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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.05.2017 RT170053

3 maggio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,615 parole·~8 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170053-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. Mai 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Februar 2017 (EB170013-K)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 28. Februar 2017 erteilte der Vorderrichter der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 27. April 2016) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'900.– nebst Zins zu 2 % seit 2. Dezember 2015 sowie für Fr. 2.05 (Verzugszinsen bis zum 1. Dezember 2015 auf Mietzins Oktober und November 2015) sowie Kosten und Entschädigung des Urteils. Hinsichtlich des Betrags von Fr. 500.– wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab und im Mehrbetrag trat er auf das Begehren nicht ein (Urk 14 S. 12, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils [unter "Es wird erkannt:"]). Mit gleichentags ergangener Verfügung gewährte der Vorderrichter der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) sodann die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 14 S. 11, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung [unter "Es wird verfügt:"]). 2. Gegen das Urteil erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (Urk. 11) mit Eingabe vom 8. März 2017, zur Post gegeben am 9. März 2017, Beschwerde (Urk. 13). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO- Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.

- 3 b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen bestimmten Antrag. Sie macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es bestehe kein gültiger Mietvertrag für die Monate Oktober bis Dezember 2015. Sinngemäss stellt die Gesuchsgegnerin damit das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels in Abrede. Damit beantragt sie sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei. 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Die Beschwerde führende Partei kann ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Gesuchsgegnerin an, sie habe nie einen rechtsgültigen Vertrag für die Monate Oktober, November und Dezember 2015 unterschrieben. Es gebe lediglich einen Vertrag für den August 2015 für einen Monat sowie einen für den September 2015 für einen Monat. Dieser befinde sich bei den Akten. Für die Zeitspanne danach sei kein Vertrag zustande gekommen, da sie und die Gesuchstellerin unterschiedliche Auffassungen gehabt hätten (Urk. 13 S. 1).

- 4 c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Vor Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin nie vorgebracht, dass sie den Untermietvertrag nicht unterschrieben habe (vgl. ihre Ausführungen in Urk. 8, 9/1 und 9/2). Ihr Vorbringen ist daher - zumindest in dieser Form - neu. Soweit die Gesuchsgegnerin in der erstinstanzlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 9/2) unter Verweis auf den von ihr eingereichten Untermietvertrag (Urk. 9/5) erklärt, sie habe nur einen Vertrag für einen Monat, nämlich für September, unterschrieben, scheint sie sich nicht im Klaren darüber zu sein, dass es sich dabei um einen Vertrag ab 1. September 2015 bis 30. September 2016 handelt. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin hat der Vertrag daher nicht nur eine Laufzeit von einem Monat, sondern eine solche von 13 Monaten (Urk. 9/5, welcher im Übrigen, mit Ausnahme der Reihenfolge der Blätter und der ersten Seite, identisch ist mit dem von der Gesuchstellerin eingereichten Untermietvertrag, Urk. 2/6). Auch die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten Schadenersatzforderungen gegen die Gesuchstellerin (unter anderem Verlust von Teilnehmern, zwei Umzüge, zwei Reinigungen, vgl. hierzu Urk. 13 S. 2) sind neu und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. d) Bezüglich der Höhe des Mietzinses wiederholt die Gesuchsgegnerin lediglich ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Einwendungen. Mit den Erwägungen des Vorderrichters hierzu setzt sie sich allerdings nicht auseinander. Sie kommt daher diesbezüglich ihrer Rügepflicht nicht nach. Auch mit Bezug auf das Dahinfallen des Mietvertrags wiederholt und ergänzt die Gesuchsgegnerin sinngemäss das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk.13 S. 1f.), wobei sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Vorderrichters (Urk. 14 S. 6, Erwägung II.2.1.3 lit. b)) nicht auseinandersetzt.

- 5 e) Die Gesuchsgegnerin bringt sodann vor, sie habe im August 2015 Fr. 200.– als Schlüsseldepot bezahlt und die Gesuchstellerin rechne diesen Betrag jetzt einfach an die Miete an, obwohl eine (Miet-)Kaution nie vereinbart gewesen sei (Urk. 13 S. 1). Es bleibt unklar, was die Gesuchsgegnerin aus diesem Vorbringen im Rechtsöffnungsverfahren zu ihren Gunsten ableiten will: Die Gesuchstellerin hat von dem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Betrag Fr. 200.– verrechnungsweise abgezogen, so dass sie von der Gesuchsgegnerin einen tieferen Betrag fordert (vgl. hierzu Urk. 14 S. 4, Erwägung II. 2.). Die Gesuchsgegnerin ist damit - unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Fr. 200.– um eine Mietzins- oder eine Schlüsselkaution gehandelt hatte (Urk. 9/2 und Urk. 13 S. 1) nicht beschwert, das heisst sie erleidet durch die Verrechnung durch die Gesuchstellerin keinen Rechtsnachteil. f) Weiter verlangt die Gesuchsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren die Herabsetzung des Mietzinses wegen mangelhafter Erfüllung des Untermietvertrags (Urk. 13 S. 2). Auch diesbezüglich setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den Erwägungen des Vorderrichters (Urk. 14 S. 7f., Erwägung II.2.1.3. lit. c)) nicht auseinander, weshalb sie ihrer Rügepflicht nicht nachkommt. 6. Zusammengefasst kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Rüge- und Begründungspflicht insgesamt nur ungenügend nach, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 1'900.– ist die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren. 8. Die Gesuchsgegnerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 1). Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen

- 6 - Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wie oben gezeigt sogleich als unzulässig und damit als aussichtslos erweist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 15/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: cm

Beschluss vom 3. Mai 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 15/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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