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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.01.2019 RT190007

17 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·846 parole·~4 min·7

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Januar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Dezember 2018 (EB181554-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 6. September 2018) – für Staats- und Gemeindesteuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'853.70 nebst Zins zu 4.5 % seit 6. September 2018, Fr. 7.90 und Fr. 82.95; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Januar 2019 "Einsprache" erhoben (Urk. 10 = Urk. 11), welche von der Vorinstanz zusammen mit den Akten an das Obergericht weitergeleitet wurde. c) Zulässiges Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die als "Einsprache" gegen das vorinstanzliche Urteil bezeichnete Eingabe der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. d) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 15. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 9b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist wäre daher an sich am 27. Dezember 2018 abgelaufen (Art. 142 ZPO); infolge der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) verlängerte sich allerdings diese Frist bis zum Montag, 7. Januar 2019 (Art. 63 SchKG). Die Frist wird eingehalten durch Postaufgabe bis an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat zwar die Beschwerde am 7. Januar 2019 verfasst, bzw. dieses Datum in ihrer Eingabe vermerkt, sie jedoch erst am 9. Januar 2019 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 10). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

- 3 b) Bloss ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung keinen Erfolg gehabt hätte. Wenn eine betriebene Person Rechtsvorschlag erhebt und deswegen ein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden muss, so werden die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsgerichts von Gesetzes wegen der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass die Vorinstanz ihre Gerichtskosten der im Rechtsöffnungsverfahren unterliegenden Gesuchsgegnerin auferlegt hat, ist daher nicht zu beanstanden. 3. a) Da nicht restlos klar ist, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrem verspäteten, an die Vorinstanz gerichteten "Einspruch" und mit ihrer Bitte, ihr die Kosten zu "erlassen" (Urk. 10 S. 2), überhaupt eine Beschwerde erheben wollte, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Die Gesuchsgegnerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, sie hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Dadurch entsteht ihr allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch zufolge der Verspätung als aussichtslos anzusehen, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'944.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 17. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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