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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.10.2016 RT160167

12 ottobre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,112 parole·~6 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160167-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Dr.med., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. August 2016 (EB160119-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) – für Staats- und Gemeindesteuern 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'822.10 nebst 4.5 % Zins seit 23. Januar 2016, für Fr. 757.10 Ausgleichszins gemäss Schlussrechnung vom 12. Oktober 2015 sowie für Fr. 217.20 aufgelaufene Zinsen bis 22. Januar 2016; im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wurde das Begehren abgewiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 6; nachträglich begründet, Urk. 10 = Urk. 15). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. September 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil vom 15. August 2016 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Affoltern sei aufzuheben 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge" Sinngemäss verlangt die Gesuchsgegnerin auch die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchsteller (vgl. Urk. 14 S. 2 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden sich auf den vom Kantonalen Steueramt Zürich erlassenen Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 9. September 2015 und die entsprechende Schlussrechnung vom 12. Oktober 2015 stützen. Das Kantonale Steueramt Zürich habe die Rechtskraft des Einschätzungsentscheides bescheinigt und das Steueramt der Stadt Zürich diejenige der Schlussrechnung. Für die Vollstreckbarkeit müsse die Verfügung dem Schuldner in vorgeschriebener Weise eröffnet worden sein; einen entsprechenden Zustellnachweis habe die Behörde jedoch nur zu erbringen, wenn der Schuldner die Einrede erhebe, dass ihm die Verfügung nicht zuge-

- 3 gangen sei. Vorliegend sei die Gesuchsgegnerin nicht zur Hauptverhandlung erschienen und habe damit die Möglichkeit, Einreden gegen die definitive Rechtsöffnung vorzubringen, nicht wahrgenommen. Damit hätten die Gesuchsteller die Vollstreckbarkeit genügend nachgewiesen. Forderung und Zinsen seien durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb diesbezüglich die Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 15 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Einschätzungsentscheid vom 9. September 2015 sei entgegen der Vorinstanz nicht vollstreckbar, da dieser ihr nie eröffnet worden bzw. zugekommen sei. Die Gesuchsteller hätten weder für den Einschätzungsentscheid noch für die Schlussrechnung im Rechtsöffnungsgesuch den Nachweis erbracht, dass diese zugestellt worden seien. Aus diesem Grund habe sie Rechtsvorschlag erhoben und damit nicht etwa verpasst, diese Einrede geltend zu machen. Die Vorinstanz hätte die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen prüfen müssen, was sie nicht getan habe, weshalb deren Entscheid aufzuheben sei (Urk. 14 S. 2 f.). d) Dass ihr der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung nicht zugestellt worden seien, hatte die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen. Dies stellt damit eine neue Tatsachenbehauptung dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.b). Richtig ist, dass das Rechtsöffnungsgericht die Voll-

- 4 streckbarkeit der als definitive Rechtsöffnungstitel eingereichten Urkunden von Amtes wegen zu prüfen hat. Dies hat die Vorinstanz allerdings getan; sie hat geprüft, ob Rechtskraftbestätigungen betreffend den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung vorliegen, und hat dies bejaht (was als solches nicht gerügt wurde). Die Vorinstanz hat sodann korrekt dargelegt, dass die Gesuchsteller die Zustellung jener Entscheide nur dann speziell nachzuweisen haben, wenn dies von der Gesuchsgegnerin bestritten wird. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz dargelegt, dass in ihrem Verfahren keine solche Einwendung geltend gemacht wurde; die Erhebung eines unbegründeten Rechtsvorschlags (Urk. 2/1) stellt selbstredend keine Einwendung der nicht erfolgten Zustellung dar. Demgemäss war ein spezieller Zustellnachweis entbehrlich und waren die Rechtskraftbestätigungen grundsätzlich ausreichend für den Nachweis der Vollstreckbarkeit. e) Weitere Beanstandungen enthält die Beschwerde nicht. Sie ist daher als unbegründet abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 24'822.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 360.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 360.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'822.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Oktober 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 12. Oktober 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 360.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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