Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.12.2017 RT170188

7 dicembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,205 parole·~6 min·7

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170188-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 7. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Schwyz, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtskasse

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Oktober 2017 (EB170268-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 7), hernach begründetem Urteil vom 4. Oktober 2017 (Urk. 10 = Urk. 15), erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2017) gestützt auf mehrere Entscheide des Kantonsgerichts Schwyz definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'575.– nebst Zins zu 5 % seit 24. April 2017 und Fr. 73.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung. b) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 3. November 2017, eingegangen am 6. November 2017, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): "1. Die definitive Rechtsöffnung ist aufzuheben, 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Klägers." 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), das heisst, die Beschwerde führende Partei hat aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie hat darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, das heisst, was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

- 3 - Vor diesem Hintergrund ist der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand des Beklagten, wonach er beim Kantonsgericht Schwyz mehrmals um Sistierung der Forderung gebeten habe und ihm diese aufgrund seiner finanziellen Situation auch mehrmals gewährt wurde (Urk. 14 S. 1), neu und damit unzulässig. Entsprechend kann der Einwand im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Mai 2017 und 10. Juni 2013 (Urk. 16/1-2) befinden sich bereits in den Akten (vgl. Urk. 3/8 und Urk. 3/13). Die in Urk. 3/8 gewährte Stundung ist im Juni 2014 abgelaufen (Urk. 3/8 = Urk. 16/2). 3. a) Die Vorinstanz erteilte dem Kläger die definitive Rechtöffnung mit folgender Begründung: Die Verfügungen bzw. Beschlüsse des Kantonsgerichts Schwyz seien gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Der Beschluss vom 28. Dezember 2012 und die Verfügung vom 14. Januar 2014 des Kantonsgerichts Schwyz (Urk. 3/1 und 3/22) seien gemäss den Urteilen des Bundesgerichts vom 2. Juli 2013 und 14. Mai 2014 (Urk. 3/2 und Urk. 3/24) formell rechtskräftig. Die Rechtskraft der Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 und 9. Mai 2016 sowie der Verfügung vom 9. November 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Urk. 3/15, Urk. 3/38 und Urk. 3/32) ergäbe sich aus den Rechtskraftbescheinigungen des Kantonsgerichts Schwyz (Urk. 3/17, Urk. 3/34 und Urk. 3/40; vgl. Urk. 15 S. 4). Hinsichtlich der Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Oktober 2015 (Urk. 3/27) gingen weder aus den Akten noch aus der Stellungnahme des Beklagten begründete Anhaltspunkte hervor, dass die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 15 S. 4 f.). Der Beschwerde in Strafsachen und auch der Revision komme keine aufschiebende Wirkung zu. Im Sinne einer "prima facie"-Prüfung sei daher von der Rechtskraft der Verfügung vom 23. Oktober 2015 auszugehen. Der Beklagte erhebe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, sondern führe aus, dass er aufgrund seines Einkommens sowie seiner finanziellen Verpflichtungen die ihm auferlegten Gerichtskosten nicht begleichen könne. Die weiteren Ausführungen des Beklagten hätten für das Rechtsöffnungsverfahren keinerlei Bedeutung (Urk. 15 S. 5).

- 4 b) Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit der Begründung des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides nicht auseinander. Er begnügt sich, das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte wortgetreu zu wiederholen (Urk. 14 S. 1 und 2) und führt nicht aus, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht korrekt seien. Der Beklagte wiederholt zwar, dass die Kosten – wie in Fällen mit "unentgeltlicher Rechtshilfe" üblich – auf die Staatskasse genommen werden müssten, zeigt aber nicht auf, wo er von der Tragung der Gerichtskosten befreit worden wäre (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3, wonach der Anspruch auf Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO gemäss Entscheid vom 9. Dezember 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet). Der Beklagte erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 14) c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'648.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Beschluss vom 7. Dezember 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT170188 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.12.2017 RT170188 — Swissrulings