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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2019 RT180227

8 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,042 parole·~15 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180227-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. S. Janssen und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 8. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Dezember 2018 (EB180377-K)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. September 2018 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 29. September 2017) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung betreffend den Betrag von Fr. 42'710.– nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017 (Fr. 25'300.– Kinderunterhalt von August 2015 bis Juni 2016, Fr. 710.– Unterhaltszahlung inkl. Fr. 20.– Mahnspesen, Fr. 11'000.– nachehelicher Unterhalt von August 2012 bis Dezember 2012 und Fr. 5'700.– Differenz Kinderunterhalt von Januar 2014 bis Juli 2015; Urk. 1; Urk. 5/1). Das Verfahren wurde schriftlich geführt (zum Prozessverlauf vgl. Urk. 16 S. 2 f.). Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für ausstehende nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 10'990.– sowie für die Kosten gemäss Ziffern 2 und 3 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 450.– angesetzt. Die Kosten wurden von der Gesuchstellerin bezogen, seien ihr jedoch zu einem Viertel vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) zu ersetzen. Sodann wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen (Urk. 13 S. 11 = Urk. 16 S. 11, Dispositivziffern 1-4). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 (Datum Poststempel) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Dezember 2018 (Geschäfts-Nr. EB180377) aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

- 3 - Des Weitern liess der Gesuchsgegner um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nachsuchen (Urk. 15 S. 2). Dieses Gesuch wurde mittels Präsidialverfügung vom 3. Januar 2019 abgewiesen und dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 750.– anberaumt. Diesen bezahlte er rechtzeitig (Urk. 17 und 18). Mittels Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 19). Mit Zuschrift vom 14. Februar 2019 erstattete die Gesuchstellerin rechtzeitig ihre Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1):

"I. Rechtsbegehren - Mein Rechtsöffnungsgesuch ist wo nötig weiter zu führen.

- Der Kinderunterhalt ist an mich zu bezahlen - Aufstellung und Begründung siehe unten

- Alle Forderungen des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertretung sind vollumfänglich abzuweisen. - Allfällige Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - Die mir bisher entstanden[en] und zukünftige Auslagen und Gerichtskosten in dieser Angelegenheit sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

- Es soll keine Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 12. Dezember 2018 gewährt werden."

Mittels Präsidialverfügung vom 26. Februar 2019 wurde die Beschwerdeantwort dem Gesuchsgegner zugesandt (Urk. 21). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa-

- 4 chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. Soweit die Gesuchstellerin, welche selbst kein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben hat, daran festhält, der Kinderunterhalt (Fr. 25'300.– Kinderunterhaltsbeiträge und Fr. 5'700.– Differenzbetrag Kinderunterhalt) sei an sie zu bezahlen (Urk. 20 S. 1), ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Anschlussbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 323 ZPO). Weiterungen zur fehlenden Aktivlegitimation/Prozessstandschaftsbefugnis der Gesuchstellerin betreffend die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für den seit dem tt.mm.2014 mündigen gemeinsamen Sohn der Parteien (vgl. Urk. 16 S. 6) erübrigen sich damit. 5. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für ausstehende nacheheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'990.– (je Fr. 2'200.– pro Monat gemäss Scheidungsurteil vom 19. Januar 2004 für die Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 abzüglich Fr. 10.– daran anrechenbare zu viel bezahlte Kinderunterhaltsbeiträge in dieser Zeit [systematische Auslegung von Art. 87 OR]). Ferner erwog sie, aus der durch den Gesuchsgegner eingereichten Aufstellung seiner Unterhaltszahlungen gehe hervor, dass es sich bei den Fr. 6'812.19 seiner Meinung nach gesamthaft zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen um Kinderunterhaltszahlungen handle, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sein könnten. Weitere im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässige Einreden lasse der Gesuchsgegner nicht vorbringen (Urk. 16 S. 3, 8-10). 6. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde, obschon er unter Hinweis auf seine mit Urk. 2/9 belegten Unterhaltszahlungen in der Zeit von 1. September 2015 bis 1. März 2017 (im Umfang von insgesamt Fr. 36'000.–) Tilgung des von ihm zuvor für die Periode vom August 2012 bis Dezember 2012 im Umfang von Fr. 10'990.– geschuldeten nachehelichen Unterhalts geltend gemacht habe, habe die Vorinstanz diese Einrede ignoriert, respektive tatsachenwidrig festgestellt, dass es sich dabei um Kinderunterhaltszahlungen gehandelt habe, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens seien. Dies sei schon allein dadurch falsch, als dass die Gesuchstellerin in dem ih-

- 5 rem Rechtsöffnungsgesuch zugrundeliegenden Zahlungsbefehl selbst geltend gemacht habe, dass der Gesuchsgegner die Kinderunterhaltszahlungen für die Periode von August 2015 bis Juni 2016 im Umfang von Fr. 25'300.00 (11 x Fr. 2'300.00) nicht bezahlt habe. Sie habe die Zahlungen des Gesuchsgegners in der Zeit vom 1. September 2015 bis 1. März 2017 somit zu Recht nicht als Kinderunterhaltszahlungen entgegengenommen. Zudem habe die Vorinstanz selber festgestellt, dass der Sohn der Parteien seine Lehrabschlussprüfung erst im Frühjahr 2016 in einem zweiten Anlauf bestanden habe. Gemäss den Akten habe er jedoch auch noch nach dem Frühjahr 2016 Unterhaltszahlungen geleistet. Zumindest diese Zahlungen im Umfang von Fr. 18'000.00 hätte die Vorinstanz somit nicht leichthin als Kinderunterhaltszahlungen qualifizieren dürfen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie aus der seinerseits eingereichten Aufstellung seiner Unterhaltszahlungen (Urk. 12/4) hervorgehen solle, dass es sich um Kinderunterhaltszahlungen gehandelt habe. Aus der einzigen von ihm als Beilage 4 zu seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Aufstellung gehe vielmehr hervor, dass er für die Zeit ab August 2015 nicht mehr von einer Pflicht zu Unterhaltszahlungen ausgegangen sei, sondern wegen der noch bestehenden Schulden weiterhin Unterhalt gezahlt habe. Darauf habe er vor Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen. Damit erweise sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig, wonach es sich bei den geltend gemachten Zahlungen in der Zeit vom 1. September 2015 bis 1. März 2017 als nicht für die Tilgung der Schuld aus früher noch nicht bezahltem ehelichen Unterhalt zu berücksichtigende Kinderunterhaltszahlungen gehandelt habe. Da die Forderung der Gesuchstellerin, für welche die Vorinstanz im Umfang von Fr. 10'990.– die definitive Rechtsöffnung erteilt habe, unter Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR als getilgt zu betrachten sei, sei das gegenständliche Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen (Urk. 15 S. 3 f.; Urk. 11). Aus der Beschwerdeantwort ergeben sich demgegenüber keine sachdienlichen Vorbringen (Urk. 20). 7. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts (was vorliegend unbestrittenermassen zutrifft; vgl.

- 6 - Urk. 2/1 [Scheidungsurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Januar 2004]), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend machte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz Tilgung der gemäss Scheidungsurteil vom 19. Januar 2004 für die Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge (Fr. 10'990.– [5 x Fr. 2'200.– - Fr. 10.– zu viel bezahlte, unangefochtenermassen anrechenbare Kinderunterhaltsbeiträge in dieser Zeit; vgl. Urk. 16 S. 9 f.]) durch seinerseits in der Zeit vom 1. September 2015 bis 1. März 2017 geleistete Zahlungen geltend (Urk. 11 S. 4). Betreffend die Zeitspanne vom 1. September 2015 bis 1. März 2017 sind mittels Kontoauszügen der Raiffeisenbank Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin in der Höhe von insgesamt Fr. 36'000.– (18 x Fr. 2'000.–) belegt (Urk. 2/9; Urk. 2/6). Es ist in der Tat nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz aus der Aufstellung des Gesuchsgegners (Urk. 12/4) schliessen will, dass es sich bei seinen Zahlungen bzw. bei den insgesamt zu viel bezahlten Fr. 6'812.19 (vgl. Urk. 12/4 S. 1) um Kinderunterhaltszahlungen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sind, handeln sollte (Urk. 16 S. 10). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es bei diesen Zahlungen (18 x Fr. 2'000.–) um die Tilgung ausstehender Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge aus früheren Jahren ging und nicht etwa um Akontozahlungen an die Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'300.– pro Monat, zumal der Gesuchsgegner davon ausging, ab August 2015 keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr zu schulden, weil der gemeinsame Sohn der Parteien zu diesem Zeitpunkt seine Erstausbildung abgebrochen hatte, Ferien verbrachte und die Rekrutenschule absolvierte (Urk. 11 S. 3; Urk. 12/4 S. 7 und 9; Urk. 12/1). Im Übrigen ging auch die Gesuchstellerin davon aus, dass der Gesuchsgegner die (in Betreibung gesetzten) Kinderunterhaltsbeiträge für die Periode von August 2015 bis Juni 2016 im Umfang von Fr. 25'300.– nicht bezahlte (Urk. 5/1), was sie auch im Beschwerdeverfahren bekräftigte, indem sie ausführte, der Gesuchsgegner habe das Scheidungsurteil ein weiteres Mal missachtet, indem er (ihr) vorsätzlich den

- 7 geschuldeten Kinderunterhalt vorenthalten habe (Urk. 20 S. 2). Mit erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung des Sohnes per 4. Juli 2016 (Urk. 2/2 S. 2) waren im Übrigen ohnehin keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet (vgl. Urk. 16 S. 7 f.; Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die danach seitens des Gesuchsgegners erfolgten Zahlungen im Umfang von Fr. 16'000.– (Urk. 2/9) stellten mithin sowieso keine (laufenden geschuldeten) Kinderunterhaltszahlungen mehr dar (Urk. 15 S. 3). Indem die Vorinstanz die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen als nicht anrechenbare Kinderunterhaltszahlungen qualifizierte, stellte sie den Sachverhalt somit offensichtlich unrichtig fest. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, erfolgt die Anrechnung von Zahlungen bei mehreren Schulden gegenüber demselben Gläubiger gemäss der Anrechnungserklärung des Schuldners (Art. 86 Abs. 1 OR). Die Anrechnungserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend konkludent aus dem Verhalten des Schuldners erfolgen (BSK OR-Leu, Art. 86 N 3). Äussert sich der Schuldner weder stillschweigend noch ausdrücklich zur Anrechnung, räumt Art. 86 Abs. 2 OR dem Gläubiger dieses Recht ein. Er hat dies auf der Quittung zu vermerken. Die Erklärung des Schuldners hat spätestens bei der Leistungserbringung zu erfolgen; eine nachträgliche Erklärung ist unwirksam und es kommt Art. 87 OR automatisch zur Anwendung (OFK OR-Kren Kostkiewicz, Art. 86 N 3). Aus den Kontoauszügen (Urk. 2/3-6, /9) und der Aufstellung des Gesuchsgegners (Urk. 12/4) ergibt sich vorliegend keine taugliche Anrechnungserklärung, ist doch jeweils lediglich der Vermerk "Unterhalt", ergänzt mit dem aktuellen Monat und dem aktuellen Jahr, angebracht. Aus den Umständen erhellt, wie dargetan, dass es sich bei den Zahlungen ab August 2015 jedenfalls nicht um die Tilgung laufender Kinderunterhaltsbeiträge handelte. Zudem kann es sich angesichts der Beendigung der Pflicht zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen per Dezember 2012 auch nicht um laufende Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin handeln (vgl. Urk. 16 S. 3 ff. und Urk. 2/1 S. 2 f.). Quittungen der Gesuchstellerin mit Anrechnungsbezeichnungen sind ebenso wenig ersichtlich. Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter

- 8 mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Art. 87 Abs. 1 und 2 OR). Betrieben wurden, soweit ersichtlich, einzig die vor Vorinstanz gemäss Zahlungsbefehl vom 29. September 2017 geltend gemachten Unterhaltsbeiträge (Urk. 5/1 [Fr. 25'300.– Kinderunterhaltsbeiträge von August 2015 bis Juni 2016 + Fr. 710.– Unterhaltszahlung inkl. Fr. 20.– Mahnspesen + Fr. 11'000.– nachehelicher Unterhalt von August 2012 bis Dezember 2012 + Fr. 5'700.– Differenzzahlungen hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge von Januar 2014 bis Juli 2015]). Sämtliche in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge sind bereits verfallen und wurden gleichzeitig in Betreibung gesetzt. In systematischer Auslegung der Norm ist - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 16 S. 10) - davon auszugehen, dass unter diesen Umständen die erwähnten Zahlungen in der Höhe von Fr. 36'000.– auf die frühest verfallene der betriebenen Forderungen anzurechnen sind, vorliegend mithin auf den ausstehenden nachehelichen Unterhalt für die Monate August 2012 bis Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 10'990.–. Diese nachehelichen Unterhaltsbeiträge sind damit getilgt, weshalb der Gesuchstellerin, in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchsgegners, auch diesbezüglich die Rechtsöffnung zu verweigern ist. Lediglich ergänzend ist dabei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner zwar gemäss seiner eigenen Aufstellung in den Jahren 2006 bis 2012 und im Jahr 2014 zu wenig Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und den Sohn bezahlte (Urk. 12/4, Rubrik "Rückzahlung") und erst in den Jahren 2013 und 2015 bis 2017 Nachzahlungen leistete. Allerdings verpflichtete sich die Gesuchstellerin gemäss dem Scheidungsurteil vom 19. Januar 2004, dem Gesuchsgegner die von diesem in die eheliche Liegenschaft, welche im Zuge der Scheidung von der Gesuchstellerin in deren Alleineigentum übernommen wurde, investierten Fr. 124'000.– Eigenkapital in jährlichen Raten von Fr. 12'000.– zurückzubezahlen, wobei diese Raten im Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat mit den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden sollten (Urk. 2/1 S. 8). Per Ende 2010 will die Gesuchstellerin nach ihrer Aufstellung das Eigenkapital vollständig zurückbezahlt haben (Urk. 2/7). Wie es sich damit - und insbesondere den geschuldeten Zinsen (vgl.

- 9 - Urk. 2/1 S. 8 f.) - genau verhält (vgl. auch Urk. 20 S. 1), braucht vorliegend indes nicht geprüft zu werden. Jedenfalls erscheint die Anrechnung der Fr. 36'000.– an die vorliegend noch strittigen nachehelichen Unterhaltsbeiträge von August 2012 bis Dezember 2012 (und nicht an allfällige frühere, nicht in Betreibung gesetzte Ausstände) auch vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, wobei die Gesuchstellerin nichts anderes geltend machte (Urk. 20). 8. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu bemerken, dass für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (ZR 108/2009 Nr. 2). Diese Rechtsprechung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser Kosten tragen muss (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16-18). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. Stücheli, S. 152 N 433). Die von der Vorinstanz (der Gesuchstellerin) für die Kosten gemäss Ziff. 2 bis 3 ihres Urteils erteilte definitive Rechtsöffnung (Urk. 16 S. 11, Dispositivziffer 1) wäre deshalb ersatzlos aufzuheben, wenn solches mit Blick auf das vollumfängliche Unterliegen der Gesuchstellerin nicht ohnehin obsolet würde. 9. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Da die Gesuchstellerin vollumfänglich unterliegt, ist ihr die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 450.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies ist sie zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine (volle) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.– zu bezahlen, nachdem die von der Vorinstanz zugesprochene (auf die Hälfte) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– nicht angefochten wurde (Urk. 15; Urk. 20) und mit Blick auf die einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV) denn auch angemessen erscheint. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzulegen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerle-

- 10 gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– (Urk. 18) zu beziehen, ihm jedoch von der Gesuchstellerin zu erstatten (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Die dem Gesuchsgegner zustehende Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist gestützt auf § 4 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 600.– zu veranschlagen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt (Urk. 15 S. 2), weshalb die Parteientschädigung ohne einen solchen zuzusprechen ist (vgl. ZR 104/2005 Nr. 76). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Dezember 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Oberwinterthur, Zahlungsbefehl vom 29. September 2017, wird vollumfänglich abgewiesen."

[…] 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen."

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu ersetzen. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.

- 11 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'990.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: mc

Urteil vom 8. Mai 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Dezember 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7... 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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