Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2017 RT170107

26 giugno 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·571 parole·~3 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170107-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Mai 2017 (EB170159-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2017 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2016) – für offene Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'943.45 nebst Zins und Kosten – ab; die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 18 = Urk. 21). b) Hiergegen hat der Beklagte am 14. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 19) Beschwerde erhoben (Urk. 20). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Der Beklagte erleidet durch das angefochtene Urteil keinen Nachteil, denn das Rechtsöffnungsgesuch der Gegenpartei (Klägerin) wurde vollumfänglich abgewiesen und dem Beklagten wurden keine Kosten auferlegt. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'943.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: cm

Beschluss vom 26. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT170107 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2017 RT170107 — Swissrulings