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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.08.2017 RT170148

17 agosto 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·735 parole·~4 min·14

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170148-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 17. August 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

République et canton du Jura, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. August 2017 (EB170107-H)

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. August 2017, mit welcher dem Beschwerdegegner im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– angesetzt worden ist (Urk. 2 S. 2), sowie nach Einsicht in die innert Frist eingereichte Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 12. August 2017 (Datum Poststempel: 14. August 2017, eingegangen am 15. August 2017), mit welcher dieser sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt (Urk. 1), in der Erwägung, dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), wozu unter anderem die Frage gehört, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), dass mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. August 2017 der Beschwerdegegner, also der Kanton Jura, verpflichtet worden ist, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten, dass demgegenüber der Beschwerdeführer zu nichts verpflichtet worden ist, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat, dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er vor Vorinstanz noch Gelegenheit haben wird, zum Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen, dass sich damit die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

- 3 dass umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten und dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm

Beschluss vom 17. August 2017 dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), wozu unter anderem die Frage gehört, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit.... dass mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. August 2017 der Beschwerdegegner, also der Kanton Jura, verpflichtet worden ist, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten, dass demgegenüber der Beschwerdeführer zu nichts verpflichtet worden ist, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat, dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er vor Vorinstanz noch Gelegenheit haben wird, zum Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen, dass sich damit die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten und dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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