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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.04.2018 RT180064

27 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,123 parole·~6 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. April 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. März 2018 (EB180059-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. März 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2017) – gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 300'000.-- nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2017 sowie Fr. 5'576.50 nebst 5 % Zins seit 22. November 2017; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 15 = Urk. 18). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 29. März 2018 fristgerecht (Urk. 16b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 17 S. 3): "Die Rechtsöffnung muss bis zum Abschluss der Streitverkündungsklage und deren Auswirkungen hinausgeschoben werden." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das Gesuch bzw. der Beschwerdeantrag der Gesuchsgegnerin, die Rechtsöffnung solle bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens "hinausgeschoben werden", ist nicht als Sistierungsgesuch für das Beschwerdeverfahren zu verstehen. Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung erteilt und die Gesuchsgegnerin will mit ihrer Beschwerde erreichen, dass dieser Entscheid aufgehoben wird. Ihre Beschwerde ist damit auf Nichterteilung der Rechtsöffnung gerichtet. Darüber ist im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. b) Soweit die Gesuchsgegnerin mit diesem Gesuch eine Sistierung des gesamten Rechtsöffnungsverfahrens erreichen wollte (vgl. Urk. 17 S. 2), wäre ein solches Sistierungsgesuch im Beschwerdeverfahren verspätet: Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Gesuchsgegnerin kein Sistierungsgesuch gestellt (vgl. Urk. 14 S. 2: die Rechtsöffnung sei abzulehnen) und im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge (wie auch neue Behauptungen und Beweismittel) nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich einerseits auf den am 16. Mai 2017 vor dem Bezirksgericht Zürich geschlossenen Vergleich, worin sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet habe, der Gesuchstellerin Fr. 300'000.-- in Raten zu bezahlen; andererseits stütze sie sich auf den entsprechenden Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2017, worin die Gesuchsgegnerin gestützt auf den Vergleich zur Rückerstattung von Gerichtskosten etc. von insgesamt Fr. 5'576.50 verpflichtet worden sei. Der Vergleich vom 16. Mai 2017 und der Beschluss vom 13. Juli 2017 würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Gesuchsgegnerin habe zwar den Vergleich inhaltlich beanstandet, jedoch keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht. Inhaltlich seien die Forderungen durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 18 S. 2-4). b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe im Jahr 2005 bei der Gesuchstellerin eine …anlage geplant und installiert. Diese habe wegen Fehlern der Stadt C._____ saniert werden müssen. Die Gesuchstellerin habe Klage gegen die Gesuchsgegnerin geführt und in diesem Verfahren habe sie (die Gesuchsgegnerin) der Stadt C._____ den Streit verkündet. Die Streitverkündungsklage sei zwar von diesem Verfahren abgetrennt worden, die beiden Verfahren seien jedoch voneinander abhängig; zuerst müsse die Verantwortliche gefunden werden, bevor eine Verurteilung erfolgen könne. Die Sanierung könne wegen urheberrechtlichen und technologischen Gründen nicht durch eine Drittfirma erfolgen. Ein Zusammenlegen der beiden Verfahren sei daher absolut notwendig (Urk. 17 S. 1-3). c) Die beiden von der Gesuchstellerin erwähnten Verfahren – Klage der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin (CG150043) einerseits und Streitverkündungsklage der Gesuchsgegnerin gegen die Stadt C._____ (CG170059) andererseits (vgl. Urk. 5/2 S. 1 und S. 6) – können nicht zusammengeführt werden, weil das erste Verfahren (CG150043) durch den vorliegend zu vollstreckenden Vergleich vom 16. Mai 2017 in der Sache und durch den vorliegend zu vollstreckenden Beschluss vom 13. Juli 2017 auch noch formell beendet wurde (vgl.

- 4 - Urk. 5/2). Der Vergleich selber enthält sodann keine Bestimmung, wonach dessen Vollstreckung in irgend einer Form vom Streitverkündungsverfahren gegen die Stadt C._____ abhängig wäre (vgl. Urk. 5/2 S. 5 f.). Der Vergleich vom 16. Mai 2017 und der Beschluss vom 13. Juli 2017 können schliesslich im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht mehr überprüft werden; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits definitiv entschieden wurde (vorliegend: mit dem Vergleich vom 16. Mai 2017 bzw. mit dem Beschluss vom 13. Juli 2017), weshalb die Forderungen selbst nicht mehr (noch einmal) überprüft werden dürfen. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 305'576.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 305'576.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: cm

Urteil vom 27. April 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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