Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170101-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 20. Juli 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Strasse ..., C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Mai 2017 (EB170082-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2016 wurde das Rechtsöffnungsbegehren der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 2. November 2015) gutgeheissen und der damalige Gesuchsgegner und heutige Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (EB150440-G). Auf Beschwerde des Gesuchstellers hin wurde dieser Entscheid mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2016 aufgehoben (RT160021-O). 1.2 Mit Schreiben vom 20. März 2017 verlangte der Gesuchsteller vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2017) Rechtsöffnung für die von ihm gemäss Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2016 bezahlten Beträge von Fr. 14'203.55 nebst 5% Zins seit dem 8. März 2016 (Urk. 1-3). Mit Urteil vom 22. Mai 2017 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers ab, auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens und verpflichtete ihn, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– inkl. 8% MwSt. zu bezahlen (Urk. 19 S. 4 = Urk. 16 S. 4). 1.3 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Datum Poststempel: 2. Juni 2017, eingegangen am 6. Juni 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 1 und S. 3): "Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon, Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2017 (recte: 13. Februar 2017), für CHF 14'203.55 nebst 5% Zins seit 8. März 2016 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin ist zu erteilen.
- 3 - "Das Urteil vom 22. Mai 2017 des Bezirksgerichts Meilen ist aufzuheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Gerichtskosten sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, da sie auch die Kosten verursacht hat. Dem Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zollikon- Küsnacht-Zumikon [recte: Küsnacht-Zollikon-Zumikon] (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2017) ist stattzugeben." 2.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass sich aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2016 nicht ergebe, dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet wäre, vom Gesuchsteller bezahlte Kosten gemäss Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2016 zurückzubezahlen. Das Urteil halte lediglich fest, dass die vom Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen im Verfahren EB150440-G mit Urteil vom 27. Januar 2016 erteilte Rechtsöffnung aufzuheben sei. Es habe die Gesuchsgegnerin sodann lediglich verpflichtet, dem Gesuchsteller den von ihm für das zweitinstanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– zurückzubezahlen. Da der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren jedoch gemäss eigener Darstellung nicht die Rechtsöffnung für Kosten aus dem zweit-, sondern aus dem erstinstanzlichen Verfahren verlange, könne ihm auch in diesem Umfang keine Rechtsöffnung erteilt werden. Nach dem Gesagten sei das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers infolge fehlenden Rechtsöffnungstitels vollumfänglich abzuweisen (Urk. 19 S. 3). 2.2 Der Gesuchsteller hält dem beschwerdeweise entgegen, es treffe nicht zu, dass das Obergericht eine Rückzahlung hätte festhalten müssen. So habe das Obergericht im Zeitpunkt seiner Urteilsfällung nicht gewusst, dass er den Betrag, für den mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2016 Rechtsöffnung erteilt worden sei, bereits bezahlt habe, da ihn der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin noch vor Erlass des obergerichtlichen Urteils vom 15. Juni 2016 betrieben habe. Entsprechend sei er zur Abwendung einer Verwertung gezwungen gewesen, den Betrag an die Gesuchsgegnerin zu überweisen. Da das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2016 als nichtig erklärt worden sei, seien automatisch auch die darin festgesetzten Kosten und auferlegten Ver-
- 4 pflichtungen nichtig. Die Abrechnung des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon- Zumikon belaufe sich auf Fr. 13'733.55; der ihm daraus entstandene Schaden und die bereits von ihm bezahlten Kosten von Fr. 14'232.55 seien ihm vollumfänglich mit Zinsen zurückzubezahlen. Das obergerichtliche Urteil vom 15. Juni 2016 müsse in jedem Fall umgesetzt werden, ansonsten die Gerichtsbarkeit eine Farce sei. Er schulde der Gesuchsgegnerin keinen Rappen; vielmehr schulde ihm die Gesuchsgegnerin aufgrund der von ihr begangenen Bilanzfälschungen im Umfang von Fr. 58'000.– sowie weiterer Abrechnungs- und Buchungsfehler und fragwürdiger Bankbezüge Fr. 30'000.– (Urk. 18 S. 1 ff.). Schliesslich rügt der Gesuchsteller eine fehlende Vollmacht für Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die Nichtbeachtung der Schiedsklausel gemäss § 58 des Stockwerkeigentümer-Reglementes (Urk. 18 S. 2). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin sei zur Führung des vorliegenden Verfahrens nicht legitimiert, verkennt er, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 5. Juni 2014 sowie den Verwaltungsvertrag vom 19. September 2012 eingereicht hatte (Urk. 9/1-2). Gemäss Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 5. Juni 2014 wurde dem Antrag stattgegeben, das Mandat zum Inkasso noch ausstehender Beträge des Gesuchstellers weiterhin von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ führen zu lassen. Sodann ergibt sich aus Art. 7
- 5 des Verwaltungsvertrages vom 19. September 2012, dass der D._____ AG Vollmacht mit Substitutionsrecht für die Durchführung aller sich aus dem genannten Vertrag ergebenden Rechtshandlungen erteilt worden war und die Vollmacht auch das Vorgehen gegen Stockwerkeigentümer und die Prozessführung für die Einbringung von Zahlungsausständen im Rahmen des Verwaltungsmandates umfasst (Urk. 9/2). Schliesslich wurde die Gesuchsgegnerin mit vorinstanzlicher Verfügung vom 11. April 2017 aufgefordert, eine aktuelle und einschlägige Vollmacht an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das vorliegende Verfahren einzureichen (Urk. 10). Dieser Aufforderung wurde fristgerecht Folge geleistet (Urk. 13). Entsprechend aber liegt entgegen der Ansicht des Gesuchstellers eine gültige Bevollmächtigung vor. Damit ist die diesbezügliche Einwendung abzuweisen. 3.3 Sodann bringt der Gesuchsteller vor, dass bei Streitigkeiten unter den Stockwerkeigentümern gemäss Stockwerkeigentümer-Reglement das Schiedsgericht und nicht die ordentlichen Gerichte zuständig seien (Urk. 18 S. 2). Dabei verkennt der Gesuchsteller, dass Vollstreckungsverfahren ausschliesslich staatlichen Gerichten vorbehalten sind (Wenger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 354 N 15). Damit zielt der Einwand ins Leere. 3.4 Der Gesuchsteller reichte vor Vorinstanz lediglich das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2016 ein und hielt unter dem Titel "Forderungsgrund" Folgendes fest:" Rückzahlung der von A._____ bezahlten Kosten gemäss Urteil und Verfügung vom 27. Januar 2016 des Bezirksgerichts Meilen, aufgehoben durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2016". Damit sind die vom Gesuchsteller nun erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2016, Urk. 21/1; Eingabe des Gesuchstellers an die angerufene Kammer vom 9. Februar 2016, Urk. 21/2; Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung Pfändung Nr. 3 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 7. März 2016, Urk. 21/5; Auszug aus dem Stockwerkeigentümer-Reglement, Urk. 21/6) neu und damit unzulässig und entsprechend unbeachtlich. Ebenso neu und damit unzulässig sind die über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehenden Ausführungen. Diese hätte der Gesuchsteller vor Vorinstanz vorbringen müssen,
- 6 zumal ihm die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mit Schreiben der Vorinstanz vom 2. Mai 2017 zugestellt und ihm damit Gelegenheit gegeben worden war, hierzu Einwendungen vorzubringen (Urk. 14). Entsprechend ist hierauf nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass im obergerichtlichen Urteil vom 15. Juni 2016 nicht die Nichtigkeit des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2016 festgestellt, sondern das Urteil lediglich aufgehoben worden war. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, müsste die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhen, woran es vorliegend gerade fehlt, oder es müsste eine schriftliche Schuldanerkennung vorliegen. Auch eine solche fehlt, so dass es an einem entsprechenden Rechtsöffnungstitel mangelt. Dem Gesuchsteller bleibt es indes unbenommen, seine Forderung auf anderem als dem Vollstreckungsweg geltend zu machen. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 7 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 18, Urk. 20, Urk. 21/1-3 und Urk. 21/5-6 , sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'203.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: bz
Urteil vom 20. Juli 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 18, Urk. 20, Urk. 21/1-3 und Urk. 21/5-6 , sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...