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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2018 RT180029

19 febbraio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·974 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Januar 2018 (EB171793-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2017) – gestützt auf eine Verfügung der Gesuchstellerin vom 17. August 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'257.70; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 7. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 1): "Es wird hiermit beantragt dieses Geschäft zurückzuweisen und die Rechtsöffnung nicht zu gewähren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ihre Verfügung vom 17. August 2015, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Schadenersatz von Fr. 16'257.70 verpflichtet worden sei; die dagegen erhobenen Einsprachen seien abgewiesen worden. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Gesuchsgegner habe keine Stellungnahme eingereicht und aus den Akten gingen keine Gründe hervor, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Die Forderung sei durch den Titel ausgewiesen, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 11 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 - Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass er zwar Geschäftsführer der Firma B._____ GmbH gewesen sei, dass er jedoch mangels Berechtigung für das Geschäftskonto keine Zahlungen habe tätigen können, dass die Gesellschafter von den ausstehenden Zahlungen Kenntnis gehabt hätten, dass die Gesellschafter ihm trotz Mahnung keine Offerte gemacht hätten, dass die Gesellschafter ihn mit bewusst falschen Zahlen und Unterlagen in das Unternehmen geholt und sich ins Ausland abgesetzt hätten und dass sie ihm nun die Schuld zuweisen würden (Urk. 10 S. 1). d) Alle diese Tatsachenbehauptungen hätte der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können, er hat dies jedoch trotz Empfang der ihm hierzu Frist ansetzenden Verfügung vom 15. Dezember 2017 (Urk. 4 f.) nicht getan. Weil im Beschwerdeverfahren, wie erwähnt (vorstehend Erwägung 2.b), neue Behauptungen nicht mehr zulässig sind, können diese nicht berücksichtigt werden. Sie hätten dem Gesuchsgegner jedoch ohnehin nicht geholfen, denn sie beziehen sich allesamt auf den Inhalt der Verfügung vom 17. August 2015. Diese Verfügung kann aber im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung inhaltlich nicht mehr überprüft werden (hierfür war das – vom Gesuchsgegner auch ergriffene [Urk. 3/1] – Rechtsmittel zu erheben), denn im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um die Vollstreckung jenes rechtskräftigen Entscheids. e) Sonstige Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 16'257.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Dem Ansinnen des Gesuchsgegners, die Beschwerdeschrift nicht der Gegenpartei weiterzuleiten (Urk. 10 S. 2) kann infolge des Anspruchs aller Parteien auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht (Art. 53 ZPO) nicht entsprochen werden. Der Gesuchsgegner begründet dieses Ansinnen ohnehin nicht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'257.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Urteil vom 19. Februar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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