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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2017 RT170028

20 marzo 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,262 parole·~6 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 20. März 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. August 2016 (EB160257-I)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. August 2016 wies der Vorderrichter das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2016) ab (Urk. 18 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 12) und wurde hernach auf Begehren der Gesuchstellerin (Urk. 14) begründet (Urk. 15 = Urk. 18). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 16) mit undatierter, am 9. Februar 2017 zur Post gegebener Eingabe Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 17 S. 1): "Anträge: • das Urteil des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben. • das Schriftstück sei als Schuldanerkennung zu qualifizieren • die Schuldanerkennung sei als genügendes Rechtsöffnungstitel anzuerkennen • die provisorische Rechtsöffnung sei zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2016) • der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen • eventualiter sei das Urteil zur Neubeurteilung zurück zu weisen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen" 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer

- 3 - Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 5. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin mit der Begründung ab, die Gesuchsgegnerin habe zwar anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung anerkannt, dass sie die zweite Seite der eingereichten Abtretung unterschrieben habe. Indessen habe sie geltend gemacht, die erste Seite der Abtretung so nie gesehen zu haben. Sie wisse nicht, ob diese nachträglich hinzugefügt worden sei (Urk. 18 S. 4). Die Gesuchstellerin habe - so der Vorderrichter weiter - nur eine schlecht lesbare Kopie der Schuldanerkennung eingereicht. Die zweite Seite enthalte lediglich die Unterschriften, sonst aber keinen Text, der den Inhalt des Dokuments betreffe. Die erste Seite trage sodann weder die Unterschriften der Parteien noch Paraphierungen oder sonstige Zeichen, welche bestätigen würden, dass die Gesuchsgegnerin die erste Seite in dieser Form gesehen und unterschrieben hätte. Aufgrund des Umstands, dass es sich nur um eine Kopie handle, könne die Gesuchstellerin nicht genügend glaubhaft machen, dass es sich bei der ersten und zweiten Seite aufgrund derselben Papier- und Druckart um ein zusammengehörendes Dokument handle. Damit liege kein genügender Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 18 S. 4). 6. Die Gesuchstellerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Vielmehr wiederholt sie einerseits ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, anderseits ergänzt oder präzisiert sie diese in ihrer Beschwerdeschrift und reicht vor allem neue Unterlagen ins Recht. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind jedoch gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.).

- 4 - Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Soweit die Gesuchstellerin ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen wiederholt, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nur ungenügend nach, da der konkrete Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterlagen und ihre Ergänzungen der Angaben vor Vorinstanz sind sodann aufgrund des absoluten Novenverbots von vornherein unzulässig, weshalb darauf im Beschwerdeverfahren nicht näher einzugehen ist. Dies gilt insbesondere auch für die ebenfalls neu eingereichte (weitere) Kopie der Schuldanerkennung, welche die Gesuchstellerin bei der C._____ AG eingefordert hat und ihr nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils zugesandt wurde (Urk. 20/18). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diese Kopie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einfordern und einreichen können, weshalb sie ein unzulässiges unechtes Novum darstellt. Zusammengefasst kommt die Gesuchstellerin ihrer Rüge- und Begründungspflicht nur ungenügend nach, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 3'796.30 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe. 8. Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 1). Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da sich die Beschwerde der Gesuchstellerin wie oben gezeigt sogleich als unzulässig und damit als aussichtslos

- 5 erweist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 17, 19, 20/1-3 und 20/5-29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'796.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 20. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: jo

Beschluss vom 20. März 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 17, 19, 20/1-3 und 20/5-29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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