Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180163-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. September 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Staat Zürich, 2. Politische Gemeinde Wettswil a.A., Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Gemeindesteueramt Wettswil a.A.,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. Juni 2018 (EB180078-A)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Juni 2018 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 7. März 2018) – für Staats- und Gemeindesteuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 336.50 nebst 4.5 % Zins seit 6. März 2018, für Fr. 1.85 Zinsen sowie für Fr. 3.60 aufgelaufene Zinsen bis 5. März 2018; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (nachträglich begründet; Urk. 12 = Urk. 17). b) Gegen dieses ihm am 13. September 2018 zugestellte (Urk. 15) Urteil hat der Gesuchsgegner am 22. September 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 16): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner hat seine Rechtsmitteleingabe als "Einwendung und Einlass gegen Urteil [...] mit Antrag auf Revision des Urteils und auf Aufhebung der Forderung" bezeichnet (Urk. 16). Zulässiges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO); mit dem Antrag auf "Revision" ist die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verstehen. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist sodann die Rechtsöffnung (d.h. die Fortsetzung der Betreibung), nicht ein Entscheid über die Forderung als solche (dazu noch unten Erwägung 3.e); unter "Aufhebung der Forderung" ist damit die Aufhebung der Rechtsöffnung zu verstehen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts Zürich vom 11. Oktober 2017 sowie die daraufhin ergangene Schlussrech-
- 3 nung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 9. November 2017 stützen. Beide Verfügungen seien mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehen und der Gesuchsgegner habe keine entgegenstehenden Einwendungen erhoben. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Gesuchsgegner habe zwar geltend gemacht, dass er die Forderung nicht bezahlen könne, er habe jedoch keine Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Die Forderung samt Zinsen sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 17 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe kein Geld; die Erbschaft seiner Mutter und die seines Bruders seien behördlich beschlagnahmt worden, womit er über keinerlei Geldreserven mehr verfüge und mit den Renten aus AHV und EL auch keine neuen bilden könne. Die Forderung könne auch nicht zu Recht bestehen, denn seine Renten würden laufend für die Fixkosten und den Lebensunterhalt aufgebraucht; es sei unfassbar und unerklärlich, wie für Nulleinkommen eine Steuerrechnung aufgetischt werde. Aus dem Steuerinventar vom 10. Juli 2013 gehe sodann hervor, dass keine Steuern bzw. Erbschaftssteuern geschuldet seien (Urk. 16). d) Das "Vereinfachte Steuerinventar" der Inventurbehörde … [Ort] vom 10. Juli 2013 verfügte zwar, dass auf den Erbteilen aus dem Nachlass der Mutter des Gesuchsgegners keine Erbschaftssteuern geschuldet seien (Urk. 19/A3). Vorab kann diese Verfügung als erst im Beschwerdeverfahren eingereichtes und
- 4 damit neues Beweismittel von vornherein nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 3.b). Sodann ist diese Verfügung ohnehin irrelevant, denn sie betrifft nicht die vorliegend betriebene Forderung für Staats- und Gemeindesteuern 2016. e) Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die Forderung könne nicht bestehen, muss dem entgegengehalten werden, dass dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden darf. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Der Entscheid über den Bestand und die Höhe der Steuerforderung ist durch die Steuerbehörden erfolgt (eine Überprüfung hätte mit den entsprechenden Rechtsmitteln im Steuerverfahren erreicht werden müssen; der Gesuchsgegner hat jedoch nach eigener Darstellung keine Einsprache erhoben, Urk. 6 Ziff. 2; Vi-Prot. S. 3). Diese Entscheide dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Indem die Vorinstanz dieses Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt hat, hat sie das Recht korrekt angewendet. f) Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass er nicht über Mittel zur Bezahlung verfüge, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch dies nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden kann. Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur geprüft, ob ein Titel für die Beseitigung des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags, d.h. für die Fortsetzung der Betreibung, vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann dagegen nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Auch dieses Vorbringen des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt. g) Andere Beanstandungen des angefochtenen Entscheids werden in der Beschwerde nicht erhoben. h) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.
- 5 - 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 336.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, kein Geld zu haben, er hat aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 18). Dadurch entsteht ihm jedoch kein Nachteil, denn ein solches Armenrechtsgesuch wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 16, 18 und 19/A2-A5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 336.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am
Urteil vom 26. September 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 16, 18 und 19/A2-A5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...