Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170150-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. September 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
SVA des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. August 2017 (EB170378-C)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 11. August 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. August 2017; Urk. 12), in der Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einer in hohem Masse ungebührlichen Wortwahl bediente und damit den prozessualen Anstand verletzte sowie die Autorität und Würde des Gerichts missachtete, dass dem Beschwerdeführer dementsprechend mit Verfügung vom 25. August 2017 im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift angesetzt worden ist unter der Androhung, dass die Eingabe ansonsten als nicht erfolgt gelte (Urk. 18), dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. September 2017) zu Wort meldete, wobei er sich in dieser Eingabe erneut in hohem Masse ungebührlich ausdrückte (Urk. 19), dass es der Beschwerdeführer dementsprechend versäumte, seine Eingabe vom 11. August 2017 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt, dass dem Beschwerdeführer demzufolge ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen sind, dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechend ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 11. August 2017 gilt als nicht erfolgt. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: bz
Beschluss vom 25. September 2017 wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 11. August 2017 gilt als nicht erfolgt. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...