Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2018 RT180048

20 marzo 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·918 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Februar 2018 (EB180081-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 7. November 2017) – gestützt auf einen vor der Schlichtungsbehörde Zürich geschlossenen Vergleich vom 3. Januar 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'667.-- nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 2017; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 1. März 2018 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den zwischen den Parteien bei der Schlichtungsbehörde Zürich geschlossenen Vergleich vom 3. Januar 2017, in welchem sich der Gesuchsgegner als Untermieter verpflichtet habe, dem Gesuchsteller als Untervermieter für eine Wohnung einen Mietzins von Fr. 1'667.-- für die Monate Februar bis und mit April 2017 zu entrichten. Der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für den noch offenen Mietzins für den Monat April von Fr. 1'667.-- nebst Zins. Der eingereichte Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und stelle demzufolge einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch den Titel ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe keine Stellungnahme eingereicht und damit nichts geltend gemacht, was der Rechtsöffnung entgegenstehen könnte; solche Gründe würden auch aus den Akten nicht hervorgehen (Urk. 12 S. 2).

- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, der Gesuchsteller seinerseits schulde ihm noch verschiedene Beträge, nämlich Fr. 1'050.-- für die Reinigung, Fr. 1'200.-- für Schlüssel, Fr. 1'200.-- für 14 Monate Kellermiete à Fr. 80.-- pro Monat, Fr. 1'600.-- als Schadenersatz für 2 Monate ohne Untermieter, mithin total Fr. 5'050.--, und dazu einen noch nicht berechneten Betrag für eine Rückforderung (Urk. 11). d) Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Fristansetzung (Urk. 5 f.) keine Stellungnahme eingereicht; sämtliche Vorbringen und Gegenforderungen in seiner Beschwerde sind daher neu. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Gegenforderungen des Gesuchsgegners können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen, womit es bei diesen bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'667.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'667.--.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 20. März 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT180048 — Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2018 RT180048 — Swissrulings