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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.07.2018 RT180066

19 luglio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,182 parole·~21 min·11

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180066-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. Juli 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch C._____, vertreten durch kjz Horgen,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. März 2018 (EB180028-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Mutter des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) und der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) waren verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt der gemeinsame Sohn B._____, geboren am tt. Januar 2001. Aufgrund des von der Mutter des Klägers geplanten Umzugs nach Polen schlossen sie und der Beklagte in Abänderung der Scheidungsvereinbarung vom 10. Januar 2002 am 16. bzw. 27. August 2012 eine Vereinbarung u.a. betreffend Unterhalt für den Kläger (Urk. 3/4). Diese Vereinbarung wurde vom Gemeinderat D._____, d. h. von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde D._____ nach dem damals geltenden § 59 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch des Kantons Aargau (EG ZGB), mit Beschluss vom 3. September 2012 genehmigt (Urk. 3/5). Unbestrittenermassen bezahlte der Beklagte in der Folge bis anfangs 2015 – gemäss seinen eigenen Aussagen – den Unterhalt (Urk. 8 S. 4). Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 ersuchte der Präsident des Bezirksgerichts Krakau die Schweiz gestützt auf das Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni 1956, um Einleitung eines Verfahrens zur Vollstreckung des Unterhalts (Urk. 3/2-3). In der Folge leitete das kjz Horgen als Vertreterin des Klägers gegen den Beklagten die Betreibung und das darauffolgende Rechtsöffnungsverfahren ein (Urk. 2). 2.1 Mit Urteil vom 16. März 2018 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 19. September 2017) gestützt auf den Beschluss des Gemeinderats D._____ vom 3. September 2012 für ausstehende Unterhaltsbeiträge betreffend den Zeitraum 1. Februar 2017 bis 30. September 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'200.– nebst 5 % Zins seit 19. September 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 20 S. 8). 2.2 Hiergegen reichte der Beklagte mit Schreiben vom 1. April 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 4. April 2018) innert Frist Beschwerde ein mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 19 S. 1 ff.):

- 3 - 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. März 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen zu erläutern, was für Unterlagen genau notwendig seien, die Rechtskraft von Urk. 3/5 zweifelsfrei zu bestätigen und die klagende Partei zu bitten, diese Unterlagen einzureichen. Der Beschwerde sei bis zum Beleg der Rechtskraft von Urk. 3/5 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die mit dem Inkasso in Zusammenhang stehenden Stellen seien über den nachfolgend erläuterten mutwilligen Missbrauch des New-Yorker Abkommens zu informieren und darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden erst wieder auf Ansuchen der polnischen Behörden aktiv werden könnten, wenn nachgewiesen sei, dass Frau C._____ dem Beklagten ein Konto zur Überweisung der Unterhaltsschulden bezeichnet habe und der Beklagte den Unterhalt nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlt habe. Eventualiter sei das kjz zu bitten, für den Zeitraum, für welchen aktuell Unterhalt eingetrieben werde, eine rechtlich einwandfreie Schulbestätigung und allenfalls auch eine Wohnsitzbestätigung einzufordern. In polnisch gehaltene Dokumente seien in beglaubigt übersetzter Form ins Deutsche oder Englische vorzulegen. 4. Der vor Vorinstanz belegte Anteil der Reisekosten für einen Besuch des Klägers beim Beklagten an Weihnachten 2015 sei von jeglicher Unterhaltsschuld abzuziehen. 3.1 Vorliegend stellt der Beklagte in der Hauptsache lediglich Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verlangen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (auf Aufhebung) kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 322 N 9 i.V.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist spruchreif, weshalb die Beschwerdeinstanz in der Sache entscheiden kann; es

- 4 bedarf demnach eines Antrages in der Sache. Da der Beklagte einen solchen nicht gestellt hat, ist sein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an sich mangelhaft. Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Der Beklagte stellt sich in seiner Beschwerdebegründung nicht nur auf den Standpunkt, das vorinstanzliche Urteil vom 20. April 2018 sei aufzuheben, sondern macht geltend, dass der Unterhalt erst geschuldet sei, wenn nachgewiesen werde, dass der Kläger lebe. Da seiner Ansicht nach ein solches Lebenszeichen fehlt, ist davon auszugehen, dass der Beklagte in der Sache die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Zu beachten ist sodann, dass im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.3 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und entsprechend unbeachtlich. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (Ziffer 3) zu gelten. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 5 - 4.1 Vor Vorinstanz hat der Beklagte diverse Versionen seiner Gesuchsantwort eingereicht (vgl. Urk. 6; Urk. 8; Urk. 10-12), welche teils nach Ablauf der mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2018 bis zum 13. Februar 2018 einmalig und letztmals erstreckten Frist eingereicht worden sind (Urk. 8 S. 4). Sodann hat er die Beilagen erst mit seiner letzten Rechtsschrift vom 16. Februar 2018 – und damit ebenso nach Ablauf der Frist – eingereicht (Urk. 13). Die Vorinstanz hat diese Eingaben infolge Verspätung nicht beachtet (Urk. 20 S. 4). Dieses Vorgehen beanstandet der Beklagte beschwerdeweise, indem er ausführt, seine letzte Eingabe (Urk. 12) sei diejenige, welche die Vorinstanz hätte beachten müssen. So habe sie das Urteil erst mehr als zwei Wochen nach Eingang seiner letzten Eingabe verfasst, weshalb unverständlich sei, dass diese Eingabe nicht berücksichtigt worden sei. Sodann habe die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Akten durch das kjz, des internationalen Zusammenhangs sowie seiner Begründung vom 7. Oktober 2017 zum erhobenen Rechtsvorschlag erkennen müssen, dass die Angelegenheit mit einem höheren Grad an Komplexität behaftet sei. Entsprechend hätte die Vorinstanz ihm nicht eine derart kurze Frist von 7 Tagen ansetzen dürfen, um seine Stellungnahme zu schreiben. Schliesslich stehe die Klärung aller offenen Fragen im Interesse aller weiteren Beteiligten und im Kindeswohl. Dies sei nun verhindert worden (Urk. 19 S. 1 f.). Damit rügt der Beklagte die Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. 4.2 Die Einwendungen des Beklagten sind haltlos: Zum einen verkennt der Beklagte die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, wonach nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG) erfüllt sind. Demnach aber kommt dem Vollstreckungsgericht kein derartiger Ermessenspielraum zu, wie dies der Beklagte ausführt, und kann demgemäss nicht alle offenen Fragen im Interesse aller Beteiligten klären. Zum anderen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsverfahren summarischer Natur ist und damit einer gewissen Raschheit unterliegt, weshalb lediglich kurze Fristen anzusetzen sind (vgl. dazu Wortlaut von Art. 84 Abs. 2

- 6 - SchKG). Indem die Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2018 auf 7 Tage angesetzt hat (Urk. 4 S. 2), hat sie keinen Ermessensfehler begangen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten diese Frist mit Verfügung vom 8. Februar 2018 bis zum 13. Februar 2018 erstreckt wurde. Damit aber hatte der Beklagte insgesamt 17 Tage Zeit, seine Stellungnahme bei Gericht einzureichen. Es liegt daher klarerweise keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3.1 Soweit der Beklagte in der Nicht-Berücksichtigung seiner nach dem 13. Februar 2018 eingereichten Stellungnahmen überspitzten Formalismus entdecken will (Urk. 19 S. 2), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Verweis auf BGE 135 I 6 E. 2.1; BGE 130 V 177 E. 5.4.1; BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 1.3.1; BGer 6B_503/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.1; je mit Hinweisen). Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar (BGE 142 I 10 E. 2.4.3). 4.3.2 Der Beklagte nennt keine Formvorschrift, welche die Vorinstanz mit übertriebener Strenge angewendet hätte. Dass die Stellungnahmen des Beklagten, welche nach dem 13. Februar 2018 dem Gericht eingereicht worden sind, nicht beachtet werden können, ist nicht Folge der übertrieben strengen Anwen-

- 7 dung einer Formvorschrift. So ist für die Einhaltung einer Frist Art. 143 Abs. 1 ZPO massgeblich, dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein müssen. Das Gesetz ist diesbezüglich klar; eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit stand der Vorinstanz nicht offen, als die verspätet eingereichten Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch keine Vertrauensgrundlage für die Annahme geschaffen, Eingaben würden auch noch nach Ablauf Frist beachtet, zumal sie mit der Fristansetzung in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2018 auf die Säumnisfolgen und den Umstand, dass die Frist nur einmal und nur kurz erstreckt werden könne, hingewiesen hat (Urk. 4 S. 2). Ebenso hat sie die Frist mit Verfügung vom 8. Februar 2018 mit dem Vermerk erstreckt, dass eine solche Erstreckung letztmals erfolge (Urk. 8 S. 4). Damit hat es sein Bewenden. 5.1 Der Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren erstmals bezüglich Rechtskraft vor, ihm sei unbekannt, um was für Unterlagen es sich hierbei handeln solle. Er müsse befürchten, zu Unrecht zu Unterhaltszahlungen gezwungen worden zu sei. Wenn schon die Vorinstanz die Rechtskraft aus den eingereichten Unterlagen nicht erblicken könne, müsse er diese bestreiten (Urk. 19 S. 2). Die Vorinstanz hatte hierzu erwogen, die Rechtskraft des Beschlusses des Gemeinderates D._____ vom 3. September 2012, mit welchem die Vereinbarung der Parteien vom 16. bzw. 27. August 2012 genehmigt worden sei (Urk. 3/4; Urk. 3/5), ergebe sich zwar nicht aus den eingereichten Unterlagen des Klägers. Die Rechtskraft sei allerdings weder vom Beklagten bestritten worden, noch hätten sich aus den Akten Anhaltspunkte für deren Fehlen ergeben. Dementsprechend sei von der Rechtskraft der erwähnten, durch den Gemeinderat D._____ genehmigten Vereinbarung auszugehen. Folglich stelle die vom Gemeinderat D._____ genehmigte Unterhaltsvereinbarung vom 16. bzw. 27. August 2012 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 20 S. 5). 5.2.1 Der Beklagte vermag mit seinem Einwand nicht durchzudringen: Entscheidend für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel ist die Vollstreckbar-

- 8 keit des Entscheides. Dabei ist zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall mit der (formellen oder materiellen) Rechtskraft übereinstimmt. Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, welchem keine aufschiebende Wirkung zukommt, sind sofort vollstreckbar und können als definitive Rechtsöffnungstitel verwendet werden, obwohl sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben oder abgeändert werden können. Im Rechtsöffnungsverfahren muss der Gläubiger den Rechtsöffnungstitel vorlegen. Zusätzlich ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des entscheidenden Gerichts vorzulegen. Allenfalls kann die Vollstreckbarkeit auch durch andere Urkunden belegt werden (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 4 f.). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und sind daher definitive Rechtsöffnungstitel. Auch diese Entscheide müssen vollstreckbar sein, um als definitive Rechtsöffnungstitel verwendet werden zu können. Dabei hat das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen, wobei ohne gegenteilige Einwendungen eine Prima-Facie-Prüfung reicht (s. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 35; BSK SchKG-D. Staehelin, Art. 80 N 112, N 115, N 119 f., N 120, N 124 f. und N 133). Die Vollstreckbarkeit kann auch aus dem Umstand hervorgehen, dass der Beklagte die Vollstreckbarkeit des Urteils nicht bestritten hat, ferner daraus, dass kein Anhaltspunkt für eine Weiterziehung des Entscheides besteht, seit Erlass jenes Entscheides mehrere Jahre verstrichen sind und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (BSK-D. Staehelin, Art. 80 N 55; N 137; ZR 112 [2013] Nr. 17). 5.2.2 Beim Beschluss des Gemeindesrates D._____ vom 3. September 2012 handelt es sich um einen hoheitlichen Entscheid, der mit Verweis auf die am 16. bzw. 27. August 2012 abgeschlossene Vereinbarung zur Zahlung verpflichtet und auf eine bestimmte Geldsumme lautet. Für den Beklagten als Schuldner war erkennbar, dass dieser Beschluss vollstreckt werden kann, wenn dagegen kein Rechtsmittel erhoben wird. So nennt der Beschluss das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und -instanz. Damit ist der genannte Beschluss grundsätzlich vollstreckbar. Vorliegend bestreitet der Beklagte den Eintritt der Rechtskraft erstmals im Beschwerdeverfahren. So hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt – also weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren – vorgebracht, ihm sei der

- 9 genannte Beschluss nicht gehörig eröffnet worden oder er habe ein Rechtsmittel dagegen erhoben, welchem die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Vielmehr hatte der Beklagte explizit ausgeführt, den jeweils geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.– pro Monat bis Anfang 2015 in Euro überwiesen zu haben. Er habe erst nach primitivsten Beleidigungen durch die Mutter des Klägers die Bereitschaft verloren, dieser in irgendeiner Weise über die in der Vereinbarung von D._____ festgehaltenen Pflichten, nämlich Unterhalt in Schweizer Franken zu bezahlen, entgegenzukommen (Urk. 8 S. 4). Damit aber war dem Beklagten der Beschluss bekannt, er wusste um die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge und um deren Fälligkeit. Mit seiner nun erhobenen Einwendung verhält sich der Beklagte treuwidrig. Demgemäss durfte die Vorinstanz nach einer Prima-Facie- Prüfung davon ausgehen, der Beschluss des Gemeinderates D._____ vom 3. September 2012 sei vollstreckbar, zumal der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren – wie erwähnt – diesbezüglich keine Einwände vorgebracht hatte. 6.1 In der Sache machte der Beklagte bereits vor Vorinstanz – wie nun auch im Beschwerdeverfahren – im Wesentlichen zusammengefasst geltend, ihm sei die Unterhaltszahlung nicht zuzumuten, solange er keinerlei Informationen über das Wohlergehen des Klägers erhalte. Ebenso sei die Unzumutbarkeit darin begründet, dass die Obhutsinhaberin, d.h. die Mutter des Klägers, ihrer Informationspflicht über das Wohlergehen des Klägers nicht nachkomme und ihm sodann kein Konto nenne, auf welches er den Unterhaltsbeitrag in Schweizerfranken (wie in der Vereinbarung festgelegt) überweisen könne. Damit dränge sie ihn in die demütigende Rolle des Zahlvaters. Er sei nach äusserst heftigen Beleidigungen seitens der Mutter des Klägers zum Schluss gelangt, dass es ihm nicht weiter zumutbar sei, ihr den Unterhaltsbeitrag – wie bis Anfangs 2015 – in Euro zu überweisen. Eine solche Pflicht sei in der Unterhaltsvereinbarung schliesslich auch nicht festgelegt worden. Trotz verschiedentlicher Bemühungen seinerseits habe ihm die Mutter des Klägers kein Konto genannt, welches den Unterhaltsbeitrag in Schweizerfranken entgegennehme. Nun das New Yorker Abkommen und damit das kjz zu bemühen, die dem Kläger zustehenden Unterhaltsbeiträge einzutreiben, sei missbräuchlich, insbesondere, da die Mutter des Klägers dem kjz nun ein solches Konto genannt habe (Urk. 8 S. 4; Urk. 11 S. 2 ff.; Urk. 19 S. 2 ff.).

- 10 - Des Weiteren bringt der Beklagte vor, das vom kjz am 9. Januar 2018 an ihn adressierte und als Wohnsitzbestätigung benannte Dokument sei vorliegend unbeachtlich: Dieses Dokument dürfe in der vorliegenden Rechtsöffnung nicht berücksichtigt werden, da ihm dieses erst nach Erheben des Rechtsvorschlags zugestellt worden sei. Entsprechend wäre die Betreibung zu wiederholen. Das Dokument sei in einer ihm nicht geläufigen Sprache abgefasst; auch deshalb sei es nicht zu berücksichtigen. Es sei völlig unklar, was auf dem Dokument stehe (Urk. 8 S. 2 f.). Ebenso wenig könne die E-Mail vom Januar 2017 als Beleg dafür verwendet werden, dass B._____ noch am Leben sei, da diese E-Mail kaum von diesem verfasst worden sei. Zudem sei diese Kommunikation der Periode, für die nun die Unterhaltsbeiträge gefordert würden, vorangegangen und könne daher nicht als Argument dafür verwendet werden, dass der Kläger während der genannten Periode eine Beziehung zu ihm unterhalten habe. Dies habe auch für die E-Mail von anfangs 2016 zu gelten: Er habe bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, diese E-Mail sei entweder von der Obhutsberechtigten oder allenfalls noch jemand anderem dazu missbraucht worden, ihn im Namen des Klägers zu beleidigen und zu demütigen. Entsprechend aber könne die Vorinstanz die E-Mail- Kommunikation nicht als ernsthaften Hinweis verwenden, dass der Kläger während des 7-monatigen Zeitraums, für welchen nun Unterhalt gefordert werde, gelebt habe. Er anerkenne als letzten Lebensbeweis des Klägers lediglich die beglaubigte Übersetzung vom 11. Juli 2016 des Schreibens des Präsidenten des Bezirksgerichts Krakau vom 10. Juni 2016 (Urk. 8 S. 2; Urk. 11 S. 2 ff.; Urk. 19 S. 3 ff.). Schliesslich wiederholt der Beklagte, dass ihm die Reisekosten für den Besuch an Weihnachten 2015 an den Unterhalt anzurechnen seien (Urk. 19 S. 6). 6.2 Soweit der Beklagte lediglich den von ihm vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (so bezüglich der Reisekosten zur Ausübung des Besuchsrechts an Weihnachten 2015) wiederholt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Damit genügt die Beschwerde diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen nicht. Entsprechend ist darauf nicht einzugehen.

- 11 - 6.3 Soweit die Vorinstanz auf die ihr vorgetragenen Argumente (vgl. Urk. 20 S. 6 f.) nicht im Einzelnen eingegangen ist, kann Folgendes ergänzend festgehalten werden: Die mit Unterhaltsvereinbarung vom 16. bzw. 27. August 2012 festgelegten Unterhaltsbeiträge sind – entgegen der Ansicht des Beklagten – an keine Bedingung geknüpft (vgl. Urk. 3/4). So wird zwar festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag des Beklagten für den Kläger am Ende jeden Jahres oder bei Wechsel des Aufenthaltslandes entsprechend durch direkte Absprache gemäss den unter Ziffer 4.1 genannten Kriterien neu festgelegt werde (Ziff. 4.3 der Vereinbarung, Urk. 3/4). Indes wird in Ziff. 4.4 ebenso festgehalten, dass bis zum Eintreffen der unter 4.3 genannten Ereignisse und bei Nicht-Einigung über die Höhe des Unterhaltsbeitrages der bis dahin gültige Unterhaltsbeitrag auf jeden Fall weiter zu bezahlen sei. Es obliege demjenigen, welcher mit dem Unterhaltsbeitrag nicht einverstanden sei, ein zuständiges Gericht anzurufen und den Beitrag festlegen zu lassen. Dabei sei eine durch Entscheid des Gerichts entstandene Differenz retrospektiv auszugleichen (Urk. 3/4). Damit aber ist auch gesagt, dass der Beklagte sich nicht der Unterhaltszahlung mit dem Argument entziehen kann, die Mutter des Klägers habe ihm per Ende der Jahre 2016 und 2017 den aktuellen Unterhaltsbeitrag nicht genannt. Eine gerichtliche Abänderung der Unterhaltsverpflichtung hat der Beklagte nicht verlangt. Er kann sich dem nicht mit der Begründung enthalten, ein solches Verfahren sei angesichts der internationalen Komplexität zeit- und kostenintensiv (s. Urk. 19 S. 3). Entsprechend aber kann der Beklagte nicht geltend machen, die Unterhaltspflicht entfalle, wenn die Obhutsinhaberin ihm nicht per Ende eines Jahres einen neuen Unterhaltsbeitrag vorschlage. Ebenso wenig ist die Unterhaltspflicht an die Informationspflicht der Mutter des Klägers über dessen Wohlbefinden geknüpft. Inwiefern es ihm nach wie vor zumutbar ist, Unterhalt für den Kläger trotz fehlenden Kontakts zu diesem zu bezahlen, ist nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären (vgl. E. 4.2). Damit zielt der diesbezügliche Einwand ins Leere. 6.4 Des Weiteren ist der Ansicht des Beklagten, es sei die Pflicht des Klägers nachzuweisen, dass er noch am Leben sei, und demgemäss eine Wohnsitzbestätigung einzureichen (Urk. 19 S. 19 S. 1 ff.), nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 81 SchKG hat der Schuldner die Einwendungen, welche er gegen einen voll-

- 12 streckbaren Entscheid erheben kann, sofort zu beweisen. Damit aber liegt die Beweislast beim Schuldner. Entsprechend wäre es am Beklagten zu beweisen, dass seine Unterhaltsschuld untergegangen ist. Demgemäss wäre es an ihm gewesen, einen Beleg dafür beizubringen, dass der Kläger nicht mehr am Leben ist. Entsprechend geht die Forderung nach einer Wohnsitzbestätigung fehl. Ohnehin fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht mehr am Leben sein sollte: Richtig ist zwar, dass der Beklagte bereits vor Vorinstanz den Verfasser der E-Mail vom Januar 2017 in Zweifel gezogen hat. Wenn die Vorinstanz diesen Einwand mit der Begründung verwirft, die Parteien hätten im Januar 2017 noch Kontakt gehabt, mag dies zu kurz greifen. Indes liegt eine ins Deutsche übersetzte Bestätigung des Schulleiters der Gruppe der Schulen für Betriebswirtschaft in Krakau vom 15. November 2016 bei den vorinstanzlichen Akten, welche bescheinigt, dass B._____ seit dem 1. September 2016 Schüler der Klasse … in der …-Schule für Betriebswirtschaft und Hotellerie Nr. … in Krakau sei. Der geplante Schulabschluss sei der 31. August 20jj (Urk. 3/8). Zum anderen liegt bei den Akten eine Wohnsitzbestätigung (act. 3/9; Urk. 3/11). Auch wenn diese nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden ist, ergibt sich allein schon aus dem Vergleich mit der vorgenannten Schulbestätigung, dass es sich um eine Bescheinigung handelt. So tragen beide Dokumente den Titel "Zaświadczenie" (=Attest/Bescheinigung). Des Weiteren ist offensichtlich, dass es sich um eine Wohnsitzbestätigung handelt, nachdem ausgeführt wird, unter welcher Adresse ("pod adresem") der Kläger bis zum 29. April 2018 gemeldet ist. Diese Bescheinigung datiert vom 18. Dezember 2017 (Urk. 3/9; Urk. 3/11). Wenn der Beklagte nun geltend machen will, aufgrund von Unkenntnis über das Wohlbefinden, ja gar eines Lebenszeichens des Klägers sei ihm die Zahlung der Unterhaltsbeiträge nicht zuzumuten und sei solches auch mit seiner Menschenwürde nicht vereinbar, und erneut auf der Beibringung einer Wohnsitzbestätigung beharrt, obschon sich eine solche offenkundig bei den Akten findet, verhält er sich treuwidrig. Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen. Im Übrigen durfte eine solche Bestätigung – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch noch nach Einleiten des Betreibungsund des darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahrens beigebracht werden und

- 13 musste nicht bereits im Zeitpunkt, in welchem der Schuldner darüber zu entscheiden hat, ob er Rechtsvorschlag erheben will, vorliegen. 6.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 19 S. 2); ohnehin wäre darauf zufolge fehlender Begründung nicht einzutreten gewesen. 7.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 14 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sf

Urteil vom 19. Juli 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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