Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. April 2017
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 6. Dezember 2016 (EB160285-E)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 30. August 2016) gestützt auf ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Juni 2016 (Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'250.– nebst 5 % Zins seit 30. August 2016 sowie für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 13). b) Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 12). 2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Gesuchsgegnerin reichte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die Anmeldung der Löschung der Grundpfandverschreibung beim Grundbuchamt C._____ vom 18. März 2016 (Urk. 14) erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Dies ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten, weshalb die Urkunde 14 im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. 3. a) Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin führte im angefochtenen Urteil unter anderem aus, der eingereichte Rechtsöffnungstitel, das Urteil vom 29. Juni 2016, enthalte vorliegend keine Rechtskraftbescheinigung. Die Gesuchs-
- 3 gegnerin habe nach eigenen Angaben jedoch die Rechtsmittelfrist versäumt. Sie habe damit die Vollstreckbarkeit des Entscheids bestätigt. Ob die Gesuchsgegnerin Kenntnis vom Inhalt des Urteils genommen habe oder nicht, sei für die Vollstreckbarkeit nicht von Relevanz (Urk. 13 S. 3 E. 2.4). Der Rechtsöffnungstitel weise Forderungen der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'000.– (Gerichtsgebühren) sowie Fr. 250.– (Parteientschädigung) aus. Die Gesuchsgegnerin habe anlässlich der mündlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 weder Einwendungen der Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderungen geltend gemacht. Stattdessen habe D._____ erklärt, die Schuld nicht zu bezahlen zu gedenken (Urk. 13 S. 3 E. 2.5). Die Gesuchsgegnerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Austragung des Bauhandwerkerpfandrechts vom Notariat C._____ (3. Juni 2016) vor dem erstinstanzlichen Prozess bestätigt worden sei. Der Antrag für die Austragung sei von ihr am 18. März 2016 per Post beantragt worden. Es könne und dürfe nicht sein, dass ein Verfahren über etwas, das bereits erledigt sei, eingeleitet werde (Urk. 12). b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15).
- 4 - Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. Februar 2017 ist als Beschwerde unzureichend, da sich die Gesuchsgegnerin mit der Urteilsbegründung der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin nicht auseinandersetzt. Insbesondere führt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Da sich die Gesuchsgegnerin auch im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. d) Ergänzend bleibt auszuführen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann nicht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Juni 2016 (Urk. 2/1) nicht nochmals selber überprüfen. Die Rechtsöffnungsrichterin konnte nicht über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der im genannten Urteil festgelegten und der Gesuchsgegnerin auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– sowie der Gesuchstellerin zugesprochenen Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– befinden (vgl. BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Da die Gesuchsgegnerin weder die Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderung der Gesuchstellerin über Fr. 2'250.– geltend machte (Art. 81 Abs. 1 SchKG), erteilte die erstinstanzliche Richterin der Gesuchstellerin zu Recht die definitive Rechtsöffnung für diesen Betrag. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels
- 5 wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12 und des Doppels der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 27. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sf
Beschluss vom 27. April 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12 und des Doppels der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...