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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2018 RT180008

6 marzo 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·991 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 6. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 28. November 2017 (EB170310-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2017 verlangte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'804.25 nebst Zins zu 6% seit 1. Dezember 2016, Fr. 300.– Mahngebühren, Fr. 1'080.– sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner, Urk. 1, Urk. 2/2, Urk. 3). Mit Verfügung vom 28. November 2017 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein (Urk. 6 S. 4 = Urk. 9 S. 4). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Januar 2018 fristgerecht "Einspruch" (Urk. 7, Urk. 8), welcher als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen ist. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv- Ziffer 6, Urk. 9 S. 4). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte.

- 3 - 3.1. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Der Gesuchsteller wiederholt darin lediglich das vor Vorinstanz Vorgebrachte, indem er geltend macht, die betriebene Forderung sei ihm von der C._____ AG abgetreten worden. Letztere habe nicht Rechtsöffnung verlangen dürfen, da sie nicht mehr Forderungsinhaberin gewesen sei. Entsprechend sei ihr unter anderem mit Urteil im Verfahren EB170211-E mitgeteilt worden, dass der Gesuchsteller als neuer Forderungsinhaber ein Rechtsöffnungsbegehren stellen müsse (Urk. 3, Urk. 8). Diesen Vorbringen ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung durchaus gefolgt. Sie erwog jedoch weiter, in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon habe bereits ein Rechtsöffnungsverfahren - nämlich das vom Gesuchsteller erwähnte Verfahren EB170211-E - stattgefunden und das entsprechende Rechtsöffnungsbegehren sei mit Urteil vom 24. Oktober 2017 aufgrund fehlender Aktivlegitimation der damaligen Gesuchstellerin, der C._____ AG, abgewiesen worden. Mit diesem Urteil liege ein für die Betreibung Nr. … materiell rechtskräftiger Abweisungsentscheid vor, weshalb in der fraglichen Betreibung kein erneutes Rechtsöffnungsbegehren gestellt werden könne. Um erneut Rechtsöffnung zu verlangen, müsse der Gesuchsteller seine Ansprüche im Rahmen einer neu anzuhebenden Betreibung geltend machen (Urk. 9 S. 3). Mit diesen entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz setzte sich der Gesuchsteller mit keinem Wort auseinander (Urk. 8). Schliesslich fehlt es in der Eingabe des Gesuchstellers an formellen Beschwerdeanträgen, weshalb keine hinreichend klaren Schlüsse daraus gezogen werden können, in welchem Umfang der Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. 3.2. Ohne konkrete Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid und ohne Beschwerdeanträge liegt ein Begründungsmangel vor. Entsprechend fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 6'184.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Gesuchsteller aufgrund seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsteller hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 und Urk. 10 sowie Kopien der Urk. 11/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'184.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 6. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: bz

Beschluss vom 6. März 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 und Urk. 10 sowie Kopien der Urk. 11/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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