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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2018 RT180123

29 agosto 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,135 parole·~6 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180123-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 29. August 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Hinwil

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. April 2018 (EB180068-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil und Verfügung vom 17. April 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 14. September 2017) gestützt auf den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 12. Januar 2017 für eine ausstehende Busse und Kosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Umfang von Fr. 190.– trat sie auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein (Urk. 17 S. 5 f.). Dieser Entscheid erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 6; Urk. 8-10). Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 teilte die Vorinstanz den Parteien die Berichtigung von Dispositivziffer 6 des Urteils (Rechtsmittelbelehrung) mit (Urk. 13-14). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 15. Juli 2018 (Datum Poststempel: 16. Juli 2018, eingegangen am 17. Juli 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Erlass der Betreibung und sämtlicher Verfahrenskosten (Urk. 16). 2. Der Gesuchsgegner bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass ihm ein Wahlrecht eingeräumt worden sei, wonach er entweder die Busse zu bezahlen oder eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen habe. Auf dieses Recht berufe er sich. Er werde die Busse nicht bezahlen, sondern wähle die Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Er habe sich nun bei der unentgeltlichen Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland (RZO) erkundigt und bestätigt erhalten, im Recht zu sein. Aus welchen Gründen er nun betrieben worden sei, sei für ihn unverständlich (Urk. 16 S. 1 f.) 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-

- 3 lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Zu beachten ist sodann, dass im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen, welche über das vor Vorinstanz bereits Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Erlass der Betreibung sowie sämtlicher Verfahrenskosten zu gelten. Es ist darauf nicht einzutreten. 3.3 Soweit der Gesuchsgegner lediglich seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt wiederholt (vgl. Prot. I S. 4 f.), vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. So fehlt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Gesuchsgegner weder Tilgung, Stundung, Erlass noch Verjährung geltend gemacht habe und die Bussenumwandlung nicht im Kompetenzbereich des Vollstreckungsgerichts liege (Urk. 17 S. 4). Der Gesuchsgegner verkennt denn auch die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, wonach nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG) erfüllt sind. Demnach aber kommt dem Vollstreckungsgericht kein derartiger Ermessenspielraum zu, wie dies der Gesuchsgegner nach wie vor behauptet. Mit der Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Frage der Bussenumwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht in die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts fällt. Da der Gesuchsgegner – wie vor Vorinstanz selber ausgeführt – die Forderung nicht bezahlt und damit getilgt hat, diese ihm weder gestundet noch er-

- 4 lassen worden ist und er keine Verjährung anruft (Prot. I S. 4), hat es damit sein Bewenden. 3.4 Soweit der Gesuchsgegner beantragt, dass seine Eingabe an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Revision weitergeleitet werde (Urk. 16 S. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass dies nicht Aufgabe der angerufenen Kammer ist. Will der Gesuchsgegner die Bussenumwandlung auf dem Rechtsweg erwirken, hat er diesbezüglich selber Vorkehrungen zu treffen. Entsprechend ist hierauf nicht einzutreten. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 16 und Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 29. August 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 16 und Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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