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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.01.2017 RT160193

4 gennaio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,001 parole·~10 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160193-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 4. Januar 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 27. Oktober 2016 (EB160033-B)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien standen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Der Vorderrichter erteilte der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) mit Urteil vom 6. Juni 2016 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Feuerthalen, Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2015, für Fr. 4'340.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2014. Im Mehrbetrag wies er das Begehren ab (Urk. 3/13 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig bewilligte er der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 3/13 S. 2, Dispositiv-Ziffer 3). Die Entschädigungsfolgen regelte der Vorderrichter wie folgt (Urk. 3/13 S. 3, Dispositiv-Ziffer 5): "5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 480.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ist die Parteientschädigung beim Beklagten nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO)." Das Urteil vom 6. Juni 2016 erging in unbegründeter Fassung (Urk. 3/13). Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 gelangte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) an die Vorinstanz mit dem Begehren um Begründung des Urteils (Urk. 3/15). Dieses Begehren wurde vom Vorderrichter mit Verfügung vom 12. Juli 2016 abgewiesen, da es verspätet erfolgt sei (Urk. 3/17). Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Oktober 2016 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für das Rechtsöffnungsverfahren entschädigt (Urk. 3/23 und 3/24), wobei die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung (Urk. 3/23 = Urk. 2) folgende Regelung enthält (Urk. 2 S. 2): "1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Winterthur, wird mit Fr. 480.– zuzüglich 8 % MwSt. aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch geht damit auf den Kanton über. 2. … (Schriftliche Mitteilung) 3. … (Beschwerde)"

- 3 - 2. Gegen diese Verfügung vom 27. Oktober 2016 erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 3/25/2) mit Eingabe vom 18. November 2016 Beschwerde (Urk. 1), wobei er in jener Eingabe lediglich ein Fristerstreckungsgesuch stellte (Urk. 1 S. 1). Mit Eingaben vom 9. Dezember 2016, zur Post gegeben am 9. und am 10. Dezember 2016, ergänzte der Beklagte seine Beschwerdeschrift und stellte folgende Anträge (Urk. 4 S. 1 und Urk. 5 S. 1): "1) Die Entschädigung an den Rechtsbeistand der Klägerin sei abzuweisen und damit an mich gestellter Anspruch auch nicht an den Kanton zu übergeben. 2) Das Urteil vom 6. Juli 2016 sei abzuweisen. 3) Den Beschluss des BG-Andelfingen vom 17. Dezember 2015 ungültig zu erklären. 4) Das Urteil des BG-Andelfingen vom 6.6.2016 ungültig zu erklären. 5) Dem Beschwerdeführer, nämlich mir genügend Zeit und rechtliches Mittel zu gewähren mich in dieser Angelegenheit adäquat und ebenbürtig zu verteidigen." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), welche nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist (Urk. 1) ist daher abzuweisen, und die Eingaben vom 9. Dezember 2016 (Urk. 4 und Urk. 5) sind - da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sind - nicht mehr beachtlich. 5. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ein reformatorischer Sachentscheid kommt namentlich bei der vorliegenden Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7). Insbesondere in diesem Fall ist ein

- 4 - Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. b) Die Beschwerdeschrift des Beklagten enthält - abgesehen vom Antrag auf Fristerstreckung - keinen konkreten Antrag und auch keine Begründung. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6. a) Selbst wenn jedoch die verspäteten Beschwerdebegründungen des Beklagten vom 9. Dezember 2016 beachtlich wären, könnte auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden: Soweit sich seine Beschwerde gegen die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ richtet (Urk. 4 und 5, Antrag Ziffer 1), hätte der Beklagte bereits das Urteil vom 6. Juni 2016, mit welchem die Entschädigung der Höhe nach festgesetzt und der Klägerin zugesprochen worden ist (Urk. 13 S. 3, Dispositiv-Ziffer 5), anfechten müssen. Dafür hätte er zunächst innert Frist die Begründung des Urteils verlangen müssen, um dieses sodann bei der Kammer anzufechten. Mit einer Beschwerde gegen das Urteil hätte er vorbringen können, weshalb seiner Meinung nach keine oder eine tiefere Entschädigung an die Klägerin gerechtfertigt gewesen wäre. Da mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2016 lediglich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ die mit Urteil vom 6. Juni 2016 festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 480.– aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde, weil die Vorinstanz davon ausging, dass die Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Entschädigung offensichtlich sei, ist der Beklagte durch die Verfügung nicht beschwert: Für ihn ändert sich durch die Verfügung einzig, dass er die Entschädigung von Fr. 480.– fortan nicht mehr der Klägerin schuldet, sondern neu der Gerichtskasse bzw. dem Kanton Zürich. b) Weiter will der Beklagte mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2016 das Urteil vom 6. Juni 2016 für "ungültig erklären" (Urk. 4 und 5, Antrag Ziffer 4). Damit ist er - wie bereits ausgeführt - zu spät, hätte er doch zunächst innert Frist die Begründung des Urteils vom 6. Juni 2016 verlangen müs-

- 5 sen, um dieses hernach innert der Beschwerdefrist mit einem Rechtsmittel bei der Kammer anzufechten. c) Der Beklagte beantragt ferner, das Urteil vom 6. Juli 2016 sei abzuweisen (Urk. 4 und 5, Antrag Ziffer 2). Er macht hierzu in der nachgereichten Beschwerdebegründung geltend, dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf ein Urteil vom 6. Juli 2016 Bezug genommen werde, welches ihm nie zugestellt worden sei (Urk. 4 S. 3 und Urk. 5 S. 4). Es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Verschrieb der Vorinstanz, wird doch ebenfalls der Verweis auf act. 13 gemacht (Urk. 2 S. 2). Dabei handelt es sich um das vorinstanzliche Urteil vom 6. Juni 2016, mit welchem die mit der angefochtenen Verfügung ausbezahlte Parteientschädigung festgesetzt worden ist (Urk. 3/13). Etwas anderes lässt sich weder den Erwägungen der Vorinstanz noch den vorinstanzlichen Akten entnehmen. d) Bei dem vom Beklagten ebenfalls angefochtenen (vgl. Urk. 4 S. 1, Antrag Ziffer 3 und Urk. 5 S. 1 Antrag Ziffer 3) Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. Dezember 2015 handelt es sich - soweit aufgrund der vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen eruierbar - um einen Beschluss, welchen das Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gefällt hat und welcher die Fortsetzung der vorliegenden Betreibung durch das Betreibungsamt Feuerthalen zum Gegenstand hatte, soweit der Beklagte keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 7/13). Dieser Beschluss ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens und hätte - wie der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist (Urk. 7/13) - innert 10 Tagen nach Zustellung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts angefochten werden müssen. Selbst wenn der Antrag daher rechtzeitig gestellt worden wäre (vgl. oben Erw. 5.b) fehlte es an einem geeigneten Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren. Auch in diesem Punkt könnte daher auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unzulässig, da er innert Frist weder Anträge gestellt noch diese begründet hat. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Selbst wenn jedoch seine Ergänzun-

- 6 gen der Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2016 (Urk. 4 und 5) fristgerecht erfolgt wären, könnte auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden, da seine Anträge unzulässig sind. 8. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 480.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe. 9. In seinen ergänzenden Beschwerdeschriften stellt der Beklagte sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4 S. 4 und Urk. 5 S. 7 sowie Antrag Ziffer 5 sinngemäss). Da sich die Beschwerde des Beklagten - wie oben gezeigt - sogleich als aussichtslos erweist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts nicht gegeben (Art. 117 lit. a ZPO). Sein Gesuch ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist der Beklagte indessen darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht zielführend wäre, da auch dieser keine Anträge mehr stellen oder Ausführungen zur Sache mehr machen könnte. Überdies kann dem Beklagten im vorliegenden Verfahren auch nicht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für andere Verfahren beigegeben werden, wie dies der Beklagte zu meinen scheint: Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter wird immer von einem Gericht für ein konkretes Verfahren bestellt (Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die unentgeltliche Rechtspflege muss in jeder Instanz neu beantragt werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

- 7 - 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, 4 und 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 4. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: jo

Beschluss vom 4. Januar 2017 Erwägungen: "1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Winterthur, wird mit Fr. 480.– zuzüglich 8 % MwSt. aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch geht damit auf den Kanton über. 2. … (Schriftliche Mitteilung) Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, 4 und 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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