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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2017 RT170008

3 febbraio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,180 parole·~6 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 3. Februar 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. November 2016 (EB160617-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit unbegründetem Urteil vom 28. November 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2016) gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. November 2015, den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. Januar 2016 und die dazugehörige Rechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, vom 4. Februar 2016 betreffend die Direkte Bundessteuer 2012 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'561.60 nebst 3 % Zins seit 6. März 2016 und für die Betreibungskosten (Fr. 103.30) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid von insgesamt Fr. 260.– (Urk. 7 S. 2 f.). Auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) wurde das Urteil begründet (Urk. 9; Urk. 10). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 11. Januar 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Der Beklagte wiederholt beschwerdeweise das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, nämlich dass die Steuereinschätzung betreffend das Steuerjahr

- 3 - 2012 unzutreffend sei, da sein damaliger Buchhalter seinen Pflichten offensichtlich nicht nachgekommen sei. Er habe 2012 wenig bis gar nichts verdient (Urk. 6; Urk. 9; Urk. 12 S. 1). Weiter beantragt er – wie bereits vor Vorinstanz – eine mündliche Stellungnahme vor Gericht, um eine Lösung zu finden. Gegebenenfalls könne sein kleiner Betrieb auch überprüft werden (Urk. 12 S. 2). 2.3.1 Der Beklagte setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach materiellrechtliche Einwendungen unbeachtlich blieben, da das Rechtsöffnungsgericht keine Rechtsmittelinstanz sei, bei der das Sacherkenntnis eines Titels erneut in Frage gestellt werden könne (Urk. 13 S. 4). Dies trifft zu: Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht (mehr) geprüft, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht (vgl. Urk. 13 S. 4). Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Es wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Solche Einwendungen hat der Beklagte vor Vorinstanz nicht vorgebracht (Urk. 6; Urk. 9). Damit hat die Vorinstanz den Einwand des Beklagten, wonach der Einschätzungsentscheid falsch sei, zu Recht nicht berücksichtigt. Es bleibt darauf zu verweisen, dass diese Einwendungen mit der gegen den Einspracheentscheid möglichen Beschwerde hätten vorgebracht werden müssen. 2.3.2 Sodann musste die Vorinstanz kein mündliches Verfahren durchführen, da im Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (BGE 141 I 97 E. 5). Ebenso wenig besteht im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Dieses Verfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 327 Abs. 1 und 2 ZPO). Entsprechend ist der Antrag auf mündliche Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abzuweisen.

- 4 - 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Im Dispositiv des begründeten Urteils der Vorinstanz vom 28. November 2016 wurde in Ziffer 1 in Abweichung des Dispositivs des unbegründeten Urteils als Nummer der Betreibung die Nr. 2 statt die Nr. 1 aufgeführt. Mit Blick auf den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rafzerfeld vom 27. Juli 2016, welcher diesem Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegt (Urk. 2), handelt es sich – wie im unbegründeten Urteil richtig aufgeführt – um die Nr. 1. Dementsprechend ist Dispositivziffer 1 des begründeten Urteils der Vorinstanz vom 28. November 2016 neu zu fassen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dispositivziffer 1 des (begründeten) Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. November 2016 wird durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2016) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 13'561.60 nebst Zinsen zu 3% seit 6. März 2016 und für Fr. 103.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids."

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 5 - 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'561.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: jo

Urteil vom 3. Februar 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dispositivziffer 1 des (begründeten) Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. November 2016 wird durch folgende Fassung ersetzt: 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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