Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170105-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 3. August 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
verbeiständet durch Beistand B._____
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 24. Mai 2017 (EB170052-A)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit unbegründetem Urteil vom 3. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen am Albis (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2017) gestützt auf das Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Juni 2016 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'080.– nebst 5% Zins seit 8. November 2016 sowie für Fr. 20.– Mahnspesen. Im Mehrbetrag (Fr. 109.95 Zahlungsbefehlskosten) wies sie das Begehren ab; Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers und Gesuchsgegners (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 8 S. 2). 1.2 Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 verlangte der Gesuchsgegner die Begründung des Urteils (Urk. 12). Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Mai 2017 infolge Verspätung nicht ein (Urk. 13 S. 2). 1.3 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (Datum Poststempel: 8. Juni 2017, eingegangen am 9. Juni 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Mai 2017; es sei auf sein Gesuch um Begründung einzutreten (Urk. 18). 2.1 Unter Hinweis auf frühere Verfahren (OGer ZH RT170125-O vom 11.07.2017, E 2, S. 2, und OGer ZH RT170127-O vom 13.07.2017, E. 2a, S. 2) ist gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsgegner verbeiständet ist. Die nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistandschaft schränkt seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Er ist befugt, die Beschwerde selbständig zu erheben. Dem mit Entscheid Nr. … der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Affoltern vom 16. Mai 2017 neu eingesetzten Beistand B._____ ist der vorliegende Entscheid mitzuteilen. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die Frist zum Verlangen einer Begründung des Urteils vom 3. Mai 2017 am 22. Mai 2017 abgelaufen sei, nachdem der Gesuchsgegner das genannte Urteil am 10. Mai 2017 erhalten habe. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Begründung des Urteils vom 3. Mai 2017 sei beim Bezirksrat Affoltern eingereicht worden und trage den Eingangsstempel vom 24. Mai 2017. Dieses beim Bezirksrat Affoltern eingereichte Gesuch sei von diesem gleichentags dem Bezirksgericht Affoltern weitergeleitet worden. Da das Gesuch den Poststempel oder den Eingangsstempel vom 22. Mai 2017 enthalten müsse, damit die 10-tägige Frist eingehalten sei, sei das Gesuch mit Eingangsstempel vom 24. Mai 2017 verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 19 S. 2). 3.2 Der Gesuchsgegner hält dem beschwerdeweise lediglich entgegen, dass er das Schreiben um Begründung persönlich am 22. Mai 2017 um die Mittagszeit in den Briefkasten des Bezirksgerichts Affoltern am Albis eingelegt habe. Damit seien die Angaben der Vorinstanz nicht richtig. Er verlange von der Vorinstanz die Begründung des Urteils vom 3. Mai 2017 (Urk. 18). 3.3 Diese Beschwerdebegründung vermag den gesetzlichen Vorgaben an eine solche nicht zu genügen (vgl. Erw. 2 hiervor). So setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach das Gesuch um Begründung zunächst beim Bezirksrat Affoltern eingegangen sei. Ebenso wenig setzt sich der Gesuchsgegner mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach das Gesuch beim Bezirksrat Affoltern gemäss dessen Eingangsstempel erst am 24. Mai 2017 eingegangen und gleichentags an das Gericht weitergeleitet
- 4 worden sei. Die bloss pauschale Behauptung, wonach die Erwägungen der Vorinstanz nicht richtig seien und er das Gesuch am 22. Mai 2017 bei der Vorinstanz persönlich in den Briefkasten gelegt habe, reicht nicht, zumal auch dem Umschlag, in welchem der Gesuchsgegner sein Gesuch um Begründung eingereicht hatte, kein entsprechender Hinweis entnommen werden kann (vgl. Urk. 12) und in der Beschwerde auch sonst keine diesbezüglichen Beweise offeriert werden. Entsprechend hat es damit sein Bewenden; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Beistand des Gesuchsgegners persönlich, an den Beistand und an den Gesuchsteller je unter Beilage einer Kopie der Urk. 18 und Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: sf
Beschluss vom 3. August 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Beistand des Gesuchsgegners persönlich, an den Beistand und an den Gesuchsteller je unter Beilage einer Kopie der Urk. 18 und Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...