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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2016 RT160184

14 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·912 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160184-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 14. November 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Oktober 2016 (EB160419-I)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren ein um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 14. März 2016) für Fr. 147.25, zuzüglich 5% Zins seit 12. März 2016 auf Fr. 126.– und Betreibungskosten (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.– an (Urk. 5/3 = Urk. 2). b) Gegen diesen Entscheid wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit fristgerechter (Urk. 5/4, Briefumschlag zu Urk. 1) Eingabe vom 24. Oktober 2016 ans Obergericht mit dem sinngemässen Antrag (Urk. 1): Es seien sämtliche Zahlungen an die Gesuchstellerin einzustellen. Die der Beschwerdeschrift beigelegte Strafanzeige vom 22. August 2016 sei nicht an die Gesuchstellerin zuzustellen. Mit Eingabe vom 7. November 2016 gab der Gesuchsgegner der beschliessenden Kammer seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2016 bekannt (Urk. 6). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die sinngemäss als Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe vom 24. Oktober 2016 sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sogenannte Beschwer hat die Beschwerde führende Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde und ist dement-

- 3 sprechend auf eine solche nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er in der Beschwerde darzulegen und zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner erleidet durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil. Er wird zu nichts verpflichtet. Einzig der Gesuchstellerin wird eine Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Er bringt in seiner Beschwerde denn auch nichts gegen die angefochtene Verfügung vor. So verweist er lediglich auf verschiedene "Pendenzen im IV-Verfahren", unter anderem eine Beschwerde gegen eine IV-Verfügung vom 24. Juni 2016 und eine Strafanzeige vom 22. August 2016 (Urk. 3/1), mit welchen er massive grobfahrlässige Verletzungen seiner Grundrechte geltend gemacht habe. Bis zu deren Erledigung seien Zahlungen an die Gesuchstellerin eingestellt (Urk. 1). Diese Vorbringen haben mit der Anordnung des Kostenvorschusses in der angefochtenen Verfügung nichts zu tun und sind daher nicht geeignet, einen daraus entstehenden Nachteil des Gesuchsgegners zu begründen. Sofern sie als Sistierungsgesuch für das Rechtsöffnungsverfahren zu verstehen sind, wären sie vor Vorinstanz einzubringen. c) Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist folglich mangels Beschwer nicht einzutreten. d) Sodann hat der Gesuchsgegner kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Strafanzeige vom 22. August 2016 gegenüber der Gesuchstellerin dargetan. Solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal das mit der Strafanzeige anhängig gemachte Verfahren offenbar mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Oktober 2016 erledigt worden ist (Urk. 6). Folglich sind der Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden und Rechtsschriften ohne Einschränkungen zur Kenntnis zu bringen. 3.a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Es sind keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und der Kopien von Urk. 3/1-3 und Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 180.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc

Beschluss vom 14. November 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und der Kopien von Urk. 3/1-3 und Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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