren wurde vor Vorinstanz von Bezirksrichter lic. iur. I._____ geführt (vgl. die erstinstanzlichen Akten Urk. 1-27), welcher auch an der Rechts-

- 5 öffnungsverhandlung vom 18. September 2018 mitwirkte (Prot. I S. 5 ff.). Im Rubrum des unbegründeten Urteils (Urk. 19) erscheint als mitwirkend Bezirksrichterin lic. iur. I._____. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen blossen Schreibfehler, der ohne weiteres von Amtes wegen korrigiert werden kann (Art. 334 Abs. 2 ZPO) und keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des Urteils hat. Im begründeten Entscheid (Urk. 24 = Urk. 29) wurde das Versehen denn auch korrigiert. d) Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn - entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 28 S. 7) - eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Eine gesetzliche Bestimmung, innert welcher Frist die Begründung nachzuliefern ist, besteht nicht. Selbst bei längerem Zuwarten mit der Begründung "verjährt" diese nicht. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es auch keinen Mangel darstellt, wenn das begründete Urteil (Urk. 24) kein Zustelldatum und kein Ausfertigungsdatum enthält (Urk. 28 S. 1 und 29/A1). Gemäss Art. 238 lit. b ZPO hat der Entscheid Ort und Datum des Entscheids zu enthalten, welche Angaben vorliegend vorhanden sind (Urk. 24 S. 9). Das Zustelldatum ergibt sich aus der entsprechenden Empfangsbestätigung (Urk. 25). e) Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Entdeckt eine Partei den Ausstandsgrund an einer Gerichtsverhandlung, so muss sie die Ablehnung noch während dieser Verhandlung beantragen. Wer die Gerichtsperson nicht "unverzüglich" ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 3 m.w.H.). Verzicht und Verwirkung vorbehalten, ist die Ablehnung zulässig, solange das Urteil noch nicht gefällt ist (BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 6 mit Verweis auf BGE 119 Ia 13 E. 3b). Wird der Mangel nach Abschluss des Verfahrens, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

- 6 entdeckt, so sind der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel zu verlangen. Dabei können die befangenheitsbegründenden Tatsachen als Noven auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 51 N 10 m.w.H.). Vorliegend wurde das Urteil am 18. September 2018 gefällt und in unbegründeter Form am 20. September 2018 an die Parteien versandt (Urk. 19 und 20). Der "Richterablehnungsantrag" erfolgte mit Eingabe vom 18. September 2018, zur Post gegeben am 19. September 2018 und eingegangen bei der Bezirksgerichtskanzlei Uster am 20. September 2018 (Urk. 21), und damit nach Abschluss des Verfahrens (Urteilsfällung). Die Bezirksgericht Uster war daher zur Behandlung des Richterablehnungsantrages nicht mehr zuständig. Das Begehren ist vielmehr im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Zwar hat der Gesuchsgegner mit seinen Beschwerdeanträgen explizit kein entsprechendes Gesuch gestellt. Er hat aber, wie ihm vom Vorderrichter empfohlen, seine Eingabe an die Vorinstanz vom 23. September 2018 eingereicht (Urk. 31/A3 und 31/A4), was sinngemäss als Ablehnungsgesuch entgegenzunehmen ist. Der Gesuchsgegner wirft dem Vorderrichter Voreingenommenheit und Unparteilichkeit sowie Richterterror vor (Urk. 28 S. 7) und begründet dies mit dem Verhalten des Vorderrichters anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung. Zusammengefasst macht er geltend, der Richter habe sich wie ein Computer verhalten und nichts überlegt, nichts abgewogen und nichts gelesen. Er habe einzig geprüft, ob "die Behörde eine Forderung erlassen" habe, "diese Forderung irgendwie rechtskräftig geworden" sei und ob "der Betroffene bezahlt" habe. Er habe nichts beurteilt, sondern gesagt, dass er für die inhaltliche Prüfung der Forderung nicht zuständig sei, obwohl er bei seiner Entscheidung alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen habe. Er habe festgehalten, dass das Urteil rechtskräftig sei, obwohl doch alle wüssten, dass rechtskräftige Urteile sofort vollstreckbar und unanfechtbar seien. Das Urteil sei unsinnig und unhaltbar und leide an elementaren Fehlern (Urk. 28 S. 4 ff.). Wie bereits erwogen, muss eine Partei, die den Ausstandsgrund an einer Gerichtsverhandlung entdeckt, die Ablehnung noch während dieser Verhandlung

- 7 beantragen. Wer die Gerichtsperson nicht "unverzüglich" ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 3 m.w.H.). Da der Gesuchsgegner die Ablehnung nicht unverzüglich während der Rechtsöffnungsverhandlung beantragt hat, hat er seinen Ablehnungsanspruch verwirkt, weshalb sein "Richterablehnungsantrag" abzuweisen ist. Selbst wenn aber nicht von einer Verwirkung des Ablehnungsanspruchs ausgegangen werden wollte, wäre sein Antrag abzuweisen. Der Gesuchsgegner trägt keine der in Art. 47 Abs. 1 ZPO geregelten Ausstandsgründe vor. Seine Vorwürfe der Voreingenommenheit und Unparteilichkeit gründen in einer Verkennung des Rechtsöffnungsverfahrens. Die vom Gesuchsgegner gewünschte Prüfung der betriebenen Forderung kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgenommen werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig (endgültig) entschieden wurde. Vorliegend wurde die Forderung mit den Beschlüssen der Sozialbehörde B._____ vom 13. Juni 2017 bzw. 5. Dezember 2017 festgesetzt (Urk. 3/1 und 14/2). Gegen den Beschluss vom 13. Juni 2017 hat der Gesuchsgegner Rekurs erhoben, diesen aber in der Folge zurückgezogen. Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat der Bezirksrat Uster den Rekurs als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 3/2 = Urk. 8/2), welcher Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschluss vom 5. Dezember 2017 blieb unangefochten und ist daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Urk. 14/2). Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung daher nicht mehr (noch einmal) überprüft werden; in diesem Verfahren ist nur noch zu prüfen, ob die Beschlüsse vollstreckbar sind. Der Vorderrichter hat genau dies getan und hierbei das Recht korrekt angewendet. Von Voreingenommenheit und Unparteilichkeit kann nicht die Rede sein. Selbst ein fehlerhafter Entscheid würde zudem keinen Ausstandsgrund darstellen. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen, etwa wenn es sich um besonders

- 8 krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handelt, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 4 m.w.H.). Solches tut der Gesuchsgegner nicht dar. Auch soweit der Gesuchsgegner moniert, der Vorderrichter habe das Urteil zu Unrecht als rechtskräftig bezeichnet, kann ihm nicht gefolgt werden. Rechtsöffnungsentscheide sind einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). b) Soweit ersichtlich, sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden 31/A5, 31/A6, 31/A7b, 31/A11, 31/A15, 31/A20 und 31/A21 neu und damit verspätet eingegangen und im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Das gilt gleichermassen für die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Ziff. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch an der Zuständigkeit der urteilenden Kammer zur Behandlung der genannten Anträge fehlte und auch deshalb auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht eingetreten werden könnte. c) Die Beschwerdeanträge Ziff. 14 und 15 sind ebenfalls als neu und damit unbeachtlich zu qualifizieren. Zwar hatte der Gesuchsgegner diese Anträge bereits vor Vorinstanz mit seiner unerbetenen schriftlichen Eingabe vom 25. Juli 2018 (Urk. 10) gestellt. Wenn - wie vorliegend (Urk. 15) - zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen wird, steht es nicht im Belieben der Parteien, anstelle der Teilnahme an der Verhandlung eine schriftliche Eingabe einzureichen; solche Eingaben bleiben unberücksichtigt (BSK ZPO-Mazan, Art. 253 N 18a m.H., ZK ZPO-Klingler, Art. 253 N 1a; vgl. auch Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 234 N

- 9 - 5). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2018 hat der Gesuchsgegner die besagten Anträge nicht erneuert (vgl. Prot. I S. 5 ff. und Urk. 17 und 18/1-6). Auf die Beschwerdeanträge Ziff. 14 und 15 ist daher nicht einzutreten. Auf die besagten Anträge wäre aber auch aus anderen Gründen nicht einzutreten. Dem Rechtsöffnungsrichter wie auch der Rechtsmittelinstanz fehlt es an der Zuständigkeit, der Leiterin der Sozialhilfe ein Bussgeld aufzuerlegen (Beschwerdeantrag Ziff. 14). Diesbezüglich hätte der Gesuchsgegner an die Strafbehörde zu gelangen. Und auch dem Beschwerdeantrag Ziff. 15, womit der Gesuchsgegner verlangt, das Gericht solle "von Amts wegen" seine Beschwerde der Kantonalen Aufsichtsbehörde "gemäss Rechtsmittelbelehrung Rechtsvorschlag in Zahlungsbefehl" weiterleiten, weil er gesundheitlich nicht in der Lage sei, diese Behörde ausfindig zu machen, wäre nicht zu entsprechen. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht eine solche Weiterleitung nicht vor. Art. 63 ZPO ist nicht auf Rechtsmitteleingaben anwendbar. Eine Weiterleitungspflicht gestützt auf den allgemeinen Verfahrensgrundsatz von Art. 48 Abs. 3 BGG besteht nur bei versehentlicher Einreichung beim iudex a quo (BGE 140 III 636 E. 3.6). Vorliegend hat der Gesuchsgegner die Beschwerde bewusst dem Vorderrichter eingereicht. Er hätte aber ohne weiteres gemäss der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung ein Informationsblatt mit weiteren Erläuterungen beim Betreibungsamt oder im Internet unter www.betreibungsschalter.ch beziehen können (vgl. Hinweis in Urk. 2), um die zuständige Behörde zu ermitteln. 4. Den Beschwerdeantrag Ziff. 7 hat der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz gestellt (Urk. 17 und Prot. I S. 5). Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert. Dem Protokoll der Rechtsöffnungsverhandlung ist zu entnehmen, dass der Vorderrichter dies nicht als Thema der Verhandlung erachtete (Prot. I S. 5). Unklar ist vorab, ob der Gesuchsgegner mit seinem Beschwerdeantrag Ziff. 7 verlangt, das Gericht habe ein Strafverfahren gegen die Leiterin der Sozialhilfe B._____ und die Mitarbeiterinnen D._____ und E._____ einzuleiten, oder ob es sich dabei lediglich um die Ankündigung eines entsprechenden Vorgehens durch den Gesuchsgegner selber handelt. Sollte er ein Tätigwerden des Gerichts

- 10 beantragt haben, ist folgendes festzuhalten: Nach Art. 167 GOG setzt die Anzeigepflicht der Gerichte einen qualifizierten Tatverdacht voraus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 167 N 4). Die blossen Vorwürfe der "Beleidigung, Besichtigung, Amtsmissbrauch (Ultra rechts orientierte Weltanschauung im Amt praktizieren)" vermögen einen solchen Tatverdacht nicht zu begründen. Zudem hat der Gesuchsgegner offenbar eine solche Anzeige bereits selber eingereicht, welcher aber nicht stattgegeben worden ist (Urk. 28 S. 4 f.). Der Beschwerdeantrag Ziff. 7 ist abzuweisen. 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Der Gesuchsgegner erhebt in seiner Beschwerde keine konkreten Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, sondern verlangt im Wesentlichen eine materielle Überprüfung der betriebenen Forderung und in Folge davon die Verpflichtung der Sozialhilfe B._____ zur Überweisung diverser Geldbeträge an sich und seine Kinder (Beschwerdeanträge 1 und 8 - 11). Wie bereits vorstehend unter Ziff. 2.e) ausgeführt, kann die gewünschte Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren, das ein reines Vollstreckungsverfahren ist, nicht mehr vorgenommen werden. Vorliegend wurde die Forderung im Beschluss der Sozialbehörde B._____ vom 13. Juni 2017 in Verbindung mit dem Beschluss derselben Behörde vom 5. Dezember 2017 (Urk. 3/1 und 14/2) festgesetzt; eine Überprüfung derselben hätte mittels Rekurs beim Bezirksrat erfolgen müssen. Gegen den Beschluss vom 13. Juni 2017 hat der Gesuchsgegner denn auch am 10. Juli 2017 Rekurs beim Bezirksrat Uster erhoben, diesen aber später zurückgezogen. Mit

- 11 - Beschluss vom 12. März 2018 hat der Bezirksrat Uster den Rekurs als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 3/2 = Urk. 8/2). Inwiefern - wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 28 S. 8) - fälschlicherweise ein Rückzug angenommen worden sein soll, ist nicht ersichtlich, wäre aber mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht geltend zu machen gewesen (vgl. Urk. 14/1 S. 3). Der Entscheid erwuchs indes in Rechtskraft (Urk. 14/1; Stempel S. 1) wie auch der Beschluss der Sozialbehörde B._____ vom 5. Dezember 2017 (Urk. 14/2), gegen den kein Rechtsmittel erhoben worden ist. Ein Revisionsgesuch wäre sodann bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, mithin beim Bezirksrat Uster einzureichen. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht noch einmal überprüft werden; in diesem Verfahren ist nur noch zu prüfen, ob die beiden Beschlüsse vollstreckbar sind. Die Vorinstanz hat genau das getan; sie hat hierbei das Recht korrekt angewendet. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'128.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Beschwerdeanträge Ziff. 12 und 13). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde war jedoch von vornherein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe.

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Der "Richterablehnungsantrag" des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG (Ausstand) bzw. im Sinne von Art. 93 BGG (unentgeltliche Rechtspflege). Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'128.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28 und 30 und von Kopien von Urk. 31/A2-A21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'128.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

(K. Montani Schmidt)

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am

Beschluss und Urteil vom 24. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der "Richterablehnungsantrag" des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28 und 30 und von Kopien von Urk. 31/A2-A21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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