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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.05.2018 RT180086

24 maggio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,578 parole·~8 min·7

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180086-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 24. Mai 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____

betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung und Aktenbeizug) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. April 2018 (EB180500-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 28. März 2018 ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 7'525.– zuzüglich Zins von 5 % seit 22. August 2017 (Urk. 7/1). Im Laufe dieses Verfahrens stellte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. April 2018 ein erstes Fristerstreckungsgesuch für die Erstattung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 7/8) und - nach bewilligter letztmaliger Fristerstreckung bis 3. Mai 2018 (Urk. 7/9) - mit Eingabe vom 24. April 2018 ein erneutes Fristerstreckungsgesuch bis vierzehn Tage nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und zudem ein Gesuch um Beizug der Vorakten (Urk. 7/13). b) Mit Verfügung vom 26. April 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt über die beiden Gesuche des Gesuchsgegners (Urk. 7/15 = Urk. 2): "1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Edition der Verfahrensakten im Geschäft-Nr. FV170060-L wird abgewiesen. 3. … (Schriftliche Mitteilung) 4. … (Beschwerde)" c) Innert Frist (vgl. Urk. 7/16) erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1 Das Zürcher Obergericht wird aufgefordert den Entscheid der Fristverweigerung im Fall *B._____ versus A._____* zu prüfen und selber einen neuen Fristenlauf anzusetzen oder den Fall an das Bezirksgericht zurückzuweisen mit der Empfehlung, eine neue Frist zu gewähren 2 ferner soll die Herausgabe der Vorakten angeordnet werden, weil der Beklagte diese wegen Krankheit nicht zugestellt erhielt 3 mit der Bitte um Erlass der Gebühren 2. Die Beschwerdeschrift ist nicht vom Gesuchsgegner persönlich unterzeichnet, sondern von C._____ und D._____ (Urk. 1 S. 2). Die zusammen mit der

- 3 - Beschwerdeschrift eingereichte Vollmacht vom 8. Mai 2018 hat folgenden Wortlaut (Urk. 3): "A._____ (…) beauftragt und bevollmächtigt hiermit für die Dauer seiner Krankheit / Hospitalisierung (gemäss Attest) die beiden Kustoden des E._____, nämlich sowohl Frau C._____ (…) als auch Herrn D._____ (…) Den Architekten A._____ (…) gegenüber dem Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz) in Sachen Auseinandersetzungen mit seinen beiden Architekten Frau F._____ und Herr G._____ A'._____ AG zu vertreten, ferner Korrespondenzen nach Spracherkennungs-Diktat von A'._____ zu führen, ferner vom Einzelgericht des Bezirksgerichts oder dessen VertreterInnen mündlich oder telefonisch Auskünfte und Bescheide einzuholen, von dieser Korrespondenzen, Protokolle und Akten zu verlangen und diese im Namen von A'._____ AG/A'._____ in Empfang zu nehmen und diese A'._____ oder dessen BetreuerInnen/Bevollmächtigten zu überbringen." Diese Vollmacht alleine genügt nicht zur Einreichung eines Rechtsmittels, zumal es sich beim Gesuchsteller nicht um einen der beiden namentlich erwähnten Architekten handelt. Hinzu kommt, dass sie sich nur auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, wobei sie das Einreichen von Rechtsschriften und insbesondere das Erheben von Rechtsmitteln nicht umfasst. Allerdings hat der Gesuchsgegner zumindest D._____ im erstinstanzlichen Verfahren zusammen mit dem ersten Fristerstreckungsgesuch vom 19. April 2018 bevollmächtigt, "all meine Interessen in obiger Sache wahrzunehmen", wobei eine nicht abschliessende Aufzählung der bevollmächtigten Handlungen folgt (Urk. 7/8 S. 2, vgl. den Zusatz "insbesondere"). Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Vollmacht enthält als aufgedruckte Adresse jene des Bezirksgerichts Zürich. Diese ist jedoch durchgestrichen und von Hand das "Zürcher Obergericht Zivilabteilung" als Adressat aufgeführt, wobei dieser handschriftliche Zusatz mit dem Kurzzeichen des Gesuchsgegners versehen ist. Zusammen genügen die beiden eingereichten Vollmachten wenigstens für D._____ gerade noch für eine gehörige Bevollmächtigung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl der Gesuchsgegner als auch der bevollmächtigte D._____ juristische Laien sind, können diese Vollmachten nicht anders verstanden werden, als dass der Bevollmächtigte auch die Beschwerdeschrift für den

- 4 - Gesuchsgegner abfassen bzw. unterzeichnen durfte. Auf eine Fristansetzung zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift oder einer genügenden Vollmacht ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verzichten. 3. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Der Gesuchsgegner unterlässt es, in seiner Beschwerdeschrift auszuführen, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergut-

- 5 zumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig, weshalb der Gesuchsgegner diesbezüglich beweispflichtig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Abweisung seines zweiten Fristerstreckungsgesuchs und des Aktenbeizugsgesuchs auch durch einen zu seinen Gunsten ausfallenden Endentscheid nicht mehr zu korrigieren sein soll (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 11). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. 4. Angesichts des Fehlens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die vorliegende Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 7'525.– ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. 6. Der Gesuchsgegner stellt sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, Antrag Ziffer 3: "mit der Bitte um Erlass der Gebühren"). Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als aussichtslos erweist, fehlt es mindestens an einer der beiden für die Bewilligung des prozessualen Armenrechts notwendigen Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit), so dass das Gesuch um Gewäh-

- 6 rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Von einer Fristansetzung an den Gesuchsgegner zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse und Einreichung entsprechender Belege im Sinne von Art. 119 Abs. 2 ZPO kann vor diesem Hintergrund abgesehen werden. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und je einer Kopie von Urk. 3, 4 und 5/1-2, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 -

Zürich, 24. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am

Beschluss vom 24. Mai 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und je einer Kopie von Urk. 3, 4 und 5/1-2, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...