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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.10.2018 RT180087

3 ottobre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,933 parole·~10 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180087-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 3. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 2. März 2018 (EB170400-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 13), hernach begründetem Urteil vom 2. März 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2017, definitive Rechtsöffnung für Nachsteuern betreffend direkte Bundessteuern der Steuerperioden 2000 bis 2005 von Fr. 54'640.35 nebst Zins zu 3 % seit 22. Juni 2017, aufgelaufenem Zins und Kosten (Urk. 17 S. 7 = Urk. 20 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 17. Mai 2018 innert Frist (Urk. 18/1, Urk. 19) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. März 2018 sei vollumfänglich aufzuheben; das Begehren um definitive Rechtsöffnung des Klägers und Beschwerdegegners für den Betrag der Bundessteuern von CHF 54'640.35 nebst Zinsen und Kosten ist vollumfänglich abzuweisen und es ist dem Kläger und Beschwerdegegner somit keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners." Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 24), welches mit Verfügung der erkennenden Kammer vom 1. Juni 2018 abgewiesen wurde (Urk. 25). Der mit Verfügung vom 19. Juli 2018 dem Beklagten auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 26-29). Eine Beschwerdeantwort ging innert Frist nicht ein (Urk. 30). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat konkret darzulegen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sei; was nicht in

- 3 dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die vom Beklagten neu mit der Beschwerde eingereichten Urkunden (Belege zum Verfahren EB170375-F [Urk. 22/7, Urk. 22/8], Kopie Postquittung v. 24.5.2012 [Urk. 22/3 S. 4 Rückseite und Urk. 22/4 S. 6 Rückseite, Urk. 22/9]) sowie die neuen Behauptungen hinsichtlich des Verfahrens EB170375-F, der unterschiedlich datierten Rechtskraftbescheinigungen, der Postquittung und der Verjährungseinrede (Urk. 19 S. 3 ff.) sind mit Hinweis auf das Novenverbot im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 3.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, mit der Nachsteuerverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 10. April 2012 (Urk. 3/2), welche mit einer Rechtskraftbescheinigung mit Stempel und Unterschrift versehen sei, liege für die betriebene Forderung von Fr. 54'640.35 ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Die Einwendung des Beklagten, wonach er gegen die fragliche Nachsteuerverfügung innert Frist Einsprache erhoben habe, weshalb diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, hielt sie für nicht stichhaltig. Zwar habe der Beklagte eine Kopie seiner angeblich erhobenen Einsprache vom 24. Mai 2012 zu den Akten gereicht (Urk. 10/2). Es fehle jedoch an einem Zustellungsnachweis für das Einreichen des Rechtsmittels an das Kantonale Steueramt. Dem Beklagten sei es somit nicht gelungen, die Unrichtigkeit der Rechtskraftbescheinigung für die Nachsteuerverfügung vom 10. April 2012 zu beweisen, weshalb im beantragten Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 20 S. 5 f.). 3.3.1. Der Beklagte rügt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen, in keiner Weise nachgekommen. Die Stempel- Bescheinigung des Kantonalen Steueramtes, wonach gegen die Nachsteuerverfügung vom 10. April 2012 kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, sei unzutreffend. Vielmehr hätten er und B._____ nachweislich dagegen Einsprache erhoben, was sich sowohl aus den von ihm der Vorinstanz eingereichten Einsprachen

- 4 samt Postquittung als auch aus den Eingangsbestätigungen des Kantonalen Steueramtes vom 30. Mai 2012 ergebe (Urk. 10/2-5). Für den Fall, dass die rückseitige Kopie der Postquittung nicht mehr richtig lesbar sei, reiche er die Originalpostquittung vom 24. Mai 2012 nochmals verstärkt kopiert nach. Indes sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb für die Vorinstanz eine Postquittung wichtiger erscheine als der vom Kläger selber mit Schreiben vom 30. Mai 2012 bestätigte Eingang der Beschwerden (recte: Einsprachen; Urk. 10/4+5). Insgesamt habe er die Unrichtigkeit der ausgestellten Rechtskraftbescheinigung zur Genüge nachgewiesen (Urk. 19 S. 3 ff.). 3.3.2. Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger, vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135). Gegen die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung des Kantonalen Steueramtes vom 10. April 2012 stand hinsichtlich der vorliegend in Betreibung gesetzten Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2000 bis 2005) die Einsprache an das Kantonale Steueramt offen (vgl. Urk. 3/2 Disp. Ziff. II.1.+3. sowie Art. 153 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 ff. DBG). Diese ist ein ordentliches, suspensives und reformatorisches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A. 2016, Art. 132 N 2). Entsprechend oblag es dem Kläger als Gläubiger nachzuweisen, dass der Schuldner das Rechtsmittel nicht ergriffen hatte (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224). Mit einem auf der fraglichen Verfügung angebrachten Stempelaufdruck bescheinigte das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, am 7. Dezember 2017, dass "gegen diesen Entscheid [..] beim Kantonalen Steueramt kein Rechtsmittel eingelegt worden" sei (vgl. Urk. 3/2 S. 1 oben). Aus der unterzeichneten Bescheinigung geht zweifelsfrei hervor, dass gegen die streitgegenständliche Verfügung kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich sei. Überdies wurde sie von der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde ausgestellt. Der Umstand, dass die Bescheinigung verschiedene Daten trägt (Urk. 19 S. 3 f.), beeinträchtigt deren Aussagekraft nicht, hält die Datierung doch lediglich den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bescheinigung durch den Aussteller fest und hat somit keinerlei Einfluss auf den Erklärungsinhalt. Damit bildet die Bescheinigung als öffentliche Urkunde grundsätzlich Beweis für die Tatsache,

- 5 dass innert Frist kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Vollstreckungstitel erhoben wurde (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 226 f.). 3.3.3. Dem Beklagten steht zur Frage der Vollstreckbarkeit der formlose Gegenbeweis offen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 227). Er bringt zu diesem Punkt beschwerdeweise vor, die Stempel- Bescheinigung sei unzutreffend, was er hinreichend dargelegt habe (Urk. 19 S. 3 f.). Der Vorinstanz reichte er zu diesem Zweck zwei Eingaben an das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, ins Recht, welche je mit dem Absender "B._____ und A._____" versehen sind und vom 24. Mai 2012 datieren (Urk. 10/2+3). Mit der einen Eingabe wird die Aufhebung des Entscheids des Kantonalen Steueramtes vom 10. April 2012 bezüglich der Nachsteuerverfügung (Urk. 10/2), mit der anderen die Aufhebung des fraglichen Entscheids bezüglich der Strafverfügung gegen B._____ beantragt (Urk. 10/3). Nirgendwo in den Akten der Vorinstanz, weder auf der Rückseite der Eingaben (vgl. Urk. 19 S. 5; Urk. 10/2+3) noch als selbständige Kopie, ist eine Postquittung zu finden, welche eine Sendung der Eingaben an den Kläger zu jenem Zeitpunkt belegt. Die diesbezügliche Behauptung des Beklagten ist folglich unzutreffend (Urk. 19 S. 5). Dass die mit der Beschwerde eingereichten Quittungskopien (Urk. 22/3 S. 4 Rückseite, Urk. 22/4 S. 6 Rückseite, Urk. 22/9) aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen sind, wurde bereits ausgeführt. Sie vermöchten überdies selbst bei zugelassener Würdigung nur zu beweisen, dass am 24. Mai 2012 eine Sendung an das Kantonale Steueramt abgeschickt wurde, was unbestritten ist, nicht aber, welchen Inhalt diese Sendung hatte. Hingegen führt der Beklagte zwei Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. Mai 2012 an, mit welchen ihm resp. B._____ gegenüber der Eingang der "Einsprache Nachsteuer- und Bussenverfahren in Sachen A._____ und B._____" bestätigt wird (Urk. 10/4, Urk. 10/5). Zudem reichte er vor Vorinstanz zwei Schreiben des Kantonalen Steueramtes vom 13. November 2012 und 22. August 2014 ins Recht, in welchen ebenfalls von einer Einsprache "gegen das Nachsteuer- und Bussenverfahren" bzw. "gegen die Nachsteuer- und Bussenverfügung" die Rede ist (Urk. 10/8, Urk. 10/10). In Letzterem heisst es weiter, der

- 6 - Kläger und B._____ könnten mit der Bezahlung der Steuerschuld zuwarten, bis das Einspracheverfahren abgeschlossen sei (Urk. 10/10). Diese Schreiben widersprechen der umfassenden Rechtskraftbescheinigung des Klägers, wonach beim Kantonalen Steueramt kein Rechtsmittel gegen die Nachsteuer- und Strafsteuerverfügung vom 10. April 2012 eingelegt worden sei (Urk. 3/2 S. 1). Der Kläger hat zu den Vorbringen des Beklagten keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 11, Urk. 12). Mithin hat er (anders als im Parallelverfahren EB170375-F resp. RT180091-O) im Rechtsöffnungsverfahren nicht rechtsgenügend behauptet, dass der Beklagte entgegen der umfassenden Rechtskraftbescheinigung (nur) gegen die Bussenverfügung Einsprache erhoben habe (vgl. Urk. 10/11, Urk. 10/16). Zusammengefasst vermochte der Beklagte aufgrund der von ihm beigebrachten Bestätigungen des Kantonalen Steueramtes die Richtigkeit der Rechtskraftbescheinigung des Klägers für die Verfügung vom 10. April 2012 zu entkräften. Die Rüge, wonach die Vorinstanz unzutreffend von der Vollstreckbarkeit des fraglichen Titels ausgehe, ist stichhaltig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 4. Fehlt es an der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels, ist keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Urteil der Vorinstanz vom 2. März 2018 ist folglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ist abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 5.1. Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Kostenbefreiung des Kantons in Zivilverfahren - worunter auch das Rechtsöffnungsverfahren betreffend Steuerschulden zu subsumieren ist (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, § 200 N 9) - sind sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). 5.2. Parteientschädigungen sind weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen: Der Kläger hat aufgrund seines Unter-

- 7 liegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), beim Beklagten fehlt es an der Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Urk. 9, Urk. 19). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 2. März 2018 aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'640.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs geltend die art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 3. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: am

Urteil vom 3. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 2. März 2018 aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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