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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2018 RT180118

17 ottobre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,479 parole·~7 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180118-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 17. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Juni 2018 (EB180182-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 4. September 2017) definitive Rechtsöffnung für Parteientschädigungen von Fr. 7'632.– und Fr. 7'680.– zuzüglich Zins. Im Mehrumfang wies sie das Rechtsöffnungsgesuch und die übrigen Anträge des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) ab, soweit sie auf Letztere eintrat (Urk. 17 S. 14 = Urk. 20 S. 14). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 18b, Urk. 19) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 1 f.): "Es sei die Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung sei der Berufungsbeklagten nicht zu erteilen; Der Eintrag im Betreibungsregister in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 27. August 2014 sei zu löschen; Der Eintrag im Betreibungsregister in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 4. September 2017 sei zu löschen; Die Entscheidung vom 12. Juni 2018 sei mit sofortiger Wirkung einstweilen aufzuschieben. Eventualiter dass meinem Antrag auf eine Aussetzung in diesem Prozess stattgeben werde." Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 trat die Präsidentin der erkennenden Kammer auf den Antrag des Gesuchsgegners auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Der ihm gleichzeitig auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 24, Urk. 26). 1.3. Der Gesuchsgegner führt in seinem Beschwerdeantrag Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids auf, welche die Rechtsmittelbelehrung beinhaltet (Urk. 20 S. 15). Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, ergibt sich doch sowohl aus dem übrigen Wortlaut der Beschwerdeanträge als auch aus der Begründung, dass sich der Gesuchsgegner gegen die erteilte Rechtsöffnung

- 3 wendet und demzufolge Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids verlangt (Urk. 19, Urk. 20 S. 14). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin im angefochtenen Entscheid die Rechtsöffnung für die geltend gemachten Kinderunterhaltsbeiträge infolge fehlender Aktivlegitimation (Urk. 20 S. 6 f.), für den Erwachsenenunterhalt mangels hinreichender Substanziierung (Urk. 20 S. 7 ff.) und für die Zahnarztkosten wegen fehlender Identität der geschuldeten mit der in Betreibung gesetzten Forderung (Urk. 20 S. 9). Dagegen seien Gründe, welche der Rechtsöffnung hinsichtlich der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'632.– und für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 7'680.– entgegenstünden, vom Gesuchsgegner weder vorgebracht worden, noch ergäben sie sich aus den Akten. Da diese Positionen auf dem vollstreckbaren Urteil der erkennenden Kammer vom 15. April 2014 beruhen (vgl. Dispositiv Ziffern 7 und 10, Urk. 4/5 S. 53 f.), erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in diesem Umfang zuzüglich Zins Rechtsöffnung (Urk. 20 S. 10, S. 13 ff.). 3.2. Der Gesuchsgegner wendet mit seiner Beschwerde dagegen ein, er habe (erstinstanzlich) den gesamten Rechtsanspruch bestritten und es sei irrelevant,

- 4 dass er zu den in Betreibung gesetzten Parteientschädigungen geschwiegen habe. Die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, welche Zahlungen bereits geleistet worden seien und welche nicht, weshalb die fraglichen Parteientschädigungen möglicherweise ebenfalls bereits beglichen worden seien. Die nicht ordnungsgemässen Einträge im Betreibungsregister seien zu entfernen (Urk. 19 S. 2 f.). Überdies werde das vorliegende Vollstreckungsverfahren keine Bedeutung mehr haben, sobald der strittige Anspruch im in England hängigen Scheidungsverfahren geklärt sei, weshalb sich eine Sistierung dieses Verfahrens rechtfertige (Urk. 19 S. 3 f.). 3.3. Die Gesuchstellerin anerkannte vor Vorinstanz, vom Gesuchsgegner im Zeitraum 1. November 2010 bis August 2013 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 267'347.70 erhalten zu haben, welche sie von ihrer (Unterhalts-)Forderung in Abzug brachte. Weitere Zahlungen wurden von ihr nicht anerkannt (Urk. 1 S. 5 f.). Somit war es Sache des Gesuchsgegners, die (allenfalls teilweise) Tilgung der übrigen Positionen zu behaupten und durch Urkunden zu belegen (Art. 81 Abs. 1 SchKG; BGE 136 III 624 E. 4.2.). Der Gesuchsgegner aber brachte erstinstanzlich in keiner seiner Eingaben vor, die in Betreibung gesetzten Parteientschädigungen bezahlt zu haben, geschweige denn reichte er dazu Belege ein (Urk. 9, Urk. 15, Urk. 16/A). Eine "Bestreitung des Gesamtrechtsanspruches", wie er beschwerdeweise geltend macht (Urk. 19 S. 3), reicht zur Darlegung der Tilgung nicht aus. Entsprechend war es denn auch nicht irrelevant, dass er zu den Parteientschädigungen vor Vorinstanz keine Ausführungen gemacht habe (Urk. 19 S. 3). Da es der Gesuchsgegner somit anerkanntermassen unterliess, die Tilgung der Parteientschädigungen zu behaupten und zu beweisen, erwog die Vorinstanz zu Recht, der Gesuchstellerin sei dafür aufgrund des vollstreckbaren Titels definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Daran ändert die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung nichts, wonach die Parteientschädigungen "möglicherweise" ebenfalls bereits beglichen seien (Urk. 19 S. 2 f.). Diese neue Tatsachenbehauptung des Gesuchsgegners ist im Beschwerdeverfahren aufgrund des umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht zulässig und demnach unbeachtlich. Überdies ist sie derart unbestimmt, dass sie selbst bei rechtzeitigem Vorbringen unbehelflich wäre.

- 5 - 3.4. Zur vom Gesuchsgegner beantragten Löschung der Betreibungsregistereinträge (Urk. 19 S. 2) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20 S. 11), mit welchen er sich nicht auseinandersetzt (Urk. 19 S. 3). Ferner ist hinsichtlich der eventualiter erneut beantragten Verfahrensaussetzung (Urk. 19 S. 2 f.) auf die fehlende Identität des Streitgegenstands der vorliegenden Vollstreckung eines Eheschutzentscheids gegenüber dem in England hängigen Scheidungsverfahren hinzuweisen, was ebenfalls bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt wurde (Urk. 20 S. 2 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen. Weitere Einwände gegen das angefochtene Urteil hat der Gesuchsgegner nicht erhoben. 3.5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 15'312.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen. Dies macht die beantragte Ratenzahlung, für deren Beurteilung die erkennende Kammer ohnehin nicht zuständig wäre, obsolet. 4.3. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 6 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22/2+3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'312.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: am

Urteil vom 17. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22/2+3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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