Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160188-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 15. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. September 2016 (EB160261-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. September 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 3. März 2016) – gestützt auf deren rechtskräftige Verfügung vom 21. Juli 2015 für ausstehende Einsatzkosten betreffend Aufwendungen der ABC-Wehr definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'482.– nebst 5 % Zins seit 11. Dezember 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 19 S. 4 f. = Urk. 22 S. 4 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) in begründeter Form (Urk. 16; Urk. 18-19). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. November 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 21). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Da die Stellungnahme der Beklagten zum Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz von B._____ unterzeichnet und die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. August 2016 geforderte Originalvollmacht nicht nachgereicht worden war,
- 3 galt diese Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt (Urk. 9-11; Urk. 22 S. 3). Dies beanstandet die Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht. Folglich gelten die nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen, wonach weder sie noch ihr Ex-Partner die Feuerwehr zu sich nach Hause bestellt und sie dementsprechend die Kosten nicht verursacht hätten, als neu und damit als unzulässig und unbeachtlich. 2.3 Selbst wenn diese Einwendungen zu berücksichtigen wären, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: So stellt sich die Beklagte erneut auf den Standpunkt, wonach die Forderung unbegründet sei, ohne sich indes mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht, weshalb darauf ebenso wenig einzutreten wäre. Ohnehin wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht bzw. ob sie begründet ist oder nicht, sondern lediglich, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der (vorliegend) definitiven Rechtsöffnung erfüllt sind. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'482.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: jo
Beschluss vom 15. Dezember 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...