Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180228-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 10. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. math. ETH X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Advokat lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. November 2018 (EB180332-K)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Seuzach (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2018) – gestützt auf zwei Gerichtsentscheide – definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'563.75 nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2015, Fr. 810.-- nebst 5 % Zins seit 17. Januar 2017 sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 15 = Urk. 18). b) Dagegen hat die Gesuchsgegnerin am 17. Dezember 2018 fristgerecht (Urk. 16) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2): "1. Der vorliegenden Beschwerde sei umgehend aufschiebende Wirkung zu erteilen, während die Beschwerdeführerin bereit ist, als Gegenleistung zur Sicherstellung der im Urteil genannten Beträge (Dispo-Nr. 1, 2 & 4 Beilage) umgehend CHF 15'000.– der Gerichtskasse als Sicherheitsleistung zu überweisen, wozu umgehend um die Bekanntgabe der entsprechenden Kontonummer-Angabe ersucht wird. 2. Die umfangreichen Beweisobjekte seien von der Vorinstanz beizuziehen, wie sie im Anhang aufgeführten Beilagenverzeichnis und der Wichtigkeit wegen nochmals mit dieser Beschwerde eingereicht werden. 3. Das Urteil vom 23. November 2018 sei gestützt 3.1 auf die Ausführungen in beigelegte Gesuchantwort vom 22. Oktober 2018 3.2 auf die an die Vorinstanz ergangenen Beilagen, und 3.3 auf die darin enthaltene aktenkundigen Tatsachen, 3.3.1 dass die Rechtöffnungssumme über CHF 10'363.75 = (CHF 9'563.75 + CHF 810.00) aufzuheben und die Betreibung über CHF 10'373.75 des Betreibungsamts Seuzach mit Nr. 1 gegen die Beschwerdeführerin sei auf Kosten des Beschwerdegegners im Betreibungsregister zu löschen. 4. Die drei zur vorliegend strittigen Betreibung inhaltlich identischen Betreibungen über CHF 10'373.75 a. des Betreibungsamts Seuzach mit Nr. 2 gegen C._____ b. des Betreibungsamts mit Nr. 3 gegen D._____ beide … [Adresse], c. des Betreibungsamts Höfe anzuweisen die analoge Betreibung über CHF 12'877.90 mit Nr. 4 gegen X._____, … [Adresse], aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. 5. Gegen den rubrizierten Rechtsvertreter und den Gesuchsteller sei unter dringendem Verdacht auf wiederholtem, vollendet versuchtem Prozessbetrug von Amtes wegen ein Strafuntersuchungsverfahren einzuleiten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. b) Die Gesuchsgegnerin hat am 19. Dezember 2018 eine "korrigierte Version" (Urk. 23) der Beschwerde (Urk. 24) samt neuen Beilagen (Urk. 26/II-IV) eingereicht. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist, wie die Gesuchsgegnerin selbst korrekt vorträgt (Urk. 17 S. 3), am Montag, 17. Dezember 2018 abgelaufen (vgl. Urk. 16: das angefochtene Urteil gilt als am 5. Dezember 2018 zugestellt). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Version der Beschwerde und Beilagen können daher zufolge Verspätung nicht berücksichtigt werden. c) Soweit die Beschwerde nicht die betriebene Forderung bzw. die entsprechende Rechtsöffnung beschlägt (Beschwerdeanträge 4 und 5), ist darauf nicht einzutreten. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf ein Rektifikat vom 11. Oktober 2016 des Urteils vom 9. Juli 2015 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sowie auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2017, in welchen die Gesuchsgegnerin solidarisch mit weiteren Personen verpflichtet worden sei, dem Gesuchsteller Parteientschädigungen von Fr. 9'563.75 und Fr. 810.-- zu bezahlen. Beide Entscheide seien vollstreckbar. Sie würden damit grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Gesuchsgegnerin habe vorgebracht, schon das ursprüngliche Urteil vom 9. Juli 2015 und damit auch das Rektifikat vom 11. Oktober 2016 seien nichtig. Nichtigkeit sei jedoch nur bei schwerwiegenden Zuständigkeits- oder Verfahrensfehlern sowie schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln anzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser hohen Anforderungen könnten die angerufenen Entscheide nicht als nichtig qualifiziert werden. Die von der Gesuchsgegnerin gegen diese vorgebrachten inhaltlichen Rügen könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden. Die von der Gesuchsgegnerin eingewandte Tilgung sei lediglich pauschal geltend gemacht worden; eine Tilgung der vorlie-
- 4 gend betriebenen Forderung des Gesuchstellers mit Forderungen aus Heizkostenabrechnungen der E._____ GmbH würden zudem an der Parteienidentität scheitern. Die Verzugszinsen seien ausgewiesen (Urk. 18 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Werden dagegen keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, der vorherige Rechtsvertreter des Gesuchstellers sei Kantonsrichter Dr. iur. F._____ gewesen, der seine Stellung am Kantonsgericht BL missbraucht habe. Der Gesuchsteller habe die identische Forderung auch gegen D._____ und C._____ in Betreibung gesetzt und schon früher einen Prozessbetrug versucht, indem er vier gleiche Betreibungen über je Fr. 36'000.-- angehoben habe. Kantonsrichter Dr. F._____ sei es gelungen, beim tiefer gestellten Zivilkreisgericht eine Begünstigung des Gesuchstellers als seines damaligen Mandanten zu erwirken; im Rubrum des Fehlurteils vom 9. Juli 2015 sei sodann auch trotz notwendiger Streitgenossenschaft die Gesuchsgegnerin nicht aufgeführt gewesen. Dieses sei nichtig, was von Amtes wegen zu beachten sei. Dies führe auch zur Nichtigkeit des Rektifikats vom 11. Oktober 2016, und aus den gleichen Gründen sei auch der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts BL vom 24. November 2015 nichtig. Daraus ergebe sich, dass weder die Parteientschädigung von
- 5 - Fr. 2'504.15 noch diejenige von Fr. 810.-- geschuldet seien. Überdies seien die betriebenen Prozessentschädigungen bereits von der E._____ GmbH in Heizkostenabrechnungen verrechnet und bezogen worden, womit der versuchte Prozessbetrug durch den Gesuchsteller erstellt sein dürfte. Die Nichtigkeit sei entgegen der Vorinstanz von Amtes wegen zu beachten; die Vorinstanz unterliege hier dem verbreiteten juristischen Fehler der partikulären und negativen Prämissen, nämlich dass das Rektifikat vom 11. Oktober 2016 nicht nichtig sei. Im Fehlurteil vom 9. Juli 2015 sei kein einziger der notwendigen Streitgenossen mit Namen und richtiger Adresse aufgeführt gewesen, womit dessen Nichtigkeit klar gegeben sei (Urk. 17 S. 3 ff.). d) Die Gesuchsgegnerin trägt in ihrer Beschwerde ausschliesslich ihre eigenen Standpunkte vor, ohne konkret darzulegen, welche vorinstanzlichen Erwägungen eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellen sollten. Dies ist auch dort der Fall, wo an sich aufgrund der Überschrift "Kommentar zum angefochtenen Urteil" (Urk. 17 S. 9) eigentlich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erwarten gewesen wäre. Damit genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine Begründung nicht (oben Erw. 3.b). In der Beschwerde wird sodann, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 12), zwar eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit der Gerichtsentscheide vom 11. Oktober 2016 und 17. Januar 2017 (Rechtsöffnungstitel) geltend gemacht. Jedoch erfolgen auch hierbei keinerlei Auseinandersetzungen bzw. Beanstandungen der eine Nichtigkeit verneinenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 18 S. 5-8, beso. S. 8); auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. In der Beschwerde wird schliesslich, wie grundsätzlich schon im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 12 S. 7), Tilgung der Forderung geltend gemacht, indem der Aufwand, der mit den betriebenen Prozessentschädigungen entschädigt werden solle, bereits mit den Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 der E._____ GmbH verrechnet und bezogen worden sei (Urk. 17 S. 5 f.). Jedoch wird auch hierbei die (zutreffende) vorinstanzliche Erwägung, dass die geltend
- 6 gemachte Tilgung bereits an der Parteienidentität – eine Zahlung an die E._____ GmbH ist keine Zahlung an den Gesuchsteller – scheitern würde (Urk. 18 S. 9), nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. e) Nach dem Gesagten bleibt es bei den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (oben Erw. 2.c). 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'373.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 19, 20/1-3, 23, 24, 25 und 26/II-IV, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'373.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am
Urteil vom 10. Januar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 19, 20/1-3, 23, 24, 25 und 26/II-IV, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...