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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2017 RT170033

5 aprile 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,083 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 5. April 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Januar 2017 (EB161904-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 31. Januar 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 29. August 2016) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. Januar 2016 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 15. Februar 2016 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'687.60 nebst 4.5 % Zins seit 27. August 2016, für Fr. 206.20 (Ausgleichszins) und Fr. 210.25 (aufgelaufener Zins); im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab. Die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Das Gesuch der Gesuchsteller um Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 6 S. 3 f. = Urk. 9 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. Februar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 8). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2.2 Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 4). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am 4. Januar 2017 persönlich in Empfang (Urk. 5). Indes liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend aber ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden (Urk. 6 S. 2). Dieses Vorgehen beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Demgemäss sind die nun erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen und vorgebrachten Einwendungen neu und daher unzulässig, weshalb sie unbeachtlich sind. Insbesondere hätte der Gesuchsgegner die Einrede der teilweisen Tilgung (vgl. Urk. 11/10-14) bzw. der Stundung (Urk. 11/15; Urk. 8 S. 1) bereits vor Vorinstanz geltend machen müssen. Die weiteren Einwände des Gesuchsgegners zielten – selbst wenn sie beachtlich wären – ohnehin ins Leere: So wird im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren und kein dem Sachverfahren übergeordnetes Rechtsmittelverfahren, in welchem der zu vollstreckende Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin geprüft werden kann. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit ist unerheblich, ob die Einschätzung nach Ansicht des Gesuchsgegners nicht stimmt; diese Einwendungen hätte er mittels Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. Januar 2016 vorbringen können und müssen – im Vollstreckungsverfahren ist er damit ausgeschlossen. Inwiefern er eine solche Einsprache – wie er dies nun erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet (Urk. 8 S. 1) – tatsächlich erhoben hat, geht aus seiner Beschwerdeschrift nicht hervor. Dieser bloss in pauschaler (und damit ungenügend begründeter) Form vorgebrachte Einwand steht insbesondere in klarem Widerspruch zur von den Gesuchstellern vor Vorinstanz eingereichten Rechtskraftsbescheinigung des kantonalen

- 4 - Steueramtes des Kantons Zürich vom 29. November 2016, gemäss welcher keine Einsprache erhoben worden ist (vgl. Urk. 3/3). Damit wären diese Einwendungen des Gesuchsgegners abzuweisen, selbst wenn sie zu berücksichtigen wären. 2.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 11/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'687.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: jo

Urteil vom 5. April 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 11/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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