Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180200-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 15. März 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeinde B._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. September 2018 (EB180226-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 27. September 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2018) definitive Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern 2017 in der Höhe von Fr. 34'433.25 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. Februar 2018, aufgelaufenen Zins von Fr. 684.35, Betreibungskosten von Fr. 103.30 sowie Entscheidkosten und Entschädigung von insgesamt Fr. 550.– (Urk. 15 = Urk. 20). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 25. November 2018 innert Frist (Urk. 16/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): " Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Kläger und Beschwerdegegner sei keine definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 3.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der gehörigen Zustellung und Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung der Kläger vom 12. Juli 2017 (Urk. 3/2) aus, dass der Rechtsöffnungsrichter an die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellte Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebunden sei, sofern sich deren Unrichtigkeit nicht aus den Akten ergebe. Es seien keine Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit der vom Steueramt B._____ ausgestellten Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 25. Juli 2018 (Urk. 3/2) zu zweifeln. Bei der Behauptung des Beklagten, die Veranlagungsverfügung vom 12. Juli 2017 sei ihm nicht zugestellt worden, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Die Kläger hätten dem Beklagten nach der Veranlagungsverfügung sowohl die Schlussrechnung (Urk. 3/3) als auch einen Kontoauszug betreffend die offene Schlussrechnung (Urk. 3/4) zukommen lassen. Der Beklagte behaupte nicht, auch diese Sendungen nicht erhalten zu haben. Auch mache er nicht geltend, nach Erhalt der Schlussrechnung vom 28. Juli 2017 und/oder des Kontoauszuges vom 27. Juli 2018 bei den Klägern interveniert zu haben, die diesen Unterlagen zugrunde liegende Veranlagungsverfügung nicht erhalten zu haben. Dies wäre vom Beklagten jedoch zu erwarten gewesen, wenn er gegen die Veranlagungsverfügung hätte Einsprache erheben wollen. Diesfalls hätten die Kläger die Verfügung erneut eröffnen und dem Beklagten eine neue Einsprachefrist ansetzen oder die Frist wiederherstellen können. Auch behaupte der Beklagte nicht, das gegen die Schlussrechnung vom 28. Juli 2017 zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergriffen zu haben. Die Einrede des Beklagten sei damit nicht zu schützen (Urk. 20 S. 6). 3.2. Der Beklagte macht mit der Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, dass eine Rechtskraftbescheinigung, welche sich die Steuerbehörde selbst ausstelle, kein genügender Beweis dafür sein könne, dass die entsprechende Veranlagungsverfügung dem Schuldner tatsächlich zugegangen sei. So sei ihm die Veranlagungsverfügung vom 12. Juli 2017 nicht zugestellt worden, weshalb er dagegen keine Einsprache habe erheben können (Urk. 19 S. 2). Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden und die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung sei nicht gegeben. Durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs habe sich der Beklagte im Steuerverfahren nicht zur Wehr
- 4 setzen können (Urk. 19 S. 3). Dabei habe die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit der von den Klägern ausgestellten Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu zweifeln. Bereits aufgrund der Vorbringen des Beklagten habe sich deren Unrichtigkeit ergeben, so dass die Vorinstanz von Amtes wegen von den Klägern einen Zustellnachweis hätte einfordern müssen (Urk. 19 S. 4). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Beklagten um eine Privatperson und einen juristischen Laien handle. Wenn ihm keine Veranlagungsverfügung zugegangen sei, so könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er den Erlass einer solchen aus einer simplen Rechnung erahne. Entsprechend habe er auch kein Rechtsmittel gegen die Rechnung vom 28. Juli 2017 ergriffen (Urk. 19 S. 5). 3.3. Es ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Veranlagungsverfügungen, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Vielmehr muss in diesem Fall der Nachweis der Vollstreckbarkeit durch den Kläger erbracht werden, wobei eine Rechtskraftbescheinigung eine nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen vermag. Muss der von einer Verfügung betroffene Adressat allerdings angesichts des Verhaltens der Verwaltungsbehörde zweifelsfrei erkennen, dass sie eine ihn belastende Verfügung erlassen hat, die er nicht erhalten hat oder erhalten haben will, ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen eine Mahnung oder Rechnung zur Wehr zu setzen, und darf nicht zuwarten, bis er betrieben wird. Unterlässt er dies, wird die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung entbunden und darf das Gericht in Würdigung des Verhaltens des Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügung ausgehen, sofern genügend starke Indizien auf eine Zustellung hindeuten (BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1). Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beklagte nach Erhalt der Rechnung vom 28. Juli 2017 bei den Klägern hätte vorstellig werden müssen. So lautet deren Betreff "Staats- und Gemeindesteuern, Kapitalabfindung 2017 gemäss Einschätzung oder genehmigter Steuererklärung" (Urk. 3/3). Auch für einen juristischen Laien musste dabei unmissverständlich klar sein, dass die Rechnung auf einer vorgängig ergangenen Einschätzung durch das Steueramt basiert. Dies muss umso mehr gelten, als die
- 5 - Rechnung über eine Rechtsmittelbelehrung verfügt, der unter anderem Folgendes zu entnehmen ist: "Sofern noch keine Veranlagungsmitteilung erfolgte, kann innert 30 Tagen beim kantonalen Steueramt Zürich […] Einsprache gegen die Steuerveranlagung erhoben werden (§ 126 StG)." Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen des Beklagten nicht zu überzeugen. Mit der im Recht liegenden Rechnung vom 28. Juli 2017 sowie dem Kontoauszug über ausstehende Zahlungen vom 27. Juli 2018 (Urk. 3/3-4) liegen genügend starke Indizien dafür vor, dass der Beklagte Kenntnis von seiner Steuerschuld gegenüber den Klägern hatte, ist doch davon auszugehen, dass er sich andernfalls bei fehlender Kenntnis und fehlendem Einverständnis mit der veranlagten Steuerschuld längst aufgrund der - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Rechnung bei den Steuerbehörden gemeldet hätte. Dies gilt auch mit Blick auf den Kontoauszug Staats- und Gemeindesteuer 2017, mit welchem die Kläger die Bitte verbanden, den Auszug zu prüfen und Beanstandungen zu melden (Urk. 3/4). Im Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kläger somit vom strikten Nachweis der Eröffnung entbunden. Demzufolge liegt ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung vor. 4. Soweit der Beklagte im Weiteren moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass das Steueramt zur Erhebung der Steuern nicht legitimiert sei, da bereits ein Steuerarrest in der Höhe von Fr. 210'000.– veranlasst worden sei, und sich die veranlagten Steuern im Übrigen auf eine Kapitalleistung beziehen würden, die von der Staatsanwaltschaft Zürich beschlagnahmt worden sei, weshalb die Vorinstanz zufolge dieser "Übersicherung" der Forderung nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch hätte eintreten dürfen (Urk. 19 S. 4), setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander (Urk. 20 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, inwiefern es sich bei den Vorbringen des Beklagten um keine zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG handelt. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 34'433.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit
- 6 - Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren keine zuzusprechen. Den Klägern sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'433.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: am
Urteil vom 15. März 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.