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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.02.2018 RT180025

20 febbraio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,120 parole·~6 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Januar 2018 (EB171768-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 19. September 2017) – für Staats- und Gemeindesteuern 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'812.25 nebst 4.5 % Zins seit 19. September 2017, Fr. 267.65 und Fr. 937.50; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 9): "Die Rechtsöffnung ist zu Gunsten einer Vergleichs-Verhandlung zu suspendieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefast, die Gesuchsteller würden ihr Gesuch auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 13. Januar 2016 sowie auf die zugehörige vollstreckbare Schlussrechnung vom 15. Februar 2016 stützen; diese würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die Urkunden ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe keine Stellungnahme eingereicht und damit keine Einwendungen geltend gemacht. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So-

- 3 dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er sei ohne vorherige Mahnung betrieben worden, obwohl er die Steuern für 2012 und 2013 bezahlt habe und ihm vom Steueramt zugesichert worden sei, eine entsprechende Ratenzahlung zu prüfen; auf seine Nachfrage hin sei jegliche Ratenzahlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen worden. Dies widerspreche dem Sinn und Geist des SchKG, gemäss welchem Schaden sowohl vom Staat als auch dem Schuldner fernzuhalten sei. Die Frist für den Weiterzug der Absage der Ratenzahlung sei noch nicht abgelaufen. Die Ablehnung der Ratenzahlung für die Steuern 2014 sei Willkür und ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Er habe ein lernbehindertes Kind, welches grosse Kosten verursache (Urk. 9). d) Die Vorinstanz hatte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben (Urk. 5; zugestellt am 16. Dezember 2017; Urk. 6). Der Gesuchsgegner hat jedoch keine Stellungnahme eingereicht. Seine in der Beschwerde neu erhobenen Tatsachenbehauptungen (Betreibung ohne vorgängige Mahnung, Ratenzahlungsgewährung für die Steuern 2012 und 2013, Ratenzahlungsgesuch für die Steuern 2014, Ablehnung desselben und noch bestehende Weiterzugsmöglichkeit) können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (oben Erwägung 2.b). Aber auch wenn sie hätten berücksichtigt werden können, hätte dies am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts geändert. Bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels – dass mit der erwähnten Einschätzungsverfügung samt Schlussrechnung ein solcher vorliegt, ist nicht bestritten – kann der Schuldner nur noch durch Vorlage von Urkunden beweisen, dass die Forderung bezahlt oder gestundet wurde oder dass sie verjährt sei. Aus den vom Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde eingereichten Urkunden ergibt sich jedoch, dass die Steuerforderung gerade nicht gestundet wurde (vgl. das Schreiben des Steueramts der Stadt Zürich vom 22. Januar 2018, worin eine Stundung der Steuerforderung 2014 ab-

- 4 gelehnt wird [Urk. 12/2], und auch schon die sinngemäss gleich lautende Auskunft per E-Mail vom 10. Oktober 2017 [Urk. 12/3]). Solange aber nicht eine Stundung der Forderung erfolgt (und urkundlich bewiesen) ist, hat das Rechtsöffnungsgericht die Rechtsöffnung zu erteilen; eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens kommt nicht in Betracht (und hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren auch gar nicht beantragt). Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 13'812.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 10). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 9, 11 und 12/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'812.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 20. Februar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 9, 11 und 12/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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