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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.01.2017 RT170001

18 gennaio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,288 parole·~6 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Dr. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. Dezember 2016 (EB160417-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der (durch den Gesuchsteller vertretenen) C._____ GmbH in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2015) – für den ausstehenden Mietzins für Juli 2015, gestützt auf einen vor der Schlichtungsbehörde Uster geschlossenen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-nebst 5 % Zins seit 29. Juli 2015 (Urk. 5/1, Urk. 2). Der Gesuchsteller stellte sodann für die C._____ GmbH das Fortsetzungsbegehren, dieses wurde jedoch abgewiesen, weil die C._____ GmbH am 1. Juni 2016 aus dem Handelsregister gelöscht worden war (Urk. 5/3); eine dagegen erhobene betreibungsrechtliche Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 19. Oktober 2016 abgewiesen (Urk. 5/2); dabei wurde erwogen, dass das Urteil vom 15. Juni 2016 als nichtig zu qualifizieren sei und der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung weiterhin bestehe (Urk. 5/2 Erwägung 4.2). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 stellte der Gesuchsteller daraufhin – in eigenem Namen – beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) in der vorgenannten Betreibung das Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 1'300.-- nebst 5 % Zins seit 3. August 2015 (Urk. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 5. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 7a) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 8): Die definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung ist zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG habe der Gläubiger spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren zu stellen; mangels rechtzeitiger Fortsetzung der Betreibung ver-

- 3 liere der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung falle dahin. Bei Erhebung eines Rechtsvorschlags stehe diese Jahresfrist zwischen Einleitung und Erledigung eines dadurch veranlassten Verfahrens still. Vorliegend sei der Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2015 am 29. Juli 2015 der Gesuchsgegnerin zugestellt worden. Die Jahresfrist sei zwischen Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens der C._____ GmbH am 12. Mai 2016 und dessen Erledigung (Zustellung am 11. Juli 2016) während 60 Tagen still gestanden, wogegen die vom Gesuchsteller erhobene betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens die Jahresfrist nicht gehemmt habe. Gestützt auf den Zahlungsbefehl habe somit bis zum 29. August 2016 gültig Rechtsöffnung verlangt werden können. Das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren sei jedoch erst nach Ablauf dieser Frist gestellt worden, womit die Betreibung so oder so nicht fortgesetzt werden könnte. Daher fehle es vorliegend am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei (Urk. 9 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, wenn die Begründung der angefochtenen Verfügung stimmen würde, so hätten dieselben Gründe auch im Urteil vom 15. Juni 2016 (Rechtsöffnung an die C._____ GmbH) enthalten sein müssen. Denn zwischen diesen beiden Entscheiden habe sich an den Fakten zur Sache nichts geändert, insbesondere nicht, dass die Gesuchsgegnerin nach wie vor die betriebenen Mietzinse schulde. Einzig geändert habe, dass er wegen seiner Invalidität die C._____ GmbH habe löschen lassen müssen, diese jedoch zuvor die Forderung an ihn abgetreten habe. Schliesslich sei es ausgeschlossen, dass er weitere Kosten trage, weil die Behörden nicht in der Lage seien, ihm Recht zu verschaffen für unbezahlte Mietzinse (Urk. 8).

- 4 d) Die Beschwerdevorbringen gehen ins Leere. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Jahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 29. August 2016 abgelaufen sei, was in der Beschwerde nicht beanstandet wird. Damit war diese Frist im Zeitpunkt des Urteils vom 15. Juni 2016 noch nicht abgelaufen und damit für jenen Entscheid nicht relevant, dagegen sehr wohl für die nun angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016. Dass die Jahresfrist des am 29. Juli 2015 zugestellten Zahlungsbefehls (Urk. 2) unter Berücksichtigung von 60 Tagen Stillstand nicht am 29. August 2016, sondern am 27. September 2016 ablief, ändert am Ergebnis deshalb nichts, weil der Gesuchsteller sein Rechtsöffnungsgesuch erst am 27. Oktober 2016 eingereicht hat. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Erwägung, dass die vorliegende Betreibung so oder so nicht mehr fortgesetzt werden konnte, womit auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsöffnung bestehen kann. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entspricht sodann dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und wird in der Beschwerde auch nicht konkret beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'300.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat kein (ausdrückliches) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wenn seine Vorbringen hinsichtlich der fehlenden finanziellen Mittel (Urk. 8 S. 1 f.) als Armenrechtsgesuch aufzufassen gewesen wären, so wäre dieses abzuweisen gewesen, denn ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

- 5 d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 18. Januar 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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