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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.10.2018 RT170229

3 ottobre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·495 parole·~2 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170229-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 3. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Oktober 2017 (EB170217-E)

- 2 - Nachdem dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 30. August 2018 Nachfrist angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 6. August 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten (Urk. 30; Urk. 31), in der Erwägung, dass die Verfügung vom 30. August 2018 dem Beschwerdeführer am 11. September 2018 zugestellt werden konnte (Urk. 31, Anhang), womit die angesetzte 5-tägige Nachfrist am 17. September 2018 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), dass innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde (vgl. Urk. 32), weshalb androhungsgemäss (vgl. Urk. 30 S. 2, Dispositivziffer 1; Urk. 31 S. 2, Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO);

wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: mc

Beschluss vom 3. Oktober 2018 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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