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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2018 RT180191

10 dicembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·710 parole·~4 min·9

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180191-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 10. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch C._____-Versicherungs-AG, lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. September 2018 (EB181047-L)

- 2 - Unter Hinweis auf die Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 30. Oktober 2018 (am 31. Oktober 2018 zur Post gegeben, hierorts am 1. November 2018 eingegangen; Urk. 10), mit welcher er gegen das vorinstanzliche Urteil vom 26. September 2018 Beschwerde erhob, nach Einsicht in das angefochtene Urteil (Urk. 8), welches der Gesuchsgegner am 19. Oktober 2018 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 9b), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 8 S. 5 f. Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 29. Oktober 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 31. Oktober 2018 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), dass die vom Gesuchsgegner wohl nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern sinngemäss auch für die nicht eingehaltene Beschwerdefrist geltend gemachten Gründe ([a.] noch nicht lange in der Schweiz, weshalb ihm noch nicht alle Abläufe bekannt seien, [b.] mit der deutschen Sprache noch nicht richtig vertraut, [c.] beruflich zu sehr unterschiedlichen Zeiten sowie sehr spontan mit Personenfahrten unterwegs und dabei sehr beschäftigt; Urk. 10 S. 1) eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht rechtfertigen, da es dem Gesuchsgegner zum Beispiel mit der Hilfe von (sprachkundigen) Dritten sehr wohl möglich gewesen wäre, innert Frist zu handeln,

- 3 da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind, da mangels wesentlicher Umtriebe dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und 13/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'575.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 10. Dezember 2018 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und 13/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...