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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.04.2017 RT170036

24 aprile 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,927 parole·~10 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 24. April 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Februar 2017 (EB160186-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. September 2013 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Hinsichtlich des Unterhalts für die drei Kinder C._____, geboren am tt. Mai 1995, D._____, geboren am tt. Januar 1997, und E._____, geboren am tt. Januar 2000 wurde folgendes geregelt (Urk. 3/1 S. 2 f. = Urk. 46/1 S. 2 f.): "3.2.4 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: – CHF 1'500.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." 1.2 Am 4. Juli 2016 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … [recte: Nr. …] des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2016) gestützt auf das vorgenannte Scheidungsurteil für ausstehende Unterhaltsbeiträge betreffend den Sohn C._____, geboren am tt. Mai 1995, Rechtsöffnung für Fr. 18'100.– nebst 5% Zins seit 6. Juni 2016 und für aufgelaufenen Verzugszins bis 5. Juni 2016 von Fr. 427.50 zu erteilen (Urk. 1/1; Urk. 2; Urk. 3/1- 4). 1.3 Nach Durchführung eines ausgedehnten schriftlichen Verfahrens wies die Vorinstanz das Begehren mit Urteil vom 1. Februar 2017 schliesslich ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 500.– der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich 8% MwSt. zu bezahlen (Urk. 41 S. 7 = Urk. 44 S. 7).

- 3 - 2.1 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 43 S. 2): "In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1, 2, 3, 4, im Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 1. Februar 2017 im summarischen Verfahren aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-, Rüschlikon-, Kilchberg, mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2016 für CHF 18'100.00 zuzüglich 5% Zins ab Betreibungsdatum wird zurückgewiesen. 2. Auf eine Spruchgebühr wird verzichtet. 3. Allfällige zusätzliche Kosten werden der Staatskasse auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO)." 2.2 Die Vorinstanz hatte das Begehren mit der Begründung abgewiesen, dass die Gesuchstellerin nicht mehr berechtigt sei, für den volljährigen Sohn die Unterhaltsbeiträge einzufordern. Nach Art. 318 Abs. 1 ZGB habe der Inhaber der elterlichen Sorge das Recht, in eigenem Namen die Betreibung für die dem minderjährigen Kind zustehenden Unterhaltsbeiträge einzuleiten. Diese elterliche Befugnis ende jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes, was auch dann gelte, wenn eine Forderung zum Kindesvermögen gehöre, die noch während der Zeit der Minderjährigkeit hätte erfüllt werden müssen (Urk. 44 S. 5 f. mit Verweis auf BGE 142 III 78 E. 3.3). Vorliegend habe die Gesuchstellerin nicht aufgezeigt, dass bzw. inwieweit sie anspruchsberechtigt sei, etwa weil ihr der Sohn C._____ den Anspruch abgetreten hätte. Damit stehe der Gesuchstellerin gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. September 2013 kein eigenes Forderungsrecht zu; sie sei nicht legitimiert, dieses in eigenem Namen geltend zu machen. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren aufgrund fehlender Identität zwischen Forderungsgläubiger und der betreibenden Partei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 44 S. 6). 2.3 Die Gesuchstellerin beanstandet beschwerdeweise, dass ein erfahrener Richter die im Urteil nun erwähnten Formfehler (fehlende Rechtskraftbeschei-

- 4 nigung, fehlende Identität zwischen Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel und Betreibender) nach Eingang der Klage von Amtes wegen festgestellt hätte, was zwingend eine Rückweisung nach sich gezogen hätte. Stattdessen habe der Vorderrichter einen Monsterprozess durchgeführt. Alternativ hätte die Vorinstanz von ihr nach Prüfung der Klage ohne grossen Aufwand eine Nachbesserung verlangen können, indem sie sie aufgefordert hätte, die Rechtskraftbescheinigung sowie eine schriftliche Bestätigung ihres Sohnes C._____ beizubringen, wonach er ihr den Anspruch abgetreten habe. Ohnehin aber verkenne die Vorinstanz, dass gemäss Scheidungsurteil ihr als Mutter die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen seien und zwar auch über die Mündigkeit hinaus (Urk. 43 S. 2 f.). Damit macht die Gesuchstellerin letztlich geltend, dass sie – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – durchaus eine Forderungsberechtigung habe und demgemäss aktivlegitimiert sei. Schliesslich führt die Gesuchstellerin an, dass sich der Sohn C._____ entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren durchaus in einer Ausbildung befinde und dessen Schwierigkeiten in der Ausbildung (Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung) auf die desolate Vater-Sohn-Beziehung zurückzuführen sei; diese hätten seit dem Sommer 2014 keinen Kontakt mehr. Der Gesuchsgegner habe den Sohn im Stich gelassen (Urk. 43 f.). 3.1 Vorliegend lautet der Antrag der Gesuchstellerin auf "Zurückweisung" des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 43 S. 2). Dieser Antrag ist für sich allein unklar, indes sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2-4.3). Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrer Beschwerdebegründung auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz entweder bereits kurz nach Eingang ihres Begehrens auf dasselbe nicht einzutreten gehabt hätte, wäre sie der Ansicht gewesen, dass Formfehler bestünden, oder ihr eine entsprechende Nachfrist zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation hätte ansetzen müssen. In der Sache ist sie der Ansicht, dass sie berechtigt ist, die Forderung in eigenem Namen einzutreiben, da die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil an sie zu zahlen seien. Entsprechend ist das Begehren dahingehend auszulegen, dass auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten, eventualiter dieses gutzuheissen sei. Entsprechend ist von einem genügenden Antrag auszugehen und auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 5 - 3.2 Hinsichtlich der Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist zu berücksichtigen, dass diese zwar vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2 mit Verweis auf BGE 108 II 216 E. 1 und BGE 118 IA 129 E. 1; BGE 115 II 465 E. 1; Schwander in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 83 N 6). Die Frage der Aktivlegitimation ist eine Rechtsfrage; Tatfrage hingegen sind die zur Beantwortung dieser Frage zugrunde liegenden Sachverhaltselemente. Da das Rechtsöffnungsverfahren der Verhandlungsmaxime untersteht, hätte die Gesuchstellerin die Sachumstände, welche zur Beurteilung der Frage der Aktivlegitimation dienten (vorliegend also z.B. die Forderungsabtretung) von sich aus vorbringen und belegen müssen; eine Erforschung des diesbezüglichen Sachverhaltes von Amtes wegen – wie von der Gesuchstellerin postuliert – hatte hier nicht zu erfolgen. Entsprechend musste die Vorinstanz nicht von sich aus Abklärungen treffen und der Gesuchstellerin Frist zum Beibringen weiterer Unterlagen ansetzen. Damit aber geht dieser Einwand fehl. 3.3 Ebenso wenig war die Vorinstanz verpflichtet, der Gesuchstellerin aus anderen Gründen eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen: Die vorliegende Problematik beschlug keinen Anwendungsfall von Art. 132 ZPO, gemäss welchem bei Mängeln wie einer fehlenden Vollmacht Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist. So hat die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsbegehren nicht als (vollmachtlose) Vertreterin des Sohnes C._____ eingereicht, sondern in eigenem Namen. Schliesslich bleibt dabei darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. August 2016, mit welcher er die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin bestritten hatte (vgl. Urk. 10 S. 6 Rz. 9), der Gesuchstellerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 zur Stellungnahme zugestellt worden war (Urk. 16 S. 3). Damit aber wurde ihr das rechtliche Gehör hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation gewährt und sie hatte die Möglichkeit, sich zu dieser Frage zu äussern. Entsprechend aber hat es damit sein Bewenden.

- 6 - 3.4 Schliesslich kann die Gesuchstellerin auch aus dem Scheidungsurteil keine Aktivlegitimation herleiten: Richtig ist zwar, dass die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ auch über dessen Mündigkeit hinaus an die Gesuchstellerin zu bezahlen sind, soweit C._____ keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Dies bedeutet indes lediglich, dass die Gesuchstellerin Zahlungsempfängerin, d.h. Zahlstelle, ist; ein eigenes Forderungsrecht steht ihr dadurch aber nicht zu. Zur Geltendmachung der Forderung ist sie nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes C._____ – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht mehr berechtigt, da nur dieser Unterhaltsgläubiger ist. Gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch nur er alleine berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen (BGE 142 III 78). Die der Gesuchstellerin im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 318 ZGB noch zugestandene Befugnis, als Prozessstandschafterin für den Sohn C._____ Unterhaltsbeiträge geltend zu machen, entfiel automatisch mit Eintritt von dessen Mündigkeit. Entsprechend lässt sich aus dem Scheidungsurteil keine Aktivlegitimation der Gesuchstellerin herleiten. Damit aber hat die Vorinstanz das Begehren zu Recht abgewiesen. 3.5 Bei diesem Ausgang bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsregelung, zumal die Gesuchstellerin in Bezug auf ihre Anträge auf Verzicht der Gerichtskosten und Wettschlagen der Parteientschädigung keinerlei Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz übt und weder die Kostenverteilung noch die Höhe der festgesetzten Prozesskosten als gesetzeswidrig oder willkürlich rügt. Damit fehlte es der diesbezüglichen Beschwerde ohnehin an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 3.6 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 - 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 43 und je einer Kopie der Urk. 45-46/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 24. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: cm

Urteil vom 24. April 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 43 und je einer Kopie der Urk. 45-46/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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