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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2018 RT180038

12 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,235 parole·~6 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 12. April 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____, Sozialdienst Bezirk Affoltern

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. November 2017 (EB170148-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. November 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.95 nebst Zins zu 5% seit 6. April 2017 und wies im Mehrbetrag (Fr. 49.95 Betreibungskosten) das Begehren ab (Urk. 13 = Urk. 19). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Fassung (Urk. 8, 9 und Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Februar 2018 (Datum Poststempel 19. Februar 2018) fristgerecht ein als "Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel (Urk. 18). Da das Rechtsmittel des Rekurses in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist, ist seine Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen. 2. a) Unter Hinweis auf frühere Verfahren (OGer ZH RT170125 vom 11.07.2017, E. 2, OGer ZH RT170127-O vom 13.07.2017, E. 2a sowie OGer ZH RT170105 vom 3.08.2017 E. 2.1) ist gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsgegner verbeiständet ist. Diese nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistandschaft schränkt seine Handlungsfähigkeit nicht ein, weshalb er befugt ist, selbständig Beschwerde zu erheben. Der Beistand, B._____, ist dennoch als Vertreter ins Rubrum aufzunehmen. Ihm ist der vorliegende Entscheid ebenfalls mitzuteilen. b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerdeschrift enthält zwar keine konkreten Anträge. Bei deren Auslegung ergibt sich allerdings, dass der Gesuchsgegner mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 29. November 2017 und damit die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung beantragen will (Urk. 18).

- 3 - 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze seine Forderung auf die zweite Mahnung vom 27. März 2017 sowie die angehängte Abrechnung vom 11. Oktober 2017. Darin sei der Gesuchsgegner für die Wechselschilderöffnung, den Eintrag für Auflagen, die Mahngebühr sowie für die Entzugsverfügung und den Entzug zur Zahlung von Fr. 385.– verpflichtet worden. Zudem seien Zahlungsbefehlskosten von Fr. 49.95 und eine weitere Mahngebühr vom 27. März 2017 von Fr. 20.– angefallen. Unter Berücksichtigung der Gutschriften (Zahlung von Fr. 125.– vom 2. September 2016 und Guthaben von Fr. 121.– von RG-Nr. 10.16) belaufe sich der ausstehende Betrag auf Fr. 208.95 (Urk. 19 S. 3). Es liege ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor (Urk. 19 S. 4). Der Gesuchsgegner habe die Tilgung der Forderung nicht durch Urkunden belegt und habe auch nicht geltend gemacht, dass er diese vollumfänglich bezahlt habe. Die Schuld sei weder verjährt, noch habe der Gesuchsgegner die Einrede der Stundung erhoben, weshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 19 S. 5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Der Gesuchsgegner beanstandet im Beschwerdeverfahren, das Urteil entspreche nicht den Tatsachen. Das Gericht habe der Sache auf den Grund zu gehen und nicht nur zu glauben, was so ein Büro am Computer für rechtsgültig erkläre. Der Berufsbeistand habe durch ungetreue Geschäftsführung Kosten verursacht. Er habe selber alle Gebühren bezahlt. Es bestehe der Verdacht, dass seine Liegenschaft angezündet worden sei, um seine Beweismittel zu vernichten (Urk. 18). Damit wiederholt er im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände (vgl. Prot. I S. 3 f.) und unterlässt es, sich mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz zur Erteilung der definitiven

- 4 - Rechtsöffnung nur ansatzweise auseinanderzusetzen bzw. diese in der Beschwerde als unrichtig zu beanstanden und begnügt sich, seine Sicht der Dinge zu schildern. Die vom Gesuchsgegner empfangene zweite Mahnung/Verfügung vom 27. März 2017 wurde ordnungsgemäss eröffnet (Urk. 2/2), ist rechtskräftig (Urk. 2/3) und vollstreckbar. Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich falsch erscheinen lassen würde (Urk. 18). c) Entsprechend fehlender konkreter Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil vom 29. November 2017 sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34 und Art. 321 N 14). Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. a) Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persönlich, an dessen Vertreter und an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 208.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm

Beschluss vom 12. April 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persönlich, an dessen Vertreter und an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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