Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170211-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 17. Januar 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. September 2017 (EB170433-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 6. September 2017 ging bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) ein, mit welcher sie gestützt auf eine Rechnung für die Trankwassertaxe betreffend das Jahr 2016 vom 7. Januar 2016 sowie die dazu gehörigen Mahnungen vom 2. Mai 2016 und 1. Juni 2016 sowie die entsprechenden Zahlungsaufforderungen vom 18. Juli 2016 und 5. September 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 24.10 sowie für die Betreibungskosten verlangte (Urk. 4/1-2). Mit Verfügung vom 8. September 2017 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Urk. 4/3). Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde, auf welche die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 nicht eintrat (Urk. 4/8). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2017 ebenfalls nicht ein (Urk. 4/15). Zwischenzeitlich setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 27. September 2017 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 4/6). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. November 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1). 2.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. September 2017 wurde der Gesuchsgegnerin am 2. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 4/7). Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handelt, lief die 10-tägige Frist zum Erheben einer Beschwerde am 12. Oktober 2017 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist die am 23. November 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich übergebene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.2 Ohnehin aber ist eine prozessleitende Verfügung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht
- 3 leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), anfechtbar. Die Anfechtbarkeit einer Verfügung, mit welcher Frist angesetzt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend ist lediglich eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist, welcher von der beschwerdeführenden Partei darzulegen ist (Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 124 N 7; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 142 N 5 und Art. 144 N 21; BK ZPO-Frei, Art. 124 N 14, Art. 142 N 1, Art. 144 N 21; KUKO ZPO-Weber, Art. 144 N 15; BSK ZPO-Benn, Art. 144 N 15; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Weder legt die Gesuchsgegnerin dar, worin vorliegend ein solcher Nachteil liegen sollte, noch ist ein solcher ersichtlich. Damit fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten wäre, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. 2.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Beschluss vom 17. Januar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs ge...