Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 20. März 2018
in Sachen
1. A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin 2. ... Gesuchsgegnerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X2._____
betreffend Rechtsöffnung (Vereinigung, Ausstand) Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Januar 2018 (EB170129-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 10. Januar 2018 vereinigte die Vorinstanz das Verfahren EB170128-G mit dem Verfahren EB170129-G und erteilte der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 23. September 2016, provisorische Rechtsöffnung – sowohl mit Bezug auf die Forderung wie auch mit Bezug auf das Pfandrecht – für Fr. 5'000'000.– nebst Zinsen und Kosten (Urk. 29 S. 13 = Urk. 34 S. 13). 1.2. Dagegen liess die Gesuchsgegnerin 1 und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 27. Januar 2018 innert Frist (Urk. 31/2, Urk. 33) Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 33): "1. Wir erheben hiermit Beschwerde gegen das beiliegende Urteil des BG vom 10.1.2018 mit folgenden Antraegen: 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die vom BG Meilen beschlossene Vereinigung der Verfahren EB170128-G mit dem vorliegenden Verfahren ist aufzuheben und der Fall ist zur Neubeurteilung an das BG Meilen zurückzuweisen; alles mit Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. 4. Antrag auf Ausstand der Bezirksrichterin C._____, da Sie gegen den Liquidator von A._____ einen 3jährigen Trennungsrosenkrieg resp. Vendetta geführt hat, so dass schlussendlich das BG Zuerich entschieden hat, ihr das Dossier zu entziehen." Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 trat die beschliessende Kammer auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde nicht ein und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– an (Urk. 35). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2018 nicht ein (Urk. 36). Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 37). 2.1. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss weder innert erstmalig angesetzter Frist noch innert der Nachfrist geleistet. Folglich ist entsprechend den angedrohten Säumnisfolgen (Urk. 35 S. 3, Urk. 37 S. 2) auf die Be-
- 3 schwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario.) 2.2. Die Gesuchsgegnerin erhebt sodann gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ den Vorwurf der Befangenheit (Urk. 33). Für Entscheide über Ausstandsbegehren gegen die Richterin im vorinstanzlichen Verfahren ist der Präsident des Bezirksgerichts Meilen zuständig (Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 127 lit. c GOG und § 26 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Meilen). Die beschliessende Kammer hätte darüber erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Ausstandsentscheid zu befinden. Auf das entsprechende Gesuch der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzutreten. 3.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 5'000'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, Bezirksrichterin lic. iur. C._____ habe in den Ausstand zu treten, wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- 4 - 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in die Akten RT180017-O. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: sf
Beschluss vom 20. März 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, Bezirksrichterin lic. iur. C._____ habe in den Ausstand zu treten, wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...