Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Januar 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2016 (EB161637-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 stellten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz das Gesuch um Erteilung definitiver Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 30. August 2016) für Fr. 6'004.05 nebst 4.5 % Zins seit 26. August 2016 sowie Fr. 118.25 Verzugszins bis 25. August 2016, abzüglich Fr. 2'000.-- Zahlung Betreibungsamt vom 28. September 2016, zuzüglich Betreibungskosten, gestützt auf den Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 24. Februar 2016 sowie die entsprechende Schlussrechnung vom 14. März 2016 (Urk. 1). Am 14. November 2016 teilten die Gesuchsteller mit, sie hätten am 9. November 2016 eine (weitere) Zahlung von Fr. 2'000.-- erhalten (Urk. 6). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2016 zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 4), teilte der Gesuchsgegner am 21. November 2016 mit, es seien bereits Fr. 4'000.-- beim Betreibungsamt bezahlt worden; der offene Restbetrag von Fr. 2'236.50 werde spätestens bis 25. November 2016 beim Betreibungsamt beglichen (Urk. 7). Am 1. Dezember 2016 teilten die Gesuchsteller mit, am 30. November 2016 eine (weitere) Zahlung von Fr. 2'241.85 erhalten zu haben (Urk. 10); sie bestätigten, dass damit die gesamte Forderung inklusive Betreibungskosten getilgt sei (Urk. 11). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos geworden ab, bezog die Spruchgebühr von Fr. 150.-- von den Gesuchstellern, unter Verpflichtung des Gesuchsgegners zum Ersatz derselben an die Gesuchsteller, und wies den Antrag der Gesuchsteller auf Parteientschädigung ab (Urk. 12 = Urk.15). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 13b) Beschwerde erhoben (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 15 S. 3). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Sie enthält als einziges Begehren "bitten um Überprüfung dieses Falles" (Urk. 14). Die Begründung beschränkt sich darauf, dass die ganze Forderung des Steueramtes beim Betreibungsamt beglichen worden sei. Damit bleibt offen, ob die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit angefochten werden soll, oder nur die Kostenregelung; erst recht offen bleibt, wie der angefochtene Entscheid nach Ansicht des Gesuchsgegners stattdessen hätte lauten sollen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. c) Anzufügen bleibt, dass bei Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens erst eine – beim Begehren berücksichtigte – Teilzahlung von Fr. 2'000.-- geleistet worden war, im übrigen (anbegehrten) Umfang aber die Forderung bei Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens noch offen war und erst im Verlaufe desselben beglichen wurde. Der Gesuchsgegner hat damit das Rechtsöffnungsverfahren verursacht. Dass die Kosten desselben im Endeffekt (Bezug bei den Gesuchstellern, aber Ersatzpflicht des Gesuchsgegners) dem Gesuchsgegner auferlegt wurden, ist daher nicht zu beanstanden. Schliesslich wird auch in der (Schluss-) Abrechnung des Betreibungsamts Zürich 3 vom 25. November 2016 darauf hingewiesen, dass Kosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens in dieser Abrechnung nicht berücksichtigt – mithin zusätzlich zu bezahlen – seien (vgl. Urk. 16; Hinweis bei "Vorbehalt"). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert (mangels Einschränkung durch konkrete Anträge) Fr. 4'004.05. Die zweitinstanzliche Ent-
- 4 scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'004.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo
Beschluss vom 17. Januar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...