Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170137-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 26. Juli 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. Juni 2017 (EB170230-K)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2017) – für ausstehende Unterhaltszahlungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 550.– nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2017 sowie Fr. 53.30 Zahlungsbefehlskosten. Im Mehrbetrag (Zins) wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 12. Juli 2017, eingegangen am 17. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 12 S. 1): Der Entscheid sei aufzuheben und die Rechtsöffnung sei zu verweigern. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe sich innert der ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2017 angesetzten Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 13 S. 2). Das rechtskräftige Eheschutzurteil vom 8. April 2015, welches den Gesuchsgegner verpflichte, der Gesuchstellerin auf den Ersten eines jeden Monats Unterhaltsbeiträge von Fr. 275.– ab 1. Mai 2015 zu bezahlen, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar (Urk. 13 S. 3). Die Höhe der verlangten Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2017 sei ausgewiesen und fällig (Urk. 13 S. 3 f.). Der Verzugszins von 5 % sei nicht ab 2. Januar bzw. 2. Februar 2017, sondern ab 5. Mai 2017 – Datum des Zahlungsbefehls – geschuldet
- 3 - (Urk. 13 S. 4). Die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 seien ebenfalls ausgewiesen (Urk. 13 S. 5). b) Der Gesuchsgegner rügt, sein Arbeitgeber ziehe ihm die geschuldeten Unterhaltsbeiträge jeden Monat von seinem Lohn ab. Diese würden mit einem Dauerauftrag direkt an die Gesuchstellerin überwiesen. Die Buchhaltung des Arbeitgebers sei Anfang des Jahres umgestellt worden, weshalb die Überweisung der Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2017 mit der Lohnzahlung von Ende Februar 2017, total Fr. 550.–, erfolgt sei. Damit sei der verlangte Betrag getilgt (Urk. 12 S. 1). Der Gesuchsgegner liess vor Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin unbenutzt verstreichen. Sein Einwand erweist sich als verspätet, sind doch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Dieser vom Gesuchsgegner erstmals nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils im Dispositiv (vgl. Urk. 8) und auch im Beschwerdeverfahren (nachträglich) gelieferte Einwand ist als neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung unzulässig und im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dasselbe trifft auf die von ihm nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils im Dispositiv und nun im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2016 und Februar bis Mai 2017 zu. Sie erfolgen verspätet und sind daher nicht zu beachten (Urk. 15/1-5 und Urk. 9/1-5). Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 12). c) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort
- 4 der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14 sowie Urk. 15/1-5 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 603.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm
Urteil vom 26. Juli 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14 sowie Urk. 15/1-5 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...