Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170172-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 16. November 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. September 2017 (EB171135-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 20. September 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2017) gestützt auf den Entscheid der …-Kommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juni 2015 für eine ausstehende Restschuld definitive Rechtsöffnung für Fr. 40'325.75 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2017. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt; der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 15 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 30. September 2017 (Datum Poststempel: 2. Oktober 2017, eingegangen am 3. Oktober 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen und sinngemäss vor, dass das Sozialdepartement B._____ einen Buchhaltungsfehler begangen habe. So schulde er nicht einen Betrag von Fr. 97'174.70, sondern lediglich einen solchen von Fr. 56'848.95. Dies sei bereits im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2014 festgehalten worden. Den Betrag von Fr. 56'848.95 habe er bereits an das Sozialdepartement bezahlt. Entsprechend habe er seine Schulden gegenüber der Gesuchstellerin beglichen. Es sei für ihn unverständlich, aus welchen Gründen nun am 11. Juni 2015 von ihm erneut Fr. 40'325.75 verlangt würden, wobei nun mittels Betreibung vorgegangen worden sei. Dies ziehe wiederum Kosten nach sich (Urk. 14). 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer-
- 3 den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1-2; Urk. 17/4; Urk. 17/7, soweit darauf handschriftliche Notizen hinzugefügt worden sind; Urk. 17/8 bezüglich Urteilsbegründung) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen des Gesuchsgegners zu gelten, welche über das vor Vorinstanz bereits Dargelegte hinausgehen. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.4 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen massgeblich das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte. Somit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Rechtsöffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Entscheides nicht überprüfen dürfe und seine Kognition im Wesentlichen auf Tilgungs-, Stundungsund Verjährungseinreden beschränkt sei. Ebenso wenig setzt sich der Gesuchsgegner mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, dass er seine Beanstandungen zwar mit Rekurs beim Bezirksrat Zürich vorgebracht habe, gegen dessen abweisenden Beschluss vom 17. März 2016 indes keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben habe. Demgemäss vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben (s. E. 2.2 hiervor) nicht zu genügen; es fehlt an einer rechtsgenügenden Begründung. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Bezirksrat Zürich in seinem Beschluss vom 17. März 2016 auf die Einwendungen des Gesuchsgegners betreffend das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2014 und die damit verbundene Einwendung, wonach die gesamte Schuld lediglich Fr. 56'848.95 betragen und er diese beglichen habe, eingegangen ist (vgl.
- 4 - Urk. 3/3, S. 8, E. 3.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre dem Gesuchsgegner hiergegen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offengestanden; im Vollstreckungsverfahren kann er diese Einwendungen nicht mehr vorbringen, da im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. 2.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 14 und Urk. 17/1-2 sowie je einer Kopie der Urk. 17/3-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'325.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: bz
Beschluss vom 16. November 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 14 und Urk. 17/1-2 sowie je einer Kopie der Urk. 17/3-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...