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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.10.2016 RT160172

19 ottobre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,314 parole·~7 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160172-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecherin X._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 28. Juni 2016 (EB160071-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 schrieb das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 296.25 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bonstetten als (zufolge Zahlung) gegenstandslos geworden ab; die Entscheidgebühr von Fr. 150.-- wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen (nachträglich begründet; Urk. 18 = Urk. 24). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. Oktober 2016 fristgerecht (Urk. 21) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 23 S. 1): "Es sei die Verfügung mir zugestellt am 27.9.16 vollumfänglich und in allen Teilen aufzuheben. Mit dem Antrag die darin verfügte ausser betriebene Forderung vollumfänglich abzuschreiben." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, am 3. Mai 2016 habe die Gesuchstellerin ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gestellt. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 seien die Parteien auf den 28. Juni 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Am 27. Juni 2016 habe der Gesuchsgegner telefonisch mitgeteilt, dass er die gesamte Forderung beglichen habe; gleichentags habe er eine Zahlungsbestätigung vom 22. Juni 2016 über Fr. 462.05 zugunsten der Gesuchstellerin eingereicht (Urk. 24 S. 2). Die Gesuchstellerin habe bestätigt, dass der Gesuchsgegner die gesamte Forderung inklusive Betreibungskosten und mitbetriebenem Verzugsschaden bezahlt habe. Das Rechtsöffnungsverfahren sei damit gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Urk. 24 S. 3). Bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit liege die Prozesskostenverteilung im Ermessen des Gerichts. Die Prozesskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, weil dieser die in Betreibung gesetzte Forderung erst nach Einleitung des durch ihn veranlassten Rechtsöffnungsverfahrens bezahlt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht habe (Urk. 24 S. 3 f.).

- 3 b) Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Beschwerde zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wendet sich inhaltlich jedoch einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diesbezüglich macht er geltend, egal wann die betriebene Forderung bezahlt worden sei, könnten "ausser betriebene" Forderungen nicht Bestandteil einer fremden Forderung sein. Eine getilgte Schuld bleibe getilgt und könne keine weiteren Forderungen aus getilgter Schuld auf sich laden. Die Gesuchstellerin habe keinen anderweitigen Schaden erlitten, weder formell rechtlich noch summarisch. Eine Entschädigung ihrer Aufwendungen sei mit der Forderung gemäss Verlustschein bereits bezahlt worden; mit der angefochtenen Verfügung werde stattdessen eine Doppelzahlung an die Gesuchstellerin verfügt. Um exakt im Nachhinein fabrizierten Gläubigerkosten entgegen zu halten, sei die Verlustscheinforderung Fr. 296.25 inklusive vollumfänglicher Gläubigerkosten pauschal Fr. 462.05 in Absprache mit der Gesuchstellerin vor der Vorladung vom 26. Mai 2016 zur Verhandlung vom 28. Juni 2016 fristgerecht bezahlt worden; die Gesuchstellerin habe ihm telefonisch bestätigt, dass nach der Zahlung von Fr. 462.05 alle deren entstandene Kosten getilgt seien, "auch keine Nachforderungen betreffend weder Parteientschädigung noch Gerichtskosten betreffend" (Urk. 23 S. 1). Die Gesuchstellerin sei vollumfänglich und in allen Teilen befriedigt worden; es bestehe kein Schaden, weder materiell noch seelisch geistiger Natur. Die Forderungen der Vorinstanz und der Gesuchstellerin seien reine Abzocke ausser betriebener fremder Forderung. Diese sei gegenstandslos, haltlos und inhaltslos; das Aufforderungsbegehren in der verfügten Forderung sei unpraktikabel, realitätsfremd, aussergewöhnlich und auch nicht justiziabel. Es sei höchst bedenklich, eine getilgte Schuld in vorgetäuschter Schadensgutmachung doppelt einstreichen zu wollen (Urk. 23 S. 2). c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Dass die Gesuchstellerin telefonisch bestätigt habe, dass mit der Zahlung von Fr. 462.05 alle deren entstandene Kosten getilgt seien und keine Nachforderungen für Gerichtskosten und/oder Parteientschädigung beste-

- 4 hen würden, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Bei Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren offen waren neben der Forderung gemäss dem Verlustschein vom 15. Februar 2012 über Fr. 296.25 (Urk. 3/3) noch mitbetriebene Gläubigerkosten von Fr. 90.-- (Urk. 3/1: Fr. 72.-- und Fr. 18.--) sowie Betreibungskosten von Fr. 70.80 (vgl. Urk. 3/1: Fr. 33.30, Fr. 3.--, Fr. 5.--, Fr. 9.-- und Fr. 9.85), mithin insgesamt Fr. 457.05. Durch die Zahlung des Gesuchsgegners von Fr. 462.05 wurden diese (plus weitere Fr. 5.--) beglichen, nicht jedoch die Prozesskosten des (bereits hängigen) Rechtsöffnungsverfahrens. Diese Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) sind von den Parteien zu tragen. Wer ein Gerichtsverfahren verursacht, hat die entsprechenden Kosten zu tragen; von einer "Doppelzahlung" oder gar "Abzocke" kann überhaupt keine Rede sein. Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 24 S. 3), sind bei Gegenstandslosigkeit die Prozesskosten nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (Art 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist primär danach zu fragen, wer das Verfahren und dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vorliegend hat der Gesuchsgegner das Rechtsöffnungsverfahren durch Erhebung des Rechtsvorschlags und Nichtzahlung bis zur Einleitung des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens verursacht. Ebenso hat er durch seine Zahlung (die einer Anerkennung der Forderung und damit der Berechtigung zur Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens gleich kommt) erst danach die Gegenstandslosigkeit verursacht. Die Vorinstanz hat daher die Prozesskosten zu Recht dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Höhe der Gerichtsgebühr wurde nicht konkret beanstandet und entspricht dem Gesetz (Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG). Auch die Höhe der Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin wurde nicht konkret beanstandet und liegt im von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Rahmen (vgl. § 2, § 4, § 9 und § 11 AnwGebV); sie wurde keinesfalls zu hoch angesetzt.

- 5 d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 250.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: gs

Urteil vom 19. Oktober 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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