Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180148-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 1. November 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 26. April 2018 (EB180053-H)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 26. April 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2018) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'050.– nebst 5 % Zins seit 1. August 2017 unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter). Gleichzeitig verfügte sie die Abweisung des Gesuchs des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16 S. 8 = Urk. 20 S. 8). 1.2. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 7. August 2018 (Poststempel vom 10. August 2018) Beschwerde gegen "die Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 8. A[p]ril 2018", mit welcher ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei (Urk. 19). Aus seiner Beschwerdebegründung ist zu schliessen, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2018 richtet. Sie erfolgte innert Frist (Urk. 17/2, Urk. 19) und enthält folgenden sinngemässen Antrag (Urk. 19): Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2018 aufzuheben und es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2). Gegenpartei ist vielmehr der Kanton Zürich, vertreten durch die Vorinstanz. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen
- 3 - Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 20 S. 8). 3.1. Die Vorinstanz erwog zur unentgeltlichen Rechtspflege, das Begehren des Beklagten sei von allem Anfang an aussichtslos erschienen, weshalb er für sich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten könne (Urk. 20 S. 8). Zur Sache führte sie aus, mit der Unterzeichnung des Mietvertrages vom 13. Juni 2017 habe der Beklagte seinen vorbehaltlosen und bedingungslosen Willen kundgetan, der Klägerin jeweils monatlich im Voraus einen Nettomietzins von Fr. 1'200.– zuzüglich Nebenkosten von Fr. 150.– zu bezahlen. Die Höhe der geltend gemachten Forderung (Nettomietzins plus Nebenkosten von Juli 2017 bis September 2017) ergebe sich aus dem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. September 2017 geschlossenen Vergleich, worin die Parteien vereinbart hätten, den Mietvertrag mit Mietbeginn per 1. Juli 2017 per 30. September 2017 aufzulösen. Damit liege alles in allem eine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor (Urk. 20 S. 3 f.). Die Einwände des Beklagten, wonach er kein Geld und die Klägerin das Gespräch mit ihm verweigert habe, erachtete die Vorinstanz als untauglich für die Entkräftung der Schuldanerkennung (Urk. 20 S. 6). Zudem habe er die behauptete Unbewohnbarkeit der Wohnung aufgrund starken Geruchs weder in seiner schriftlichen Eingabe (Urk. 12) noch anlässlich der Verhandlung (Prot. VI S. 4 f.) glaubhaft dargetan. Im Gegenteil gehe aus dem von ihm eingereichten amtlichen Befund des Betreibungs- und Gemeindeammannamtes Mittleres Tösstal vom 18. Juli 2017 hervor, dass anlässlich eines Augenscheins lediglich die Wahrnehmung einer frisch gestrichenen Wohnung gemacht worden und kein süsslicher, stechender oder modriger Geruch auszumachen gewesen sei (Urk. 14/6). Folglich sei provisorische Rechtsöffnung für die betriebene Forderung zuzüglich Zins zu erteilen (Urk. 20 S. 6 f.).
- 4 - 3.2. Der Beklagte bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei von der berechtigten Annahme ausgegangen, dass eine Verhandlung stattfinden werde, und habe entsprechend vorab Unterlagen eingereicht. Da die Gegenpartei aber kurz nach Beginn der Verhandlung den Gerichtssaal ohne Begründung verlassen habe, sei es ihm gar nicht möglich gewesen, seine Argumente vorzubringen. Die ganze Vorgeschichte sei so aber komplett ausgeklammert worden. Dabei sei eindeutig Recht verletzt worden. Auf seine Einwände über den Zustand der Wohnung habe er weder mündlich noch schriftlich Antwort erhalten und jeder Versuch eines Gesprächs habe mit verbalen Drohungen geendet (Urk. 19). 3.3. Am 26. April 2018 fand vor Erstinstanz eine Verhandlung im streitgegenständlichen Verfahren statt. In deren Verlauf erhielten sowohl die Vertreter der Klägerin als auch der Beklagte Gelegenheit, sich je zweimal zur Sache zu äussern. Der Beklagte verwies dabei auf seine schriftliche Eingabe vom 20. April 2018 (Urk. 12), in der er die Umstände – oder die "Vorgeschichte" – aus seiner Sicht dargestellt hatte. Diese Eingabe wurde den Vertretern der Klägerin vorgelegt, worauf sie dazu mündlich Stellung nahmen und daraufhin der Beklagte wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (Prot. VI S. 4 f). Vor diesem Hintergrund ist die Rüge des Beklagten nicht nachvollziehbar, wonach er keine Gelegenheit zur Darlegung seiner Argumente gehabt habe. Angesichts seiner zweimaligen Befragung zur Sache und des Einbezugs seiner schriftlichen Eingabe ist jedenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche er mit seinem Einwand sinngemäss geltend macht, nicht auszumachen. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Recht verletzt haben soll, ist daher unerfindlich. Sodann findet sich kein Hinweis in den Akten, wonach die Gegenpartei nicht bis zum Schluss an der Verhandlung anwesend gewesen sei (Prot. VI S. 4 f.). Auch insofern ist die Rüge nicht stichhaltig. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass der Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, vor Vorinstanz seine Einwände zur Entkräftung der Schuldanerkennung darzulegen (Urk. 12, Prot. VI S. 4 f.). Die Vorinstanz setzte sich mit diesen im angefochtenen Entscheid auseinander, hielt sie jedoch hinsichtlich der Gesprächsverweigerung und der fehlenden finanziellen Mittel für unbehelflich und hinsichtlich des behaupteten Mangels an der Mietsache (Geruch) für nicht glaubhaft gemacht, weshalb
- 5 - Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 20 S. 6 f.). Diese zutreffenden Erwägungen wurden vom Beklagten nicht beanstandet (Urk. 19). Es bleibt damit bei der ebenfalls zutreffenden Folgerung im angefochtenen Entscheid, wonach der Rechtsstandpunkt des Beklagten als von Anfang an aussichtslos erscheine (Urk. 20 S. 8). Folglich fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb sie die Vorinstanz dem Beklagten zu Recht verweigerte. 3.4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsache Fr. 4'050.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine solche ist im Übrigen auch nicht beantragt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und Urk. 21/1+2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: am
Urteil vom 1. November 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und Urk. 21/1+2, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...