Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170218-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Januar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ [Verein], Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Revision der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Juni 2017 (EB160543-K) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. November 2017 (BR170004-K)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (EB160543-K) schrieb das Bezirksgericht Winterthur das Gesuch des Gesuchstellers um Aufhebung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) – infolge Gegenstandslosigkeit nach Löschung der Betreibung – ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Urk. 2/25). b) Nachdem eine Eingabe des Gesuchstellers vom 22. Juni 2017 (vgl. Urk. 6) vom Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) zurückgewiesen worden war, reichte der Gesuchsteller am 11. Juli 2017 ein Gesuch um Revision (auch) der vorgenannten Verfügung vom 14. Juni 2017 ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 29. August 2017 verlangte die Vorinstanz vom Gesuchsteller einen Gerichtskostenvorschuss (Urk. 7). Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Bezirksgerichts Winterthur ein Gesuch um Kostenerlass bzw. unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich verschiedener erledigter und pendenter Verfahren ein; diese wurde am 19. September 2017 mit Erläuterungen dem Gesuchsteller retourniert (Urk. 9/A-B). Am 9. Oktober 2017 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Urk. 10). Am 13. Oktober 2017 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Eingabe vom 11. September 2017 (Urk. 12). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch ab und setzte dem Gesuchsteller eine letzte Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Urk. 14). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 an die Vorinstanz wies der Gesuchsteller (u.a.) die Verfügung vom 16. Oktober 2017 zurück (Urk. 16 S. 9). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 wies die Vorinstanz den Gesuchsteller darauf hin, dass ohne seinen Gegenbericht seine Eingabe vom 24. Oktober 2017 nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2017 angesehen und weitergeleitet werde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 8. November 2017 setzte der Gesuchsteller der Vorinstanz Frist bis 26. November 2017 an, um das "Verfahrensdesaster" auf Kosten der Vorinstanz "in Ordnung
- 3 stellen zu lassen" (Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 20. November 2017 trat die Vorinstanz schliesslich auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urk. 21 = Urk. 24). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 8. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 23): "1. Es sind die Verfügung vom 20. November 2017, resp. 16. Oktober 2017, sowie der Entscheid vom 9. August 2016 des Bezirksgerichtes Winterthur der in den Betreibungen Nr. 2, sowie Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen im Dispositiv 1 festgesetzten Verpflichtung des Revisionsklägers zur Zahlung von CHF. 7'268.70 nebst Zins zu 5% seit 3. November 2011, sowie CHF. 73.- Zahlungsbefehlskosten an die Revisionsbeklagte, mit der Kosten- und Entschädigungsfolge der Ziffern 2 bis 4 des Urteils vom 9. August 2016 mit assoziierten Verfahren, aus dem Recht nehmend aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu entziehen, sowie damit das Gesuch der Stiftung C._____ um definitive Rechtsöffnung, entsprechend den Vorschriften des Gesetzes, sowie entsprechend dem Staatsrechtsentscheid des arbeitgeberkontrollierenden Aufsichtsorgans des Kantons Wallis folgend, berichtigend abzuweisen. 2. Es sei die amtlich festgestellte, sowie von der Stiftung C._____ bescheinigte Parteibezeichnung, durchgehend seit 2. März 1998 unter der Referenznummer 1 registergeführte und arbeitgeberkontrollierte Parteistellung mit bescheinigter Rechtskörperschaft der C._____ (C._____- CH) als Stiftung unter derselben Referenznummer 1 als die einzig rechtlich zugelassene, lohnabrechnende, sozialversicherungs- und beitragsstatutberechtigte Rechtskörperschaft berichtigend ins Recht zu nehmen. 3. Es sei vom Bezirksgericht Winterthur der Postzustellnachweis zu erbringen über die ordentliche Urteilseröffnung vom 9. August 2016 und den damit beauftragten Postversand für das Verfahren EB160112- K/Z01/br und dieser mittels separatem Beleg zu beweisen. 4. Es seien die aufgelaufenen Verfahrenskosten zu Gunsten der Gerichtskasse des Kantons Zürich direkt bei der Revisionsbeklagten Stiftung C._____ einzuziehen. 5. Unter kumulierter Entschädigungsfolge (nebst 5 % Zins und zuzüglich MWSR zu 8%) zu Lasten der Revisionsbeklagten C._____ (C._____- CH)." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 2. Die Beschwerdeanträge 2 und 3 betreffen nicht Gegenstände, über welche in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung entschieden wurde oder hätte entschieden werden sollen. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog – nach Darlegung der Prozessgeschichte (vgl. oben Erwägung 1.a) –, der Gesuchsteller habe seine Eingabe vom 8. November 2017 zwar mit "Mahnung" betitelt und eine Kopie ihres Schreibens vom 30. Oktober 2017 beigelegt, er habe jedoch inhaltlich nicht Stellung genommen zu diesem Schreiben und namentlich nicht geltend gemacht, dass seine Eingabe vom 27. Oktober 2017 als Beschwerde gegen die (eine letzte Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses ansetzende) Verfügung vom 16. Oktober 2017 zu verstehen gewesen wäre. Da auch innert angesetzter Nachfrist der Vorschuss nicht geleistet worden sei, sei androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Urk. 24 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Beschwerdebegründung beschlägt zwar 30 Seiten (Urk. 23 S. 6- 35), sie beschränkt sich jedoch auf eine Darlegung der Ansicht des Gesuchstellers zur inhaltlichen Berechtigung seines Revisionsgesuchs und mündet in einer Forderung nach Korrektur der "vielen Fehlleistungen" der Gerichte "mittels Aufhebungs- und Richtigstellungsentscheid" (Urk. 23 S. 35). Die dargelegten relevanten Erwägungen der Vorinstanz, dass und weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei (vorstehend Erw. 3.a), werden dagegen in der ganzen Beschwerdeschrift mit keinem Wort beanstandet.
- 5 d) Mangels Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen kann daher auch insoweit, und damit insgesamt (oben Erw. 2), auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'268.70 (Urk. 2 Blatt 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 23). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 6 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'268.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz
Beschluss vom 18. Januar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...