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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2017 RT170002

10 febbraio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,199 parole·~6 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. Februar 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____ S.A., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

sowie

C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juli 2016 (EB131326-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Gemäss der (im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestrittenen) Darstellung im angefochtenen Entscheid ist von folgender Ausgangslage auszugehen: Die Gesuchstellerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Aufgrund krimineller Handlungen (auch) der Gesuchsgegnerin entstand bei einem Dritten ein beträchtlicher Schaden, welchen die Gesuchstellerin als Versicherin zu entschädigen hatte und für welche Entschädigung sie in die Gläubigerstellung subrogierte. Mit rechtskräftigem Urteil des Juzgado Octavo Penal Del Circuito Especializado de Bogotá D.C. vom 4. Mai 2011 wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin insgesamt COP 57'452'231'134 zu bezahlen (Urk. 64 S. 2-4). b) Auf entsprechende Begehren der Gesuchstellerin wurden am 21. Februar 2011 (EQ110044-L) und am 25. Februar 2011 (EQ110050-L) zwei Arrestbefehle für je CHF 14'088'600.-- (entsprechend je COP 28'358'159'089.--) erlassen (die entsprechenden Arresteinsprachen der Gesuchsgegnerin wurden mit Urteilen vom 30. März 2012 [EQ120060-L und EQ120061-L] abgewiesen). Mit Zahlungsbefehlen vom 17. Mai 2011 (Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 1) prosequierte die Gesuchstellerin die genannten Arreste; die Zahlungsbefehle konnten erst am 18. Januar 2012 auf dem Rechtshilfeweg der Gesuchsgegnerin zugestellt werden, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob (Urk. 3, Urk. 7). c) Am 2. September 2013 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in beiden Betreibungen je das Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 1 = EB130026-L; Urk. 6 = EB130027-L). In diesen Verfahren wurde die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 20. September 2013 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert (Urk. 13; die rechtshilfeweise Zustellung dieser Verfügung blieb allerdings erfolglos, vgl. Urk. 25 ff., weshalb sie schliesslich am 30. Oktober 2015 im Amtsblatt publiziert wurde, Urk. 30 f.). Mit Entscheiden vom 11. Juli 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehle vom 17. Mai 2011) je definitive Rechtsöffnung für CHF 13'757'147.09 (entspre-

- 3 chend COP 28'358'159'089.-- zum Kurs vom 17. Mai 2011); im Mehrumfang wurden die Gesuche abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 50 = EB130026-L; Urk. 52 = EB130027-L). Diese Entscheide wurden der Gesuchsgegnerin wiederum auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen versucht (Urk. 55 und 56); bislang liegt noch keine Rückmeldung dazu vor. d) Mit undatierter Eingabe (am 23. Dezember 2016 zur Post gegeben, am 3. Januar 2017 bei der Vorinstanz eingegangen und von dieser an das Obergericht weitergeleitet) hat der Beschwerdeführer gegen die beiden Entscheide vom 11. Juli 2016 Beschwerde erhoben ("recours légal"; Urk. 63). Da sich die Beschwerde gegen zwei formell verschiedene vorinstanzliche Entscheide richtet, waren zwei Beschwerdeverfahren anzulegen (das vorliegende sowie dasjenige unter der Geschäfts-Nummer RT170005-O). e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die beiden vorinstanzlichen Entscheide vom 11. Juli 2016 ("opposition aux décisions du 11 juillet 2016 des dossier EB131326-L/U et EB131327-L/U"; Urk. 63), dagegen nicht etwa gegen die Arrestbefehle vom 21. bzw. 25. Februar 2011 (vgl. oben Erwägung 1.b: EQ110044-L und EQ110050-L). Der Beschwerdeführer ist zwar offenbar der Ehemann der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 S. 15; EQ110044-L Urk. 1 S. 8), in den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren war er jedoch weder Partei noch sonstwie Beteiligter. Mit den angefochtenen Entscheiden wird sodann Rechtsöffnung in einer gegen die Gesuchsgegnerin gerichteten Betreibung erteilt; der Beschwerdeführer wird dagegen zu nichts verpflichtet (Urk. 64). Dem Beschwerdeführer – der die Beschwerde in eigenem Namen und nicht etwa für die Gesuchsgegnerin erhoben hat – kommt daher kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung zu. Auf seine Beschwerde ist somit nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Art 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

- 4 b) Darüberhinaus bedeutet Geltendmachung im Sinne von Art. 320 ZPO, dass in der Beschwerdeschrift genau dargelegt werden muss, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er sei Besitzer der Hälfte der auf den fraglichen Konten deponierten Gelder; die Beschwerdeschrift enthält jedoch keinerlei Beanstandungen der Begründung des angefochtenen Entscheids (Urk. 63). Schliesslich enthält die Beschwerde auch keine Anträge, womit unklar bleibt, was der Beschwerdeführer erreichen will; insbesondere bleibt unklar, ob er sich gegen die Rechtsöffnung insgesamt wendet, oder nur zur Hälfte. Daher könnte auch aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Für beide Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert je rund CHF 13.8 Mio. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und unter Berücksichtigung der weitgehend identischen Beschwerdeverfahren auf je CHF 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Die Gesuchsgegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren entgegen gerichtlicher Anweisung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (was auch für ein Rechtsmittelverfahren gilt); die Zustellung an sie erfolgt daher durch Publikation im Amtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin je unter Beilage von Kopien der Urk. 63 und 65, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Amtsblatt. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 13.8 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: rl

Beschluss vom 10. Februar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin je unter Beilage von Kopien der Urk. 63 und 65, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Amtsblatt. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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