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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.05.2018 RT180003

14 maggio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,611 parole·~8 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 14. Mai 2018

in Sachen

A._____, lic. iur., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Dezember 2017 (EB171656-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2017, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'349.55 nebst Zins zu 12 % seit 20. Dezember 2016, Fr. 812.30, Fr. 40.– und Fr. 335.– abzüglich total Fr. 2'200.– Teilzahlungen (Urk. 12 S. 3f., Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 10b) mit Eingabe vom 13. Januar 2018 Beschwerde, wobei sie folgende Anträge stellt (Urk. 11 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 19. Dezember 2017 des Einzelgerichtes Audienz (Geschäfts- Nr. EB171656-L/U) aufzuheben bzw. es sei die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 6, in der Höhe von CHF 336.85 nicht zu erteilen; 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlichem Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin." 3. Die Gesuchsgegnerin leistete den ihr mit Verfügung vom 9. März 2018 (Urk. 16) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 200.– fristgerecht (Urk. 17). Mit Verfügung vom 16. März 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 18). Die Beschwerdeantwort ging innert Frist am 23. März 2018 ein; die Gesuchstellerin beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19 S. 2). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin am 9. April 2018 zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 19 und Urk. 21). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde

- 3 ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 5. a) Die Vorinstanz begründet die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung damit, dass die von der Gesuchstellerin eingereichte "Zahlungsvereinbarung mit Abzahlungsverpflichtung" vom 23. August 2016 eine unterschriftliche Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle. Er berechtige daher zur provisorischen Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräfteten. Aus den Akten gingen - so die Vorinstanz weiter - keine Gründe hervor, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Daher sei der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3). b) Die Gesuchsgegnerin anerkennt die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf Rechtsöffnungstitel, Höhe der Schuld und bereits geleistete Teilzahlungen als zutreffend (Urk. 11 S. 2f.). Sie macht aber geltend, sie habe unmittelbar nach Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2017 betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch mit der Gesuchstellerin telefonisch Kontakt aufgenommen und sich nach dem ausstehenden Restbetrag erkundigt. C._____ von der Gesuchstellerin habe diesen auf Fr. 614.50 beziffert. Daraufhin habe sie diesen Betrag am 5. Dezember 2017 an die Gesuchstellerin überwiesen, obwohl er den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 336.85 übersteige. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe sie die Gesuchstellerin gebeten, im Gegenzug ihr Begehren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 bei der Vorinstanz zurückzuziehen bzw. die Vorinstanz über die vollständige Bezahlung der Restschuld zu informieren und die Betreibung löschen zu lassen (Urk. 11 S. 3). Nach der vereinbarungsgemässen Zahlung von Fr. 614.50 am 5. Dezember 2017 habe sie - die Gesuchsgegnerin auf die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bei der Vorinstanz verzichtet, in der Annahme, die Gesuchstellerin würde die Vorinstanz wie telefonisch besprochen über die Begleichung der Restschuld informieren. Dies habe die Ge-

- 4 suchstellerin wider besseres Wissen unterlassen und habe damit die Vorinstanz veranlasst, das angefochtene Urteil vom 19. Dezember 2017 zu fällen (Urk. 11 S. 3f.). 6. a) Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift selber ausführt, hat sie die ihr von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin ungenutzt verstreichen lassen (Urk. 11 S. 3). Indessen hat die Gesuchstellerin selber vor Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 mitgeteilt, sie habe gleichentags von der Gesuchsgegnerin eine Zahlung von Fr. 614.50 erhalten (Urk. 8). Auf diese Eingabe der Gesuchstellerin geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht ein. b) Zwar sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 ZPO unzulässig. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz jedoch selber vorgebracht, die Gesuchsgegnerin habe am 5. Dezember 2017 eine Zahlung von Fr. 614.50 geleistet (Urk. 8). Da auf der Eingabe auch die vorinstanzliche Prozessnummer angegeben wird, kann dieses Vorbringen nicht anders verstanden werden, als dass diese Zahlung an die betriebene Schuld anzurechnen sei. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren, es handle sich dabei um die Begleichung der Restschuld, können daher nicht als unzulässiges Novum bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vorderrichter die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Dezember 2017 der Gesuchsgegnerin vor seinem Entscheid nicht zur Kenntnisnahme zugestellt hat. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren - grundsätzlich zutreffend - vorbringt, dass es Sache der Gesuchsgegnerin gewesen wäre, dem Rechtsöffnungsrichter gegenüber die erfolgte Zahlung zu belegen (Urk. 19). c) Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz Rechtsöffnung für die Grundforderung in Höhe von Fr. 1'349.55 zuzüglich 12 % Zins seit 20. Dezember 2016, Verzugszins bis 14. April 2016 von Fr. 812.30, Mahngebühren von Fr. 40.– und Inkassogebühren von Fr. 335.– abzüglich Teilzahlungen von insgesamt Fr. 2'200.– (Urk. 1). Die Forderung beläuft sich daher insgesamt auf Fr. 336.85 zuzüglich 12 % Zins auf Fr. 1'349.55 ab 20. Dezember 2016. Bis zum Zeitpunkt

- 5 der Zahlung am 5. Dezember 2017 sind daher unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilzahlungen Zinsen von Fr. 33.45 aufgelaufen, so dass sich die Forderung auf insgesamt Fr. 370.30 beläuft. Mit der Zahlung der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 614.50 sind daher auch die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 (Urk. 3) sowie die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 150.– gedeckt. 7. Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde der Gesuchsgegnerin gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ist aufgrund der Zahlung der Gesuchgegnerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 84 N 70). Ferner ist vorzumerken, dass die Gesuchsgegnerin am 5. Dezember 2017 eine Zahlung von Fr. 614.50 geleistet hat. 8. a) Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Urteils ist korrekt, da die Gesuchsgegnerin durch ihre verspätete Zahlung am 5. Dezember 2017 das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren veranlasst hat. Insoweit ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen. b) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen, da sie die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels genügender Begründung ihres Anspruchs (Urk. 11 S. 5), zumal vorliegend lediglich eine Entschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Frage käme. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 6 -

"1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2017, wird abgeschrieben.

Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchgegnerin am 5. Dezember 2017 eine Zahlung von Fr. 614.50 geleistet hat." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt, und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 336.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 14. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am

Urteil vom 14. Mai 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt, und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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