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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.02.2017 RT170019

13 febbraio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,333 parole·~7 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 13. Februar 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Dezember 2016 (EB160536-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bülach (Zahlungsbefehl vom 8. März 2016) – gestützt auf einen Schuldbrief vom 1. Juli 2005 – provisorische Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht im Umfang von Fr. 750'000.-- nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (nachträglich begründet; Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte am 26. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 13) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1): "1. Es sei das angefochtene Urteil abzuändern und bereits zugesprochene provisorische Rechtsöffnung für die Forderung und Pfandrecht im Umfang von CHF 750'000.- nebst Zinsen zu 2 % seit 31. Dezember 2015 zuzusprechen. 2. Es sei eventuell festzustellen, dass ich zu Unrecht betrieben wurde und das angefochtene Urteil abzuweisen. 3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass der Beklagte (entgegen der Systematik der Beschwerdeanträge) primär die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, und erst eventualiter die Reduktion des Verzugszinssatzes. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der von der Klägerin eingereichte Schuldbrief vom 1. Juli 2005 stelle eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und die vom Beklagten und seiner Ehefrau unterzeichnete Vereinbarung betreffend Sicherungsübereignung vom 7. September 2012 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG dar. Obwohl gemäss Grundbuchauszug vom 21. April 2016 lediglich die Ehefrau Grundpfandschuldne-

- 3 rin und damit grundsätzlich die aus den Rechtsöffnungstiteln verpflichtete Schuldnerin sei, sei die Parteifähigkeit des Beklagten in der vorliegenden Rechtsöffnung gegeben; ihm sei als Ehemann der Grundpfandschuldnerin, der das verpfändete Grundstück als Familienwohnung nütze, der Zahlungsbefehl zugestellt worden, um selber im Rechtsöffnungsverfahren seine Interessen wahrzunehmen. Die Identität des Betriebenen und dem aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten Schuldner sei indessen durch Betreibung der Ehefrau des Beklagten gewahrt worden. Für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung inklusive Pfandrecht liege somit ein hinreichender provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Die Ausführungen des Beklagten würden sich einzig auf das Verhalten der Grundpfandschuldnerin im internen Verhältnis zu ihm beziehen; daraus würden keine Einwendungen hervorgehen, welche die Schuldanerkennung entkräften könnten. Die Forderung sei sodann bei Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen. Am 31. Dezember 2015 sei der Beklagte im Verzug gewesen. Vorliegend könne ein vereinbarter Zins nicht mit Sicherheit aus den eingereichten Unterlagen bestimmt werden, weshalb seit 31. Dezember 2015 der gesetzliche Zinssatz von 5 % geschuldet sei (Urk. 15 S. 6-12). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe wegen einer Erkrankung 2012 nach C._____ umziehen wollen und deswegen seine Miteigentumshälfte am 21. August 2012 seiner Ehefrau übertragen; dabei sei vereinbart worden, dass sie ihm diese Hälfte zurückübertrage, wenn es zu einer Planänderung kommen sollte. Inzwischen sei seine Ehefrau Mitglied einer Zigeunersekte in C._____ geworden, habe die Pflichten in der Familie vernachlässigt und mehr als Fr. 100'000.-- der Sekte übergeben. Daher habe sie auch die Hypothekarzinsen nicht mehr bezahlt. Seine Ehefrau habe versprochen,

- 4 das Haus auf ihn und die Kinder zu überschreiben, dieses Versprechen jedoch gebrochen. Er habe sich mit der Klägerin wegen einer Lösung besprechen wollen, sei jedoch abgewiesen worden, weil er nicht mehr Eigentümer des Hauses sei. Er werde jetzt die Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils verlangen und schlage vor, ihm wenigstens zwei Monate Zeit einzuräumen, um die Eigentumsverhältnisse abzuklären. Die Klägerin habe auch einen Zins von 9 % verlangt, obwohl die Hypothekarzinsen heute unter 1 % liegen würden (Urk. 14 S. 2 f.). d) Diese Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerde stellen keine Beanstandungen der dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen (oben Erw. 3.a) dar. Namentlich beanstandet der Beklagte nicht, dass ein hinreichender provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege, dass die Forderung bei Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei, dass er am 31. Dezember 2015 im Verzug gewesen sei und dass ab dann der gesetzliche Zinssatz von 5 % zur Anwendung komme. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Begründung. e) Soweit der Beklagte um Einräumung von Zeit zwecks Findung einer Lösung ersucht, kann dem von Seiten der Gerichte nicht entsprochen werden, da das Gesetz solches nicht vorsieht; im Gegenteil ist das Rechtsöffnungsverfahren als rasches Verfahren konzipiert. Dem Beklagte steht jedoch frei, hierzu mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen; seriöse Banken arbeiten regelmässig lösungsorientiert, womit konstruktive Vorschläge Gehör finden dürften. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. 4. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 750'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 14 S. 1, S. 4). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit zusätzlich voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-

- 5 scheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seins Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: rr

Beschluss und Urteil vom 13. Februar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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