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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.06.2017 RT170055

19 giugno 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,183 parole·~6 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. Juni 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Februar 2017 (EB170016-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 24. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2016) gestützt auf den Strafbescheid des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sektion Radio- und Fernsehempfangsgebühren (fortan BAKOM), vom 22. Februar 2016 sowie die Rechnung des BAKOM vom 27. April 2016 und die dazugehörige Mahnung des BAKOM vom 24. Juni 2016 für die ausstehende Busse von Fr. 150.– und die Verfahrenskosten von Fr. 140.– definitive Rechtsöffnung für Fr. 290.– nebst 5 % Zins auf den Betrag von Fr. 140.– seit 24. Juni 2016. Im Mehrbetrag (Zins auf den Betrag von Fr. 150.– seit dem 24. Juni 2016) wies sie das Begehren ab. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 14 S. 8 = Urk. 10 S. 8). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit undatiertem Schreiben (Datum Poststempel: 13. März 2017, eingegangen am 14. März 2017) innert Frist Beschwerde mit den Anträgen auf sofortige Löschung des Eintrages und den Rückzug der Betreibung und damit einhergehend zudem sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Weiter verlangt sie die Forderung als verjährt, gestundet, getilgt oder ungültig zu erklären und ihr bei einem allfälligen Gefängnisaufenthalt das Fernsehgerät zu entfernen, unter Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 80.– und Zinsen "bla bla" (Urk. 13 S. 1 f.). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden aber keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist

- 3 nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen, welche über das vor Vorinstanz Ausgeführte hinausgehen (so u.a. dass nicht sicher sei, ob es sich beim BAKOM um eine betrügerische Firma handle, ob B._____ auch tatsächlich hoheitlich aufgetreten sei und weswegen eine Kundenummer eröffnet werde, wenn sie kein Gerät in Betrieb gehabt habe, und wonach der Strafbescheid neu erfunden sei), neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Ebenso ist auf die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Löschung des Eintrages, Rückzug der Betreibung, Erklärung der Forderung als verjährt, gestundet, getilgt oder ungültig sowie auf Entfernung eines Fernsehgerätes bei einem allfälligen Gefängnisaufenthalt zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass ohnehin – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – der Schuldner derjenige ist, welcher die Einreden der Verjährung, Stundung, Tilgung und eines allfälligen Schulderlasses durch Urkunden zu behaupten und zu beweisen hat. Dies hat die Gesuchsgegnerin gerade nicht getan, weshalb es damit sein Bewenden hat. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.3 Soweit sich die Beschwerdeschrift lediglich in Wiederholungen erschöpft (u.a. wonach gemäss der Gesuchsgegnerin die Gebühren für Radio und Fernsehen wie bei den Bundessteuern über die Gemeinde "zu laufen" hätten, sie vor Januar 2017 gar kein geeignetes Empfangsgerät zum Empfang von Radiound Fernsehprogrammen bereit oder in Betrieb gehalten habe und sie mit der "Firma" BAKOM keinen Vertrag geschlossen habe), vermag sie den gesetzlichen Anforderungen an eine solche nicht zu genügen, da es an einer Auseinanderset-

- 4 zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Schliesslich bleibt, die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsgericht darf die im Strafbescheid des BAKOM als Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Damit aber zielen die vorgenannten Einwendungen ins Leere, da sich diese gegen den Bestand der Forderung an sich richten. Diese Einwendungen hätte die Gesuchsgegnerin innert der entsprechenden Rechtsmittelfrist gegen den Strafbescheid vom 22. Februar 2017 mittels Einsprache vorbringen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist sie damit nicht mehr zu hören. 2.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Des Weiteren ist der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 80.– zufolge ihres Unterliegens abzuweisen. Auf die Zinsforderung "bla bla" ist mangels Bezifferung ohnehin nicht einzutreten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 290.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: cm

Urteil vom 19. Juni 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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