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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.10.2017 RT170177

12 ottobre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,041 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170177-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Oktober 2017

in Sachen

A._____ Pensionskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Oktober 2017 (EB171340-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 trat das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich11 (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2017) – für Fr. 35'559.80 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2017, Fr. 6'154.50 und Fr. 2'051.50 an ausstehenden Pensionskassenbeiträgen – nicht ein und wies es im Mehrumfang ab; die Spruchgebühr von Fr. 400.-- wurde der Gesuchstellerin auferlegt und Parteientschädigungen wurden (was zwar keinen Eingang ins Dispositiv gefunden hat) nicht zugesprochen (Urk. 4 = Urk. 7)b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 9. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 6): "Wir beantragen anhand folgender Beweistitel das Gesuch nochmals aufzunehmen" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog stark zusammengefasst, auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht einzutreten, soweit es über die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 35'559.80 nebst Zins hinausgehe. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Dokumente würden die Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel nicht erfüllen, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch mangels Vorliegens eines Titels abzuweisen sei (Urk. 7 S. 2 ff.; entgegen diesen Erwägungen ist das Dispositiv dann allerdings so formuliert, dass auf das Gesuch nicht eingetreten und dieses im Mehrumfang abgewiesen wird). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 7 S. 5 f.). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in wel-

- 3 chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen sodann beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). c) Die Beschwerdeschrift enthält keine klaren Anträge. Aus dem Begehren "das Gesuch nochmals aufzunehmen" wird nicht klar, ob nur die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs oder auch das Nichteintreten auf dasselbe (im die in Betreibung gesetzte Forderung übersteigenden Betrag) angefochten wird, denn die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel können sich nur auf die Abweisung mangels Rechtsöffnungstitel beziehen. Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. d) Aber auch wenn der Beschwerdeantrag so zu verstehen wäre, dass das vor Vorinstanz gestellte Rechtsöffnungsgesuch insgesamt gutzuheissen sei, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel soll nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen, sondern ist im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt, indem geprüft wird, ob die erste Instanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten korrekt entschieden hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die von der Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel können daher nicht berücksichtigt werden. Zudem muss die Beschwerde neben genügenden Anträgen auch eine Begründung enthalten (Art. 321 ZPO; auch hierauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen). Dabei muss in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was

- 4 nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält jedoch keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 6), sodass auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 43'765.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'765.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Beschluss vom 12. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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